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   VGH Hessen, 02.10.1987 - 7 N 1273/87   

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VGH Hessen, 02.10.1987 - 7 N 1273/87 (https://dejure.org/1987,1863)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02.10.1987 - 7 N 1273/87 (https://dejure.org/1987,1863)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02. Oktober 1987 - 7 N 1273/87 (https://dejure.org/1987,1863)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 80 GG, §§ 21 ff BStatG, § 21 BStatG
    Normenkontrolle der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Volkszählungsgesetzes 1987

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 38, 232 (Ls.)
  • NJW 1988, 2058 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 642
  • DVBl 1987, 1212
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Hessen, 02.10.1987 - 7 N 1273/87
    a) Die unter Androhung einer Geldbuße stehende Auskunftspflicht (§ 12 VZG i.V.m. § 23 BStatG) stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht - hier in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung - dar (BVerfGE 65, 1, 41 ff., vgl, dazu Simitis, NJW 1984, 398 ff.; Denninger, in: Informationsgesellschaft oder Überwachungsstaat, hrsg. vom Hessendienst der Staatskanzlei, Wiesbaden 1984, S. 285 ff.; Scholz-Pitschas, Informationelle Selbstbestimmung und staatliche Informationsverantwortung, 1984; Schneider, DÖV 1984, 161 ff.; Beschluß der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder und der Datenschutzkommission Rheinland-Pfalz vom 27./28.03.1984, DÖV 1984, 504 ff.).

    Hinreichend bestimmt ist ein Gesetz nämlich dann, wenn sein Zweck aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutlich wird (BVerfGE 65, 1, 54 m.w.N.).

    Durch diese Einschränkung wird die Subsidiarität der Maßnahme festgeschrieben (s. auch die Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, BT-Drucks. 10/3843, S. 41 f; vgl. weiter OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. unter 2., dessen Auffassung, es gehe beim informationellen Selbstbestimmungsrecht primär um den Schutz vor an den Bürger gerichteten Informationsanforderungen des Staates, der Senat allerdings nicht teilt; von gleichrangiger Bedeutung ist eine verfassungskonforme Übermittlung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten; vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.).

    i) Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen weiter gegen die in § 15 VZG enthaltenen Trennungs- und Löschungsregelungen (vgl. auch OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Beschluß vom 16.07.1987 - 13 OVG B 88/87; OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; Diese Regelungen verstoßen insbesondere nicht gegen das für statistische Erhebungen geltende Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen einte Deanonymisierung (BVerfGE 65, 1, 49).

    In diesem Zusammenhang ist folgendes zu beachten: Das Bundesverfassungsgericht setzt voraus, daß "die Informationen während der Phase der Erhebung - und zum Teil auch während der Speicherung noch individualisierbar sind" (BVerfGE 65, 1, 49).

    Im Hinblick hierauf ist nicht die umgehende, wohl aber die möglichst frühzeitige Löschung der zur Identifizierung dienenden Merkmale geboten (BVerfGE 65, 1, 49, 59).

    Vielmehr differenziert es - teils ausdrücklich, teils stillschweigend - hinsichtlich der einzelnen Adressaten (insbesondere BVerfGE 65, 1, 58 ff.; vgl. weiter die mehrfachen Hinweise auf die Statistischen Ämter des Bundes und den Länder, a.a.O., S. 51, 68).

    Auch diese Vorschrift entspricht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, das im Hinblick auf Datenaufbereitungen für kleinräumige Planungen wegen des großen Zusatzwissens der Kommunen besondere Vorkehrungen zur Sicherung der Zweckbindung verlangt (BVerfGE 65, 1, 69; vgl. auch den 14. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten, 5.3.1 und OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, daß eine Übermittlung noch nicht anonymisierter Daten zur statistischen Aufbereitung an das Statistische Bundesamt aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zulässig ist (BVerfGE 65, 1, 61).

