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   VGH Bayern, 31.07.2018 - 8 M 18.1427   

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https://dejure.org/2018,24103
VGH Bayern, 31.07.2018 - 8 M 18.1427 (https://dejure.org/2018,24103)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.07.2018 - 8 M 18.1427 (https://dejure.org/2018,24103)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Juli 2018 - 8 M 18.1427 (https://dejure.org/2018,24103)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GKG § 66 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 Hs. 1, Abs. 6 u. Abs. 8; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1
    Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erheben einer Verfahrensgebühr i.R.e. Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • rewis.io

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; kein Vertretungszwang im Kostenerinnerungsverfahren; Einwendungen gegen die Sachentscheidung; Erinnerung; Kostenansatz; Vertretungszwang; Einwendung

  • rechtsportal.de

    Erheben einer Verfahrensgebühr i.R.e. Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 02.02.2015 - 15 M 15.260

    Erinnerung gegen Kostenansatz; kein Vertretungszwang im

    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.2018 - 8 M 18.1427
    Insbesondere bedurfte es nicht der Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG insoweit vorrangig anzuwenden ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 15 M 15.260 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 1.12.2017 - 8 M 17.2329 - juris Rn. 9).

    Insoweit kann sein Vortrag aber nicht berücksichtigt werden, weil die Erinnerung gegen den Kostenansatz nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 15 M 15.260 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 1.12.2017 - 8 M 17.2329 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 01.12.2017 - 8 M 17.2329

    Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.2018 - 8 M 18.1427
    Insbesondere bedurfte es nicht der Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG insoweit vorrangig anzuwenden ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 15 M 15.260 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 1.12.2017 - 8 M 17.2329 - juris Rn. 9).

    Insoweit kann sein Vortrag aber nicht berücksichtigt werden, weil die Erinnerung gegen den Kostenansatz nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 15 M 15.260 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 1.12.2017 - 8 M 17.2329 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 26.04.2018 - 8 ZB 18.744

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.2018 - 8 M 18.1427
    Mit Beschluss vom 26. April 2018 (8 ZB 18.744) hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Erinnerungsführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. März 2018 verworfen und ihm die Kosten des Antragsverfahrens auferlegt.
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