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   VGH Hessen, 02.03.2021 - 5 A 3162/20.Z   

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https://dejure.org/2021,7344
VGH Hessen, 02.03.2021 - 5 A 3162/20.Z (https://dejure.org/2021,7344)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02.03.2021 - 5 A 3162/20.Z (https://dejure.org/2021,7344)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02. März 2021 - 5 A 3162/20.Z (https://dejure.org/2021,7344)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Heranziehung einer Fluggesellschaft zur Kostenerstattung aus Anlass der Zurückweisung eines Staatenlosen i.R.d. verschuldensunabhängigen Haftung des Beförderungsunternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1865/12

    Haftung des Beförderungsunternehmers für die Kosten der Zurückweisungshaft

    Auszug aus VGH Hessen, 02.03.2021 - 5 A 3162/20
    Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - haftet das Beförderungsunternehmen verschuldensunabhängig "für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen"; es sind also sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Haftung umfasst (BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C9/02 -, NVwZ 2003, 1274 = Juris; Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, InfAuslR 2015, 40 = Juris).

    Auch der Geltendmachung der Kosten der Unterbringung auf der Grundlage der Unterbringungsanordnung (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, EZAR-NF 56 Nr. 14 = InfAuslR 2015, 40 = Juris) sowie der Kosten für die Rückführung des Ausländers bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entgegen.

  • VG Frankfurt/Main, 11.11.2020 - 2 K 3356/19

    Kostenhaftung des Beförderungsunternehmer

    Auszug aus VGH Hessen, 02.03.2021 - 5 A 3162/20
    Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2020 - 2 K 3356/19.F - wird abgelehnt.
  • BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 9.02

    Ausländer; Beförderungsunternehmen; Chicagoer Abkommen; Dolmetscherkosten;

    Auszug aus VGH Hessen, 02.03.2021 - 5 A 3162/20
    Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - haftet das Beförderungsunternehmen verschuldensunabhängig "für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen"; es sind also sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Haftung umfasst (BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C9/02 -, NVwZ 2003, 1274 = Juris; Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, InfAuslR 2015, 40 = Juris).
  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus VGH Hessen, 02.03.2021 - 5 A 3162/20
    Dementsprechend kann auch die Frage, ob die Prüfung der Atypik des Falles bereits im Heranziehungsverfahren oder erst im Vollstreckungsverfahren zu prüfen ist, offenbleiben (zum Meinungsstand: vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6/12 -, BVerwGE 144, 326 = NVwZ 2013, 67 = Juris Rn. 36 f.).
  • VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18

    Ausländerrechtliche Kosten

    Auszug aus VGH Hessen, 02.03.2021 - 5 A 3162/20
    Denn eine Befreiung des Beförderers von der Kostentragungspflicht bereits dann, wenn er die rechtlich erforderlichen und tatsächlich zumutbaren Sicherungen und Kontrollen durchgeführt hat, liefe auf eine Umwandlung der Kostentragungspflicht in eine verschuldensabhängige Haftung hinaus, die der Gesetzgeber außerhalb der Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gerade nicht vorgesehen hat (stRspr des erkennenden Senats; vgl. Beschluss vom 22. Januar 2019 - 5 A 1223/18.Z -, juris).
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