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   VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 CS 18.1076   

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https://dejure.org/2018,28724
VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 CS 18.1076 (https://dejure.org/2018,28724)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.08.2018 - 9 CS 18.1076 (https://dejure.org/2018,28724)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. August 2018 - 9 CS 18.1076 (https://dejure.org/2018,28724)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 146; VwGO § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5; BauNVO § 6, § 15; BauGB § 29 Abs. 1 S. 1
    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für die Sanierung einer Gastwirtschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteht Bestandschutz für ein Bauvorhaben, ist ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz nicht begründet.

  • rewis.io

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für die Sanierung einer Gastwirtschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für die Sanierung einer Gastwirtschaft; Bestandsschutz; Gebietsbewahrung; Rücksichtnahme; Nachbarantrag

  • rechtsportal.de

    Besteht Bestandschutz für ein Bauvorhaben, ist ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz nicht begründet.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 CS 18.1076
    Materiell oder formell zulässigerweise errichtete Vorhaben - wie voraussichtlich die gegenständliche Gastwirtschaft - bleiben von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unberührt, auch wenn sie diesen widersprechen; sie genießen Bestandsschutz (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 30 Rn. 24; BVerwG, U.v. 17.1.1986 - 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362 = juris Rn. 10).

    b) Der Bestandsschutz wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass bauliche Maßnahmen, die nach Landesrecht genehmigungsbedürftig sind, an dem geschützten Gebäude oder darüber hinausgreifend durchgeführt werden, sofern die Identität mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt, also das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die "Hauptsache" erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1986 a.a.O juris Rn. 12; bes. BVerwG, B.v. 21.3.2001 - 4 B 18.01 - NVwZ 2002, 92 = juris Rn. 11; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger; BauGB, Stand Februar 2018, § 29 Rn. 46, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 CS 18.1076
    Ob dies hier Sache der Bauaufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO, "soweit nicht andere Behörden zuständig sind"; vgl. etwa §§ 24 f. BImSchG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) oder die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO für Anordnungen gegenüber bestandsgeschützten Anlagen vorliegen, sofern sie angesichts der dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG überhaupt vorliegen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1999 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, B.v. 26.8.1988 - 7 B 124.88 - NVwZ 1989, 257 = juris Rn 5 und U.v. 25.2.1992 - 1 C 7.90 - BVerwGE 90, 53 = juris Rn. 16, jeweils m.w.N.), bedarf wohl keiner Klärung, weil die Beigeladene etwaige sich aus den "Auflagen zum Immissionsschutz" ergebende, den Bestandsschutz einschränkende Anordnungen hingenommen hat.
  • BVerwG, 26.08.1988 - 7 B 124.88

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer gewerbeaufsichtlichen Verfügung -

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 CS 18.1076
    Ob dies hier Sache der Bauaufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO, "soweit nicht andere Behörden zuständig sind"; vgl. etwa §§ 24 f. BImSchG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) oder die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO für Anordnungen gegenüber bestandsgeschützten Anlagen vorliegen, sofern sie angesichts der dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG überhaupt vorliegen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1999 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, B.v. 26.8.1988 - 7 B 124.88 - NVwZ 1989, 257 = juris Rn 5 und U.v. 25.2.1992 - 1 C 7.90 - BVerwGE 90, 53 = juris Rn. 16, jeweils m.w.N.), bedarf wohl keiner Klärung, weil die Beigeladene etwaige sich aus den "Auflagen zum Immissionsschutz" ergebende, den Bestandsschutz einschränkende Anordnungen hingenommen hat.
  • BVerwG, 25.02.1992 - 1 C 7.90

