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   VGH Hessen, 01.04.2020 - 2 B 925/20   

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VGH Hessen, 01.04.2020 - 2 B 925/20 (https://dejure.org/2020,6301)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.04.2020 - 2 B 925/20 (https://dejure.org/2020,6301)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. April 2020 - 2 B 925/20 (https://dejure.org/2020,6301)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 8 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 15 Abs 1 VersG, § 32 IfSchG, HE 3 CoronaVV, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versammlungsverbot wegen Corona-Kontaktverbot

  • doev.de PDF

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versammlungsverbot wegen Corona-Kontaktverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Demonstration verboten - wegen Corona

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Hessen, 19.07.2019 - 2 B 1532/19

    Demonstration Die Rechte am 20.07.2019

    Auszug aus VGH Hessen, 01.04.2020 - 2 B 925/20
    Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers vom heutigen Tage gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2020 hat aufgrund der in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, BVerfGK 7, 229, zit. nach juris Rn. 16; Beschlüsse des Senats vom 14. Februar 2019 - 2 B 309/19 -, BA S. 2, n.v., und vom 19. Juli 2019 - 2 B 1532/19 -, BA S. 2, n.v.), ohne dabei die Anforderungen an das Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu überspannen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135, zit. nach juris Rn. 25 ff.), im Ergebnis keinen Erfolg.

    Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 19. Juli 2019 - 2 B 1532/19 -, BA S. 2, n.v.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus VGH Hessen, 01.04.2020 - 2 B 925/20
    Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, zit. nach juris Rn. 13 f. m. w. N.).
  • VGH Hessen, 15.02.2019 - 2 B 309/19

    "Der III. Weg"-Demonstration in Fulda

    Auszug aus VGH Hessen, 01.04.2020 - 2 B 925/20
    Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers vom heutigen Tage gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2020 hat aufgrund der in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, BVerfGK 7, 229, zit. nach juris Rn. 16; Beschlüsse des Senats vom 14. Februar 2019 - 2 B 309/19 -, BA S. 2, n.v., und vom 19. Juli 2019 - 2 B 1532/19 -, BA S. 2, n.v.), ohne dabei die Anforderungen an das Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu überspannen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135, zit. nach juris Rn. 25 ff.), im Ergebnis keinen Erfolg.
  • BVerfG, 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12

    Versammlungsbehördlich angeordneter Sofortvollzug einer Auflage, mit der die

    Auszug aus VGH Hessen, 01.04.2020 - 2 B 925/20
    Eine zeitliche Verschiebung der Veranstaltung wäre danach mit dem Schutz der Versammlungsfreiheit noch zu vereinbaren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 -, zit. nach juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus VGH Hessen, 01.04.2020 - 2 B 925/20
    Gegen die vom Antragsteller geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit des in § 1 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus angelegten Kontaktverbots spricht insbesondere auch, dass der Verordnungsgeber in § 3 Satz 2 dieser Verordnung die Gültigkeit der Regelung bis zum 19. April 2020 befristet hat (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, zit. nach juris Rn. 63).
  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus VGH Hessen, 01.04.2020 - 2 B 925/20
    Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers vom heutigen Tage gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2020 hat aufgrund der in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, BVerfGK 7, 229, zit. nach juris Rn. 16; Beschlüsse des Senats vom 14. Februar 2019 - 2 B 309/19 -, BA S. 2, n.v., und vom 19. Juli 2019 - 2 B 1532/19 -, BA S. 2, n.v.), ohne dabei die Anforderungen an das Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu überspannen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135, zit. nach juris Rn. 25 ff.), im Ergebnis keinen Erfolg.
  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus VGH Hessen, 01.04.2020 - 2 B 925/20
    Signalisiert der Veranstalter seine Bereitschaft zur Veränderung der von ihm angezeigten Versammlungsmodalitäten, ist die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer Kooperationspflicht gehalten, diesen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, zit. nach juris Rn. 43).
  • VG Gießen, 31.03.2020 - 4 L 1332/20