    Das Bundesverfassungsgericht hebt in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung ihrer Beteiligung für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hervor und verweist dabei auf die Undurchsichtigkeit der automatisierten Datenverarbeitung sowie auf das Erfordernis eines vorgezogenen Rechtsschutzes durch rechtzeitige Vorkehrungen (BVerfGE 65, 1, 46, 60; 67, 157, 185; Beschlüsse der 1. Kammer des 1. Senats vom 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - unter 2 c und vom 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87 unter 3.; vgl. auch OVG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 15.09.1987 - 13 B 267/87 - DVBl. 1987, 959, 962).

    Diese halten vielmehr einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand, da sie durch ein System aufeinander abgestimmter Schutzinstrumente einschließlich strafbewehrter Reidentifizierungsverbote hinreichende Vorkehrungen schaffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfGE 65, 1, 44).

    Insoweit wird dem Schutzbedürfnis der Betroffenen durch die nach § 13 Abs. 2 und 4 VZG bestehende Möglichkeit, die ausgefüllten Erhebungsvordrucke dem Zähler in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben oder direkt der Erhebungsstelle zuzuleiten (vgl. auch BVerfGE 65, 1, 60), hinreichend Rechnung getragen.

    Dieser braucht nicht alles selbst zu regeln, muß aber dafür sorgen, daß das Notwendige geschieht (BVerfGE 65, 1, 59).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.07.1987 - 13 B 267/87

    Zulässigkeit der Aufforderung zur Ausfüllung eines Gebäudebogens im Zusammenhang

    Auszug aus VGH Hessen, 02.10.1987 - 7 N 1273/87
    Was die Volkszählung 1987 angeht, ist der Gesetzgeber jedenfalls dieser Verpflichtung nachgekommen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.1987 - 13 B 267/87 - DVBl. 1987, 959; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.07.1987 - Z 10 S 13/87 - Bay.VGH, Beschl. v. 01.07.1987 - 5 CS 87.011718 -, BayVBl. 1987, 535).

    Das Gesetz räumt, auch nicht den Zählern dadurch zu weitgehende Befugnisse ein, daß diese nach § 13 Abs. 5 i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 1 VZG hinsichtlich bestimmter zur Durchführung der Zählung erforderlicher Angaben mündlich Auskunft verlangen können (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.1987 - 13 B 267/87, DVBl. 1987, 959).

    Die Trennung der Hilfsmerkmale stellt eine vorläufige Maßnahme dar, an die nicht die gleichen strengen Anforderungen gestellt werden können wie im Falle der Weitergabe von Daten aus dem abgeschotteten statistischen Bereich heraus (vgl., auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 16.07,1987 - 13 D 267/87 -, DVBl. 1987, 959).

    Dennoch begegnen die Regelungen über die Blockseite keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 16.07.1987 - 13 B 267/87 - DVBl. 1987, 957ff. unter 3.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.09.1987 - Z 10 S 40/87 -).

    Das Bundesverfassungsgericht hebt in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung ihrer Beteiligung für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hervor und verweist dabei auf die Undurchsichtigkeit der automatisierten Datenverarbeitung sowie auf das Erfordernis eines vorgezogenen Rechtsschutzes durch rechtzeitige Vorkehrungen (BVerfGE 65, 1, 46, 60; 67, 157, 185; Beschlüsse der 1. Kammer des 1. Senats vom 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - unter 2 c und vom 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87 unter 3.; vgl. auch OVG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 15.09.1987 - 13 B 267/87 - DVBl. 1987, 959, 962).

  • BVerfG, 24.09.1987 - 1 BvR 970/87

    Verfassungsrechtliche Beurteilung organisatorischer und verfahrensrechtlicher

    Auszug aus VGH Hessen, 02.10.1987 - 7 N 1273/87
    Zusätzlicher Vorschriften bedurfte es auch für die weitere Verarbeitung der erhobenen Daten nicht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschlüsse vom 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - und 25.09.1987 - 1 BvR 936/87).