    Gaststättenerlaubnis, Auflage, schädliche Umwelteinwirkungen, Lärmschutz für zu

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 CS 18.1076
    Ob dies hier Sache der Bauaufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO, "soweit nicht andere Behörden zuständig sind"; vgl. etwa §§ 24 f. BImSchG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) oder die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO für Anordnungen gegenüber bestandsgeschützten Anlagen vorliegen, sofern sie angesichts der dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG überhaupt vorliegen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1999 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, B.v. 26.8.1988 - 7 B 124.88 - NVwZ 1989, 257 = juris Rn 5 und U.v. 25.2.1992 - 1 C 7.90 - BVerwGE 90, 53 = juris Rn. 16, jeweils m.w.N.), bedarf wohl keiner Klärung, weil die Beigeladene etwaige sich aus den "Auflagen zum Immissionsschutz" ergebende, den Bestandsschutz einschränkende Anordnungen hingenommen hat.
  • VGH Bayern, 18.10.2017 - 9 CS 16.883

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 CS 18.1076
    Denn die Wahrung der gebietsbezogenen Anforderungen nach Nr. 6 TA Lärm durch den Gesamtbetrieb der Gaststätte dürfte mangels planungsrechtlicher Relevanz der genehmigten baulichen Maßnahmen weder vom Prüfungsumfang des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 oder Art. 60 Satz 1 BayBO erfasst sein, noch wurden mit der Baugenehmigung selbst oder in den Auflagen zum Immissionsschutz bestimmte Immissionswerte bzw. Immissionsrichtwertanteile festgelegt, die beim Betrieb der Gaststätte am nächstgelegenen Immissionsort einzuhalten sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 9 CS 16.883 - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 CS 18.1076
    a) Grundsätzlich hat die Festsetzung eines Baugebiets kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion; der Antragsteller hat deshalb als Eigentümer eines in demselben Baugebiet liegenden Grundstücks einen Schutzanspruch auf die Bewahrung der Gebietsart (st.Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12, 23 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.10.1998 - 4 C 9.97

    Allgemeines Wohngebiet; der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 CS 18.1076
    Im Baugenehmigungsbescheid vom 11. Oktober 2017 wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass "die Bestimmungen und Auflagen der gültigen Sperrzeitverordnung für Freischankflächen oder evtl. Sonderregelungen (Gaststättenrechtlicher Bescheid) zu beachten" sind (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 - BauR 1999, 228 = juris Rn. 20, zu § 11 Abs. 1 Buchst. b GastG 1930, nunmehr: § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG).
  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 17.95

    Bauplanungsrecht - Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 CS 18.1076
    Da die Gastwirtschaft "G* ... ..." mit seinem bestandsgeschützten Gebäude bzw. seinen Gebäudeteilen (Vorderhaus, Saalgebäude, Hinterhaus und Hofanbau) als eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB und im Sinn der Regelungen der Baunutzungsverordnung gilt, ist es planungsrechtlich hier voraussichtlich ohne Belang, in welchen Gebäudeteilen, Geschossen oder Räumen die Gastraum-, Küchen- oder sonstigen Nutzungen im Rahmen des Betriebs der Gastwirtschaft stattfinden (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 17.95 - BVerwGE 102, 351 = juris Rn. 32; vgl. auch U.v. 18.4.1996 - 4 C 17.94 - BauR 1996, 674 = juris Rn. 17 f. zur geänderten Raumaufteilung einer Spielhalle).
  • VGH Bayern, 17.10.2002 - 15 CS 02.2068

    Nachbarwiderspruch; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 CS 18.1076
    BVerwG, B.v. 21.9.1982 - 4 B 179.82 - juris Rn. 4; VGH BW, U.v. 11.3.1997 - 10 S 2815/96 - NVwZ 1999, 439 = juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 17.10.2002 - 15 CS 02.2068 - BayVBl 2003, 307 = juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 2.12.2013 - 2 A 1231/13 - BauR 2014, 1258 = juris Rn. 9; Roeser in König/Roeser/Stock, 3. Auflage 2014, § 1 Rn. 41, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1997 - 10 S 2815/96