    Versammlung in Gießen zum Thema Straßenbahn bleibt verboten

    Auszug aus VGH Hessen, 01.04.2020 - 2 B 925/20
    Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2020 - 4 L 1332/20.GI - wird zurückgewiesen.
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VGH Hessen, 01.04.2020 - 2 B 925/20
    Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, NVwZ 2013, 570, zit. nach juris Rn. 18) müssen die Verwaltungsgerichte zum Schutz von Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, grundsätzlich schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt.
  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus VGH Hessen, 01.04.2020 - 2 B 925/20
    Die Gewährleistung einer bestmöglichen Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungs wegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70, zit. nach juris Rn. 92).
  • BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05

    Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg

  • BVerfG, 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den

  • VGH Bayern, 24.01.2021 - 10 CS 21.249

    10. Senat des BayVGH erlaubt Demonstration gegen den 10. Senat des BayVGH vor dem

    Abgesehen davon, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist und Rechtsmittel insofern schon angekündigt sind (https://www...de/thueringen/mittewestthueringen/weimar/coronaurteilkontaktbeschraenkungweimar-100.html), hält es der Senat für eine methodisch höchst fragwürdige Einzelentscheidung, die hinsichtlich der Gefahren der Corona-Pandemie im Widerspruch zur (vom Amtsgericht nicht ansatzweise berücksichtigten) ganz überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Gerichte steht (vgl. statt aller aus dem Zeitraum April/Mai 2020 BVerfG, B.v. 9.4.2020 - 1 BvQ 29/20 - juris; HessVGH, B.v. 1.4.2020 - 2 B 925/20 - juris; BayVGH, B.v. 14.4.2020 - 20 NE 20.735 - juris; OVG LSA, B.v. 30.4.2020 - 3 R 69/20 - juris; ThürOVG, B.v. 7.5.2020 - 3 EN 311/20 - juris; OVG Bremen, U.v. 12.5.2020 - 1 B 140/20 - juris).
  • VGH Hessen, 14.04.2020 - 2 B 985/20

    Versammlung in Gießen zum Thema "Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen -

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 - (beck-online Rn. 16) ausgeführt, dass es sich bei einem Aufzug durch die Stadt Gießen um ein dynamisches Geschehen handele, und dieser keineswegs eine Prägung erfahren werde, die einer Parade mit strikten Mindestabständen zum Vordermann gleichkomme und darüber hinaus auch noch einen Mindestabstand zum Nebenmann wahre.

    Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Einhaltung der zum Infektionsschutz gebotenen Mindestabstände jederzeit durch von der Versammlungsleitung eingesetzte Ordner oder durch die Polizei durchgesetzt werden könnte (vgl. hierzu bereits die Entscheidung des Senats vom 1. April 2020, a.a.O., Rn. 18).

    Kennzeichnend für das Coronavirus SARS-CoV-2 ist dessen außergewöhnlich hohe Infektiosität, seine rasante pandemische Ausbreitung und die von ihm hervorgerufene hohe Zahl an schwerwiegenden Krankheitsverläufen mit einer beachtlichen Hospitalisierungsrate, die weltweit Veranlassung zu rigorosen Ausgangsund Kontaktbeschränkungen gegeben haben (vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 1. April 2020, a.a.O., Rn. 11).

    Eine den gegenwärtigen Anforderungen des Infektionsschutzes entsprechende Versammlung wäre lediglich in stationärer Form, zeitlich eng begrenzt, mit einem zahlenmäßig sehr kleinen Teilnehmerkreis, unter Einhaltung von Schutzabständen und der Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes denkbar, wenn nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die Schutzabstände dauerhaft eingehalten werden (vgl. hierzu: Pressemitteilung des VG Schwerin vom 11. April 2020 - 15 B 487/20 SN, 15 486/20 SN, abrufbar unter: https://www.mv-justiz.de/gerichte-und- staatsanwaltschaften/fachgerichte/verwaltungsgerichte/verwaltungsgericht- schwerin/Aktuelles/?id=159300&processor=processor.sa.pressemitteilung; vgl. auch die in dem Verfahren vor dem Senat vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 - vorgetragenen Sachverhalte, in denen am 25. März 2020 in Kiel und in Flensburg Versammlungen unter entsprechenden Auflagen gebilligt wurden, a.a.O., Rn. 20).