    Zu berücksichtigen ist dabei auch das Risiko einer Bestrafung (BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - s. weiter Simitis, NJW 1984, 398, 404 mit weiteren Nachweisen, der ausführt, damit werde dem Betroffenen das notwendige Maß an Sicherheit noch geboten, andererseits die sozialstaatlich erforderliche Planung nicht gefährdet; vgl. zum ganzen auch Paaß, Datenschutz und Datensicherung - DuD - 1985, 97 ff.; Schlörer, Datenverarbeitung im Recht, - DVR 1976, 203 ff.; Dittrich/Schlörer, DuD 1987, 30 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hebt in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung ihrer Beteiligung für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hervor und verweist dabei auf die Undurchsichtigkeit der automatisierten Datenverarbeitung sowie auf das Erfordernis eines vorgezogenen Rechtsschutzes durch rechtzeitige Vorkehrungen (BVerfGE 65, 1, 46, 60; 67, 157, 185; Beschlüsse der 1. Kammer des 1. Senats vom 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - unter 2 c und vom 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87 unter 3.; vgl. auch OVG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 15.09.1987 - 13 B 267/87 - DVBl. 1987, 959, 962).

    Wenn dennoch ein gewisses Mißbrauchsrisiko verbleibt, das der Senat allerdings als gering veranschlagt, so kann dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der einschlägigen gesetzlichen Regelungen führen (ebenso BVerfGE, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - unter 2 b; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; VG Kassel, Beschl. vom 23.07.1987 - 4/2 H 10040/87 - VG Wiesbaden, Beschl. vorn 07.09.1987 - IV H 738/87 -, zur nicht auszuschließenden Möglichkeit des Bekanntwerdens von Dienstgeheimnissen trotz wirksamer Vorkehrungen vgl. in anderem Zusammenhang auch BVerfGE 87, 100, 136).

    Auch das Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - unter c) geht ersichtlich davon aus, daß insoweit Verwaltungsvorschriften ausreichen, wenn es - bezogen auf die Beachtung von Löschungs-, Anonymisierungs- und Abschottungsregelungen - ausführt, daß es innerhalb des vom Gesetz gezogenen Rahmens den mit der Durchführung der Volkszählung betrauten Stellen obliege, die zur (grund-)rechtsschützenden und -wahrenden Durchführung erforderlichen technischen und organisatorischen Hilfsmittel und Maßnahmen rechtzeitig zu entwickeln und zu ergreifen (vgl. auch den Hinweis a.a.O. unter d) auf die durch die § 6 BDSG entsprechende Regelung im Landesdatenschutzgesetz, mit der hinreichend klar durch Gesetz die Verpflichtung zu Datensicherungsmaßnahmen angeordnet werde).

  • BVerfG, 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87

    Volkszählung - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 02.10.1987 - 7 N 1273/87
    Die Organisationspapiere und die sonstigen bei der Erhebung anfallenden personenbezogenen Daten unterfallen den Trennungs- und Löschungsregelungen des § 15 VZG (BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87 -).

    Zum anderen wird der Tatsache Rechnung getragen, daß bei der statistischen Aufbereitung der erhobenen Daten ein sofortiger Ausschluß der Individualisierung nicht möglich ist (BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 28.09.1987, 1 BvR 1063/87 - unter 3.; vgl. auch BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.1987 - 5 CS 87.01718 - BayVBl 1987, 535 und vom 30.07.1987 - 5 CE 87.02047 - jeweils mit weiteren Nachweisen sowie OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1987, 208; vgl. auch die vom Hessischen Statistische Landesamt herangezogene Broschüre HSL informiert ..., S. 24).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht verlangt, die "zur Identifizierung dienenden Merkmale ... zum frühest möglichen Zeitpunkt zu löschen und bis dahin von den übrigen Angaben getrennt unter Verschluß zu halten" (a.a.O., S. 59), so kann kein Verfahren geboten sein, das die Trennung von Hilfs- und Erhebungsmerkmalen in der Erhebungsstelle, die Zusammenführung nach Eingang der Unterlagen im Statistischen Landesamt zur Vornahme der dann erforderlichen Prüfungen und eine nochmalige dort vorzunehmende Trennung bis zum Zeitpunkt der Löschung erfordert (so aber VG Wiesbaden, a.a.O.; vgl. demgegenüber BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Besohl. v. 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87 unter 4.).

