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   VGH Hessen, 02.11.2020 - 1 B 2237/20   

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https://dejure.org/2020,37029
VGH Hessen, 02.11.2020 - 1 B 2237/20 (https://dejure.org/2020,37029)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02.11.2020 - 1 B 2237/20 (https://dejure.org/2020,37029)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02. November 2020 - 1 B 2237/20 (https://dejure.org/2020,37029)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 33 Abs 2 GG, § 4 HPolLVO, § 9 BeamtStG, § 10 Abs 1 HBG
    Einstellung eines tätowierten Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1160
  • NVwZ-RR 2021, 267
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Auszug aus VGH Hessen, 02.11.2020 - 1 B 2237/20
    Zwar bedarf die Reglementierung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, NJW 2018, 1185, 1188 Rn. 33 ff.).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn sich aus dem Inhalt der Tätowierung eine Straftat ergibt oder ihr Inhalt einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht eines Beamten(-anwärters) offenbart (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, NJW 2018, 1185, 1189 Rn. 53 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 4 S 59.19

    Fehlende Rechtsgrundlage zum Ausmaß des Rechts der berliner

    Auszug aus VGH Hessen, 02.11.2020 - 1 B 2237/20
    Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Bewerbers unter Berücksichtigung aller aus dem Bewerbungsverfahren bekannten Umstände (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2019 - OVG 4 S 59/19 -, NVwZ 2020, 83, 85).
  • VGH Hessen, 28.11.2019 - 1 B 372/19

    Einstellung in gehobenen Polizeivollzugsdienst

    Auszug aus VGH Hessen, 02.11.2020 - 1 B 2237/20
    Der pflichtgemäßen Beurteilung des Dienstherrn ist es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und wie er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht (zum Vorstehenden insgesamt Senatsbeschluss vom 9. Januar 2020 - 1 B 2115/19 -, juris Rn. 29 ff. m. w. N.; siehe auch Senatsbeschluss vom 28. November 2019 - 1 B 372/19 -, juris Rn. 20 ff. m. w. N.).
  • VG Kassel, 01.09.2020 - 1 L 1543/20

    Einstellung eines tätowierten Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst

    Auszug aus VGH Hessen, 02.11.2020 - 1 B 2237/20
    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. September 2020 - 1 L 1543/20.KS - wird zurückgewiesen.
  • VG Trier, 27.09.2022 - 7 L 2837/22

    Bewerber mit Rückentattoo darf kein Polizist werden

    So können Tätowierungen eine Einstellung offenbaren, die den prognostischen Rückschluss darauf zulässt, dass der Bewerber etwa seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG nicht gerecht werden wird (VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 2022 a.a.O., Rn. 12 m.w.N.; HessVGH, Beschluss vom 2. November 2020 - 1 B 2237/20 -, Rn. 14, juris).

    Vor diesem Hintergrund müssen vorliegend neben der Tätowierung selbst keine weiteren objektiven Anhaltspunkte hinzukommen, um auf die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers schließen zu können (vgl. zu diesem Erfordernis bei zweideutigen Tätowierungen: HessVGH, Beschluss vom 2. November 2020 a.a.O., Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 a.a.O., Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2021 a.a.O., Rn. 24).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 2 B 10974/22

    Polizei Rheinland-Pfalz muss keine Bewerber einstellen, deren Tätowierungen

    So können Tätowierungen eine Einstellung offenbaren, die den prognostischen Rückschluss darauf zulässt, dass der Bewerber etwa seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht gerecht würde (HessVGH, Beschluss vom 2. November 2020 - 1 B 2237/20 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2019 - 4 S 59.19 -, juris Rn. 9; vgl. auch Michaelis/Günther, NVwZ 2021, 1115).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - 4 S 1317/22

    Polizeibewerber; Tragen einer Tätowierung; Rückschluss auf fehlende

    So können Tätowierungen eine Einstellung offenbaren, die den prognostischen Rückschluss darauf zulässt, dass der Bewerber etwa seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht gerecht würde (Hess. VGH, Beschluss vom 02.11.2020 - 1 B 2237/20 -, Juris Rn. 14; OVG B.-B., Beschluss vom 26.09.2019 - OVG 4 S 59.19 -, Juris Rn. 9; s. auch Michaelis/Günther, Körperschmuckmotive als Indiz für Eignungsmängel tätowierter Beamtenbewerber, NVwZ 2021, 1115).
  • VG Aachen, 25.09.2023 - 1 L 832/23

    Tätowierung mit einem Schlangenkopf, der in eine Hand beißt, schließt Einstellung

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 212/20 -, juris, Rn. 21 (zu einem Löwenkopf); OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 2 B 10974/22 -, juris, Rn. 17 ff. (zu bestimmten Worten in der Schriftart "Old English"); Hessischer VGH, Beschluss vom 2. November 2020 - 1 B 2237/20 -, juris, Rn. 15 f. (zu mehreren Tätowierungen, darunter ein Gewehr und ein Messer).
  • OVG Sachsen, 16.10.2023 - 2 B 158/23

    Einstellung; Tätowierung; Beurteilungsspielraum

    So können Tätowierungen eine Einstellung offenbaren, die den prognostischen Rückschluss darauf zulässt, dass der Bewerber etwa seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht gerecht würde (HessVGH, Beschl. v. 2. November 2020 - 1 B 2237/20 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. September 2019 - OVG 4 S 59.19 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschl. v. 7. Juli 2022 - 4 S 1317/22 -, juris Rn. 12; s. auch Michaelis/Günther, Körperschmuckmotive als Indiz für Eignungsmängel tätowierter Beamtenbewerber, NVwZ 2021, 1115).
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