    Dies entsprach dem Anliegen der Initiatoren der Versammlung ersichtlich nicht und war von ihnen bei der angemeldeten Versammlung auch nicht vorgesehen, obwohl in dem Parallelverfahren, über das der Senat mit Beschluss vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 - entschieden hat, von Antragstellerseite auf entsprechende Auflagen bei Versammlungen am 25. März 2020 in Kiel und in Flensburg hingewiesen worden war.

    Es überwiegt das nach Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der hochansteckenden Viruskrankheit sowie am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 29/20 www.bundesverfassungsgericht.de Rn. 8; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. April 2020, a.a.O., Rn. 15).

  • VGH Hessen, 07.04.2020 - 8 B 892/20

    Vierte Hessische Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE4)

    Die Gewährleistung der trotz der derzeit herrschenden Corona-Pandemie bestmöglichen Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungswegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat (vgl. ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 B 925/20 - m. w. N.).
  • VGH Hessen, 05.05.2020 - 8 B 1153/20

    Maskenpflicht in Zeiten des Corona-Virus

    Die Gewährleistung der trotz der derzeit herrschenden Corona-Pandemie bestmöglichen Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungswegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat (vgl. ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 B 925/20 - m. w. N.).
  • VGH Hessen, 08.04.2020 - 8 B 910/20

    Infektionsschutzrechtliche Regelungen des Landes Hessen werden in Zeiten der

    Die Gewährleistung der trotz der derzeit herrschenden Corona-Pandemie bestmöglichen Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungswegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat (vgl. ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 B 925/20 - m. w. N.).
  • VGH Hessen, 08.06.2020 - 8 B 1446/20

    Bordelle in Hessen bleiben weiterhin geschlossen

    Die Gewährleistung der trotz der derzeit herrschenden Corona-Pandemie bestmöglichen Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungswegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 B 925/20 - m. w. N.).
  • VG Gießen, 09.04.2020 - 4 L 1479/20

    Versammlungsverbote der Stadt Gießen für nächste Woche bestätigt

    Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat den Eilantrag heute Nachmittag abgelehnt und sich dabei maßgeblich auch auf die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel gestützt, der sowohl mit der Beschwerdeentscheidung zu dem am 31. März 2020 ergangenen Beschluss zum Verbot einer Demonstration am 1. April 2020 (siehe PM vom 31. März 2020; Beschluss des Hess.VGH vom 1. April 2020 - 2 B 925/20) als auch mit Beschlüssen in weiteren Eilverfahren zur Rechtmäßigkeit der Dritten Corona-Verordnung (insb. Beschluss vom 7. April 2020 - 8 B 892/20.N) die Sichtweise der Kammer gestützt hatte.
  • VGH Hessen, 28.04.2020 - 8 B 1039/20

    Untersagung der Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer

    Die Gewährleistung der trotz der derzeit herrschenden Corona-Pandemie bestmöglichen Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungswegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat (vgl. ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 B 925/20 - m. w. N.).
  • VGH Hessen, 17.06.2020 - 2 E 1289/20

    Streitwert in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren

    Das versammlungsrechtliche Eilverfahren hat also für den Antragsteller dieselbe Bedeutung wie ein Hauptsacheverfahren, so dass eine Reduzierung des Streitwerts entfällt (ständige Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 17. April 2020 - 2 B 1031/20 -, juris Rn. 16 ; vom 14. April 2020 - 2 B 985/20 -, juris Rn. 53 ; vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 -, BeckRS 2020, 4981 Rn. 23; ebenso: OVG Bremen, Urteil vom 1. Mai 2020 - 1 B 137/20 -, juris Rn. 5; Thüringer OVG, Beschluss vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, juris Rn. 63; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2019 - 11 ME 385/19 -, juris Rn. 14; anders: Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 10 C 14.512 -, juris Rn. 7 und vom 11. Dezember 2013 - 10 C 13.829 -, juris Rn. 8).