    Das Bundesverfassungsgericht hebt in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung ihrer Beteiligung für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hervor und verweist dabei auf die Undurchsichtigkeit der automatisierten Datenverarbeitung sowie auf das Erfordernis eines vorgezogenen Rechtsschutzes durch rechtzeitige Vorkehrungen (BVerfGE 65, 1, 46, 60; 67, 157, 185; Beschlüsse der 1. Kammer des 1. Senats vom 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - unter 2 c und vom 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87 unter 3.; vgl. auch OVG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 15.09.1987 - 13 B 267/87 - DVBl. 1987, 959, 962).

  • BVerfG, 28.09.1987 - 1 BvR 1122/87

    Verfassungsmäßigkeit des Volkszählungsgesetzes 1987

    Auszug aus VGH Hessen, 02.10.1987 - 7 N 1273/87
    Angesichts des durch §§ 17 f. VZG und §§ 21 f. BStatG garantierten Reidentifizierungsverbots bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragsteller keiner zusätzlichen strafbewehrten Schutzvorschriften (nach BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluß v. 28.09.1987 - 1 BvR 1122/87 -, gilt dies auch unabhängig von der Anwendbarkeit von §§ 21, 22 BStatG).

    Daß die Zähler für die Dauer der Aufbewahrung ausgefüllter Erhebungsbogen sicherzustellen haben, daß diese Dritten - auch Familienangehörigen oder Besuchern - nicht zugänglich sind, folgt hinreichend bestimmt bereits aus ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Statistikgeheimnisses (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, B. v. 28.09.1987 - 1 BvR 1122/87).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.1987 - Z 10 S 13/87

    Aufforderung zur Teilnahme an der Volkszählung 1987 - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus VGH Hessen, 02.10.1987 - 7 N 1273/87
    Was die Volkszählung 1987 angeht, ist der Gesetzgeber jedenfalls dieser Verpflichtung nachgekommen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.1987 - 13 B 267/87 - DVBl. 1987, 959; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.07.1987 - Z 10 S 13/87 - Bay.VGH, Beschl. v. 01.07.1987 - 5 CS 87.011718 -, BayVBl. 1987, 535).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.09.1986 - 2 A 111/85

    Auskunftserteilung eines Apothekers zu statistischen Zwecken ; Erhebung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 02.10.1987 - 7 N 1273/87
    Zum anderen wird der Tatsache Rechnung getragen, daß bei der statistischen Aufbereitung der erhobenen Daten ein sofortiger Ausschluß der Individualisierung nicht möglich ist (BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 28.09.1987, 1 BvR 1063/87 - unter 3.; vgl. auch BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.1987 - 5 CS 87.01718 - BayVBl 1987, 535 und vom 30.07.1987 - 5 CE 87.02047 - jeweils mit weiteren Nachweisen sowie OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1987, 208; vgl. auch die vom Hessischen Statistische Landesamt herangezogene Broschüre HSL informiert ..., S. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.1987 - 15 A 1032/84
    Auszug aus VGH Hessen, 02.10.1987 - 7 N 1273/87
    Damit wird dem Erfordernis, daß die Aufbringung der Mittel "gleichzeitig" zu regeln ist, hinreichend entsprochen (vgl. z.B. VerfGH Rheinland-Pfalz, DÖV 1978, 763; OVG Münster - Urt. v. 30.01.1987 - 15 A 1032/84; NRW VerfGH, NVwZ 1985, 820).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.1987 - Z 10 S 40/87

