Rechtsprechung
VGH Bayern, 31.08.2022 - 3 CE 22.1588 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO §§ 44a, 123 Abs. 1; BeamtStG § 35 Abs. 1 Satz 2
Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der dienstlichen Verwendungsfähigkeit einer Tierärztin in einer Schlachthalle - rewis.io
Amtstierärztin, Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der Verwendungsfähigkeit, keine Anhaltspunkte zu Art der Erkrankung, allgemeine amtsärztliche Untersuchung, Einsatz am Schlachthof
- Landesanwaltschaft Bayern (Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 44a, § 123 Abs. 1 VwGO
Beamtenrecht: Erstmalige amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit darf auch technische und invasive Diagnosemethoden umfassen | Amtstierärztin; Einsatz am Schlachthof; Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der Verwendungsfähigkeit; Keine Anhaltspunkte zu Art der ...
Besprechungen u.ä.
- Landesanwaltschaft Bayern (Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 44a, § 123 Abs. 1 VwGO
Beamtenrecht: Erstmalige amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit darf auch technische und invasive Diagnosemethoden umfassen | Amtstierärztin; Einsatz am Schlachthof; Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der Verwendungsfähigkeit; Keine Anhaltspunkte zu Art der ...
Verfahrensgang
- VG München, 10.06.2022 - M 5 E 22.2715
- VGH Bayern, 31.08.2022 - 3 CE 22.1588
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 28.03.2022 - 3 CE 22.508
Anforderungen an die Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen …
Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2022 - 3 CE 22.1588
Die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 28. März 2022 (3 CE 22.508) stünden nicht entgegen, denn sie beträfen weitergehende fachärztliche Untersuchungen im Rahmen einer Zusatzbegutachtung.2.3 Schließlich führt auch die Berufung der Antragstellerin auf den Beschluss des Senats vom 28. März 2022 (3 CE 22.508 - juris Rn. 26) nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Der Beschluss vom 28. März 2022 (a.a.O.), besagt deutlich das Gegenteil.
- VGH Bayern, 02.08.2022 - 3 CE 22.1586
Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinärztlichen …
Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2022 - 3 CE 22.1588
Das rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung der Antragstellerin, sie müsse sich vorliegend auch nur einer "orientierenden Erstuntersuchung" stellen, die nach ihrem Verständnis nicht über die ohne weiteres mögliche Erhebung des körperlichen Befundes (etwa Gewicht, Größe, Blutdruck u.ä.) hinausgeht (BayVGH, B.v. 2.8.2022 - 3 CE 22.1586 - juris Rn. 6).Bei den in der Untersuchungsanordnung genannten technischen Untersuchungen handelt es sich zudem um solche, die zum Standarduntersuchungsprogramm eines Allgemeinmediziners gehören (BayVGH, B.v. 2.8.2022 - 3 CE 22.1586 - juris Rn. 7).
- VGH Bayern, 14.03.2022 - 3 CE 22.413
Amtsangemessene Beschäftigung eines Amtstierarztes
Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2022 - 3 CE 22.1588
Damit habe sich die Sachlage seit dem Beschluss des Senats vom 14. März 2022 (3 CE 22.413) geändert.Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass ein Amtstierarzt - jedenfalls in begrenztem Umfang und bei dienstlichem Bedürfnis - verpflichtet ist, auch die Aufgaben der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an einem Schlachthof in der Funktion eines amtlichen Fachassistenten auszuführen (BayVGH, B.v. 14.3.2022 - 3 CE 22.413 - juris Ls. u. Rn. 10).
- VGH Bayern, 18.02.2016 - 3 CE 15.2768
Anforderungen an die Untersuchungsanordnung
Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2022 - 3 CE 22.1588
Im Übrigen hat der Senat den Begriff der "orientierenden Erstuntersuchung" stets in dem Sinne begriffen, dass es um die Abgrenzung zu einer vertiefenden f a c h ärztlichen Untersuchung geht (B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 33). - BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18
Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren; …
Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2022 - 3 CE 22.1588
Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 50) zutreffend darauf hingewiesen, dass der Dienstherr die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung hier nicht näher eingrenzen kann, weil die Antragstellerin nur allgemein gesundheitliche Gründe anführt, weshalb sie eine Tätigkeit im Schlachthof in der Lebendtieruntersuchung generell nicht ausführen könne, und sich dennoch später bereit erklärt hat, zumindest im Teilbereich der Lebendtieruntersuchung Rind tätig zu sein, obwohl vorgelegte privatärztliche Atteste sämtliche Tätigkeiten im Schlachthof - also auch in der Lebendtieruntersuchung Rind - aus nicht benannten medizinischen Gründen ausschließen.