    Nachbarschutz durch Bauleitplanung: Bewahrung der Gebietsart

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 CS 18.1076
    BVerwG, B.v. 21.9.1982 - 4 B 179.82 - juris Rn. 4; VGH BW, U.v. 11.3.1997 - 10 S 2815/96 - NVwZ 1999, 439 = juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 17.10.2002 - 15 CS 02.2068 - BayVBl 2003, 307 = juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 2.12.2013 - 2 A 1231/13 - BauR 2014, 1258 = juris Rn. 9; Roeser in König/Roeser/Stock, 3. Auflage 2014, § 1 Rn. 41, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 17.94

    Bauplanungsrecht: Unterbringung mehrerer Spielhallen in einer Vergnügungsstätte,

  • BVerwG, 21.03.2001 - 4 B 18.01

    Beanstandung der gerichtlichen Feststellungen des streitigen Sachverhalts -

  • BVerwG, 27.05.1983 - 4 C 67.78

    Umwandlung - Betriebswohnungen - Nutzungsänderung - Wohnung - Betriebsleiter -

  • BVerwG, 21.09.1982 - 4 B 179.82

    Revisionseinlegung hinsichtlich der Auslegung des in den Landesbauordnungen

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2013 - 2 A 1231/13

    Gebietsgewährleistungsanspruch und Nachbarschutz bei Erteilung einer

  • VGH Bayern, 06.02.2014 - 1 ZB 11.1675

    Nutzungsänderung; Nutzungsunterbrechung; Fortbestand der Baugenehmigung

  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 BN 2.15

    Baurechtliche Genehmigung einer landwirtschaftlichen Tierhaltung auf einem

  • VGH Bayern, 28.06.2016 - 15 CS 15.44

    Reichweite einer Bau- bzw. Tekturgenehmigung bei der Änderung der Nutzung

  • VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482

    Voraussetzungen und Erlöschen des Bestandsschutzes; Ersatzbauten im Außenbereich;

  • BVerwG, 05.06.2007 - 4 B 20.07
  • VGH Bayern, 23.04.2021 - 9 ZB 20.874

    Nachbarklage gegen Sanierung und Teilumnutzung eines Gasthauses

    Das Verwaltungsgericht hat im Wege weitreichender Bezugnahme auf den zum Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Eilverfahren ergangenen Beschluss des erkennenden Senats vom 31. August 2018 (Az. 9 CS 18.1076 - juris) ausführlich dargelegt, dass Gegenstand der mit Bescheiden vom 11. Oktober 2017 und 12. Februar 2018 in der Fassung des Bescheids vom 21. Januar 2019 erteilten Baugenehmigung insbesondere der Einbau einer Küche in den bisherigen Saal im Erdgeschoss, die Verlegung der Toiletten und Gasträume in bisherige Lager- und Technikräume und die Verlegung der Wirtewohnung in das zweite Obergeschoss sowie Grundrissänderungen seien, die zu keiner Erhöhung der Gastraumfläche führten und denen keine bauplanungsrechtliche Relevanz zukomme, sodass die Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren seien und sich kein Abwehranspruch des Klägers aus § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergeben könne.

    Es geht dementsprechend davon aus, dass sich aus Anlass der genehmigten baulichen Maßnahmen unabhängig davon, dass die Beklagte in den der Baugenehmigung der Beigeladenen zugrundeliegenden Bescheiden vom 11. Oktober 2017 und 21. Januar 2019 "Auflagen zum Immissionsschutz" festgelegt hat, nicht die Frage stelle, ob von der bestandsgeschützten Nutzung Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar wären und daher die Nebenbestimmung 555 nicht die sachverständige Bewertung im Hinblick auf die Wahrung der gebietsbezogenen Anforderungen nach Nr. 6 TA Lärm durch den Gesamtbetrieb der Gaststätte erfasse (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 27, 31).