    Zum Volkszählungsgesetz 1987

    Auszug aus VGH Hessen, 02.10.1987 - 7 N 1273/87
    Dennoch begegnen die Regelungen über die Blockseite keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 16.07.1987 - 13 B 267/87 - DVBl. 1987, 957ff. unter 3.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.09.1987 - Z 10 S 40/87 -).
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus VGH Hessen, 02.10.1987 - 7 N 1273/87
    Das Bundesverfassungsgericht hebt in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung ihrer Beteiligung für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hervor und verweist dabei auf die Undurchsichtigkeit der automatisierten Datenverarbeitung sowie auf das Erfordernis eines vorgezogenen Rechtsschutzes durch rechtzeitige Vorkehrungen (BVerfGE 65, 1, 46, 60; 67, 157, 185; Beschlüsse der 1. Kammer des 1. Senats vom 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - unter 2 c und vom 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87 unter 3.; vgl. auch OVG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 15.09.1987 - 13 B 267/87 - DVBl. 1987, 959, 962).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.1987 - Z 10 S 1/87

    Durchführung der Volkszählung durch Gemeindebedienstete

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.02.1985 - VerfGH 17/83

    Streichung der Auftragskostenpauschale im GFG 1983 und kommunale Selbstverwaltung

  • VGH Bayern, 01.07.1987 - 5 CS 87.01718
  • VGH Bayern, 10.09.1987 - 5 CS 87.02553
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.12.1977 - VGH 2/74

    Die Landesverfassung gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine

  • OVG Hamburg, 04.03.1986 - Bs IV 102/86

    Datenerhebung; Datenschutz; Mikrozensusgesetz; Verteilungslisten; Erhebungsbögen

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

  • StGH Hessen, 04.02.1970 - P.St. 533

    Konkrete Normenkontrolle; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Vorlage;

  • VGH Hessen, 27.01.1987 - 4 N 2172/86

    Antragsbefugnis des Nachbarn im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvL 13/54

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • VG Gießen, 02.04.1987 - V/V H 175/87
  • StGH Hessen, 15.07.1970 - P.St. 548

    Grundrechtsklage; Grundrechtsfähigkeit; Gesetzlicher Richter; Antragsbefugnis;

  • VGH Hessen, 27.07.1988 - 7 TH 1695/88

    Erledigung der Hauptsache in sonstiger Weise

    Der Senat hat diese im Normenkontrollverfahren - 7 N 1273/87 - eingehend überprüft und mit dem ausführlich begründeten Beschluß vom 02.10.1987 (DVBl 1987, 1212 ff. = NVwZ 1988, 642 ff.) entschieden, daß das Volkszählungsgesetz 1987 (VZG) vom 08.11.1985 (BGBl. I, S. 2071) verfassungsgemäß ist.
  • VGH Hessen, 01.10.1991 - 6 N 1621/86

    Verpflichtung zur kostenlosen Abgabe wertvoller Druckwerke - Pflichtexemplar

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind in Normenkontrollverfahren im Sinne des § 47 VwGO die Grundrechte des Grundgesetzes immer als Prüfungsmaßstab heranzuziehen (Hess. VGH, Beschluß vom 20. Juni 1988 - 6 N 1364/88 - ESVGH 38, 273 = DVBl. 1988, 1128 = NVwZ 1988, 949; Beschluß vom 8. Dezember 1981 - 6 N 5/79 - so auch der 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluß vom 2. Oktober 1987 - 7 N 1273/87 -, in DVBl. 1987, 1212 und NVwZ 1988, 642 Beschlußbegründung insoweit nicht veröffentlicht, in ESVGH 38, 232 und NJW 1988, 2058 nur Leitsätze; a.A. der 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 10. September 1980 - 1 N 4/77 - ESVGH 31, 1).
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