    Das gilt auch für die Empfehlung unter Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 zur Festsetzung des halben Auffangwerts (2.500 Euro) bei einem Versammlungsverbot oder versammlungsrechtlichen Auflagen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 17. April 2020 - 2 B 1031/20 -, juris Rn. 16 ; vom 14. April 2020 - 2 B 985/20 -, juris Rn. 53 ; vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 -, BeckRS 2020, 4981 Rn. 23; vom 19. Juli 2019 - 2 B 1532/19 -, n.v., S. 11 UA, vom 14. Februar 2019 - 2 B 309/19 -, n.v., S. 6 UA; ebenso: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13. November 2017 - 2 A 240/16 -, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016 - 7 A 11077/15 -, juris Rn. 33).

  • VGH Hessen, 30.04.2020 - 8 B 1074/20

    Untersagung des Gastronomiebetriebs innerhalb eines Warenhauses wird nicht außer

    Die Gewährleistung der trotz der derzeit herrschenden Corona-Pandemie bestmöglichen Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungswegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat (vgl. ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 B 925/20 - m. w. N.).
  • VGH Hessen, 08.04.2020 - 8 B 913/20

    Untersagung des Betriebs eines Fitnessstudios in Zeiten der Corona-Pandemie wird

  • VGH Hessen, 04.02.2021 - 8 B 215/21

    Friseure dürfen weiterhin nicht öffnen

  • VG Ansbach, 26.04.2020 - AN 30 S 20.00775

    Corona-Maßnahmen: 800 Quadratmeter-Regelung

  • VGH Hessen, 12.11.2020 - 8 B 2701/20

    Gaststätten in Hessen dürfen Speisen und Getränke weiterhin nur zur Abholung und

  • VGH Hessen, 19.11.2020 - 8 B 2684/20

    Fitnessstudios in Hessen bleiben weiterhin geschlossen

  • VGH Hessen, 12.11.2020 - 8 B 2765/20

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Coronaregelungen bzgl. Reisen

  • VGH Hessen, 30.11.2020 - 8 B 2681/20
  • VG Frankfurt/Main, 18.11.2020 - 5 K 1124/20

    Kein automatisches Versammlungsverbot wegen Corona-Verordnung

  • VGH Hessen, 11.03.2021 - 8 B 262/21
  • VG Kassel, 09.04.2020 - 5 L 666/20

    Corona-Beschränkungen: Keine Gartenpflege und Bewässerung am Zweitgrundstück

  • VG Frankfurt/Main, 24.06.2020 - 5 L 1360/20

    Einordnung einer Videokabine als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung

  • VG München, 24.04.2020 - M 26 S 20.1401

    Rechtsverordnungen zur Corona-Bekämpfung - Vorrangigkeit des Verfahrens nach § 47

  • VG Frankfurt/Main, 24.06.2020 - 5 L 1362/20

    Einordnung einer Videokabine als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung

  • VG Kassel, 28.10.2020 - 5 L 1971/20

    Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Schließung einer Spielhalle mit Bistro ab 23

  • VG Weimar, 30.04.2020 - 7 E 589/20

    Durchführung einer Versammlung mit erwarteten 1000 Teilnehmern in Zeiten der

  • VG Ansbach, 11.04.2020 - AN 30 S 20.00654

    Corona-Maßnahmen: Keine Ausnahme für Versammlung zum Bücherlesen am Ostersonntag

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