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   VGH Hessen, 01.02.2019 - 1 F 33/19   

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https://dejure.org/2019,2345
VGH Hessen, 01.02.2019 - 1 F 33/19 (https://dejure.org/2019,2345)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.02.2019 - 1 F 33/19 (https://dejure.org/2019,2345)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. Februar 2019 - 1 F 33/19 (https://dejure.org/2019,2345)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 719 Abs 1 ZPO, § 707 ZPO, § 167 Abs 1 VwGO
    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 719 Abs. 1 ; ZPO § 707 ; VwGO § 167 Abs. 1
    EINSTWEILIGE EINSTELLUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG; EINSTELLUNGSINTERESSE; SICHERHEITSLEISTUNG; LEISTUNGSKLAGE; VORLÄUFIGE VOLLSTRECKBARKEIT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 511
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin, 12.02.1999 - 3 L 5.99
    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.2019 - 1 F 33/19
    Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren finden diese Vorschriften zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken auch dann Anwendung, wenn gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil nicht unmittelbar das Rechtsmittel der Berufung eröffnet ist, sondern zunächst ein Berufungszulassungsverfahren durchzuführen und über den Zulassungsantrag noch nicht entschieden ist (OVG Saarland, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 1 B 21/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 3 L 5/99 -, NVwZ-RR 1999, 811, 811).

    Materiell sind zunächst die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs - also der Berufung bzw. gegebenenfalls des Berufungszulassungsantrags - zu prüfen (OVG Berlin, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 5 L 5/99 -, NVwZ-RR 1999, 811, 812; Götz in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 719 Rn. 5; Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 719 Rn. 3 m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 23.08.2011 - 11 U 68/11

    Kein Vollstreckungsschutz gemäß §§ 707, 719 ZPO wegen drohender unersetzlicher

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.2019 - 1 F 33/19
    Es kann offen bleiben, ob ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 i. V. m. § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 ZPO grundsätzlich unzulässig ist, wenn vor dem erstinstanzlichen Gericht kein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt wurde (siehe dazu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. August 2011 - 11 U 68/11 -, juris Rn. 3 m. w. N., einerseits und OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 2 U 174/16 -, juris Rn. 18 f., andererseits).
  • OVG Saarland, 18.06.2014 - 1 B 21/14

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.2019 - 1 F 33/19
    Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren finden diese Vorschriften zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken auch dann Anwendung, wenn gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil nicht unmittelbar das Rechtsmittel der Berufung eröffnet ist, sondern zunächst ein Berufungszulassungsverfahren durchzuführen und über den Zulassungsantrag noch nicht entschieden ist (OVG Saarland, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 1 B 21/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 3 L 5/99 -, NVwZ-RR 1999, 811, 811).
  • OLG Frankfurt, 06.02.2017 - 2 U 174/16

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Räumung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.2019 - 1 F 33/19
    Es kann offen bleiben, ob ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 i. V. m. § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 ZPO grundsätzlich unzulässig ist, wenn vor dem erstinstanzlichen Gericht kein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt wurde (siehe dazu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. August 2011 - 11 U 68/11 -, juris Rn. 3 m. w. N., einerseits und OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 2 U 174/16 -, juris Rn. 18 f., andererseits).
  • VGH Hessen, 01.02.2019 - 1 A 2518/18

    Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.2019 - 1 F 33/19
    Die Auffassung des Beklagten, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Verurteilung zur Zahlung und nicht allein die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt habe, ist unzutreffend wie sich aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 1 A 2518/18.Z - über den Antrag des Beklagten auf Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt.
  • VGH Hessen, 04.12.2019 - 1 E 1609/19

    Vollstreckung eines Leistungsurteils

    Anträge des Vollstreckungsschuldners auf Abänderung des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3858/14.GI - und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung lehnte der Senat mit Beschlüssen vom 1. Februar 2019 - 1 A 2518/19.Z - (NVwZ-RR 2019, 702) und - 1 F 33/19 - (NJW-RR 2019, 511) ab.
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