    Die ältesten Planzeichnungen stammten aus dem Jahr 1847 und zeigten das Gebäude in der heute noch bestehenden Form, so dass von einem baurechtlich genehmigten Zustand bzw. von einem im Einklang mit dem öffentlichen Recht stehenden Zustand ausgegangen werden könne, der Bestandsschutz vermittle (vgl. auch BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 19).

    Nachdem das Verwaltungsgericht die Gastwirtschaft "... ..." mit ihrem bestandsgeschützten Gebäude bzw. ihren Gebäudeteilen (Vorderhaus, Saalgebäude, Hinterhaus und Hofanbau) als eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und im Sinn der Regelungen der Baunutzungsverordnung angesehen hat, wogegen sich der Kläger auch nicht wendet, hat es auch nicht als relevant angesehen, in welchen Gebäudeteilen, Geschossen oder Räumen die Gastraum-, Küchen- oder sonstigen Nutzungen im Rahmen des Betriebs der Gastwirtschaft stattfinden (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 21).

    Auch der Einbau einer neuen Küche im Saalgebäude im Erdgeschoss an Stelle des bisherigen G.-Saals führt zu keiner Erweiterung des Nutzungsspektrums der baulichen Anlage, sondern dort zu einer Reduzierung der Gastraumfläche (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 25).

    Indem der Kläger explizit einen Bestandsschutz für die Saalnutzung im ersten Obergeschoss mit bis zu 200 Personen und bis 3.00 Uhr morgens in Abrede stellt, ohne jedoch wiederum der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass keine Hinweise auf bisherige Einschränkungen der Nutzung des unverändert bleibenden Saals bestünden (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 22, 26), unter Benennung konkreter Anhaltspunkte substantiiert entgegenzutreten, wird er ebenfalls dem Darlegungsgebot nicht gerecht.

    Es hat aber die Wahrung der gebietsbezogenen Anforderungen nach Nr. 6 TA Lärm durch den Gesamtbetrieb der Gaststätte mangels planungsrechtlicher Relevanz der genehmigten baulichen Maßnahmen als vom Prüfungsumfang des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 oder Art. 60 Satz 1 BayBO nicht erfasst angesehen, sondern ist davon ausgegangen, dass die Auflagen zum Lärm- und Brandschutz auf Art. 54 BayBO und die zum Schall- und Erschütterungsschutz der Baumaßnahmen auf Art. 13 BayBO beruhen (vgl. auch BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 34), die Situation des Klägers gegenüber der vorherigen, insoweit ungeregelten Situation nur verbessern können und keine Abwehrrechte des Klägers auslösen.

    Abgesehen davon, dass sich die Sache angesichts des Aktenumfangs und des Parteivortrags nicht als besonders komplex darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2021 - 9 ZB 19.2011 - juris Rn. 21), lassen sich die im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Fragen, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, gerade auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Senats vom 31. August 2018 (9 CS 18.1076 - juris), der im Eilverfahren in Bezug auf die hier angefochtenen Bescheide vom 11. Oktober 2017 und 12. Februar 2018 ergangen ist, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

    Es ist bereits geklärt, dass die Grundpflichten des Betreibers einer emittierenden Anlage aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dynamisch angelegt sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 31.8.018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 34 m.w.N.), weshalb die Bauaufsichtsbehörde bei Nichterfüllung der gesetzlich gebotenen Pflichten im Interesse ihrer Durchsetzung ggf. auch unabhängig von einem anzunehmenden Bestandsschutz tätig werden könnte oder gar müsste.

    Ausgehend davon, dass der Kläger sich nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mit seiner Klage gegen die Baugenehmigung nicht gegen den vom Gesamtbetrieb ausgehenden Lärm zur Wehr setzen kann, weil dieser bestandsgeschützt ist und die insoweit als genehmigt anzusehende Nutzung nicht erweitert wird, könnte vorliegend lediglich die Frage relevant sein, ob aufgrund der genehmigten baulichen Maßnahmen über die bisherige, bestandsgeschützte Nutzung hinaus zusätzliche Lärmwirkungen in der Nachbarschaft zu erwarten sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 31 f.).

  • VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Sanierung und Teilumnutzung eines

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Beschluss vom 31. August 2018 - 9 CS 18.1076 - juris Folgendes aus:.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt diesbezüglich in seinem Beschluss vom 31. August 2018 - 9 CS 18.1076 - juris Folgendes aus:.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Beschluss vom 31. August 2018 - 9 CS 18.1076 - juris hierzu Folgendes aus:.

    Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. August 2018 - 9 CS 18.1076 - juris Folgendes aus:.

    Nachdem es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben auch nach dem Inhalt der erteilten Baugenehmigungen offensichtlich nicht - entgegen der Behauptung des Klägers - um die Errichtung einer nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001Ä der Beklagten vom 8. Februar 1997 in zulässiger Weise nach § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossene Vergnügungsstätte handelt (so auch BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 -juris), steht ihm auch insoweit kein Abwehranspruch zur Seite.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Beschluss vom 31. August 2018 - 9 CS 18.1076 - juris Folgendes aus:.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Beschluss vom 31. August 2018 - 9 CS 18.1076 - juris indes Folgendes aus: "Ausweislich des Schallgutachtens vom 14. Juli 2017 spricht überwiegendes dafür, dass sich die Lärmsituation aufgrund der bauantragsgemäß vorgesehenen Maßnahmen zum Schallschutz (vgl. Nr. 7 des Schallgutachtens vom 14. Juli 2017, u.a. Einbau von Lüftungsanlagen für die Gasträume im Erdgeschoss und Obergeschoss sowie für den Saal im Obergeschoss und Schließung der Fenster während des gesamten Betriebs, teilweise Erneuerung der Türen und Fenster mit entsprechendem Schalldämmmaßen) gegenüber der Bestandsnutzung sogar verbessert; eine Nutzungserweiterung erfolgt - wie bereits ausgeführt wurde - wohl nicht.".

  • VGH Bayern, 18.03.2021 - 9 CS 21.119

    Wohnnutzung neben Rettungswache

    Jedoch wäre es nicht gerechtfertigt, demjenigen, der sein Grundstück in der baurechtlich allgemein zulässigen Weise bebauen will, dieses Recht nur deshalb vorzuenthalten, weil der Betreiber der emittierenden Anlage die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten nicht erfüllt und die Behörde nichts tut, ihn dazu anzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 - juris Rn. 27; vgl. auch U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 34 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.03.2021 - 9 CS 20.3163

    Eilantrag eines Betreibers einer Rettungswache gegen heranrückende Wohnbebauung

    Weder bestehen Anhaltspunkte für einen Verzicht auf die weitere Ausübung der zuletzt noch genehmigten Wohnnutzung in den Obergeschossen, noch darauf, dass sich eine (ggf. auch langjährige) Unterbrechung dieser Nutzung auf die Nutzungstauglichkeit des Gebäudes als Wohnhaus ausgewirkt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 19 m.w.N.; B.v. 28.6.2016 - 15 CS 15.44 - juris Rn. 20; B.v. 6.2.2014 - 1 ZB 11.1675 - juris Rn. 3; B.v. 7.12.2009 - 15 CS 09.2755 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.02.2020 - 1 LB 4/17

    Baurecht: Klage auf Feststellung der Verfahrensfreiheit; Abgrenzung zwischen

    Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Urteil vom 17.01.1986 ausdrücklich zwischen der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nach Landesrecht und dem Bestandsschutz des Gebäudes unterschieden (4 C 80.82 -, juris Leitsatz 2 sowie Rn. 22; vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 31.08.2018 - 9 CS 18.1076 -, juris Rn. 20 sowie Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl., § 35 Rn. 189).
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