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   VGH Hessen, 03.03.2021 - 7 B 190/21   

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VGH Hessen, 03.03.2021 - 7 B 190/21 (https://dejure.org/2021,3726)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.03.2021 - 7 B 190/21 (https://dejure.org/2021,3726)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. März 2021 - 7 B 190/21 (https://dejure.org/2021,3726)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Löschung und Unterlassung der Verbreitung der Berichterstattung über den sog. (rechtsextremistischen) Flügel durch Schätzung des Mitgliederpotenzials im Hessischen Verfassungsschutzbericht 2019

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 11.07.2017 - 8 B 1144/17

    OB Feldmann durfte nicht zum Ausladen der AfD aufrufen.Verbot von

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.2021 - 7 B 190/21
    § 172 VwGO kommt hier nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift bei systematischem Verständnis - als Abweichung von den gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsrecht grundsätzlich geltenden Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO - nur für die Fälle von Aufhebung bzw. Erlass eines Verwaltungsaktes heranzuziehen ist (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris, Rdnr. 40 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 4.12

    Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall;

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.2021 - 7 B 190/21
    Da die gegenüber der Antragstellerin begangene Rechtsverletzung damit hinsichtlich ihrer - in der Vergangenheit bereits eingetretenen Folgen - allerdings noch nicht vollständig beseitigt wird, hat der Antragsgegner darüber hinaus - im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehenden Kommunalwahlen - binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses durch eine Pressemitteilung richtigzustellen, dass die Berichterstattung in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichem Umfang rechtswidrig war (vgl. zum Anspruch auf Berichtigung: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - BVerwG 6 C 4/12 -, juris, Rdnr. 26).
  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.2021 - 7 B 190/21
    Vielmehr stellt er eine mittelbar belastende negative Sanktion gegen denjenigen dar, über den in ihm berichtet wird (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris, Rdnr. 54).
  • OVG Bremen, 19.04.2016 - 1 LB 25/14
    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.2021 - 7 B 190/21
    Erlaubt das jeweilige Verfassungsschutzgesetz die Berichterstattung auch in Verdachtsfällen - wie das Hessische Verfassungsschutzgesetz in § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG a. E. - müssen die für das Vorliegen eines Verdachtsfalls sprechenden Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sein (vgl.: OVG der Freien und Hansestadt Bremen, Urteil vom 19. April 2016 - 1 LB 25/14 -, juris, Rdnr. 49 unter Verweis auf: BVerfG, a.a.O., Rdnr. 68).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 56.20

    Recht auf vorherige Stellungnahme vor Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht;

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.2021 - 7 B 190/21
    Zwar hat der Senat keine grundsätzlichen Bedenken, dass Aussagen wie die oben wiedergegebenen als tragfähige Grundlage für eine Schätzung des gesamten Personenpotenzials des sog. Flügels im ganzen Bundesgebiet herangezogen werden können (vgl.: VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97/20 -, BeckRS 2020, 14940, Rdnr. 50 ff.; bestätigt durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56/20 -, juris, Rdnr. 44 ff.).
  • VG Wiesbaden, 13.01.2021 - 6 L 1337/20

    AfD, Verfassungsschutz

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.2021 - 7 B 190/21
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2021 - 6 L 1337/20.WI - geändert.
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

    § 172 VwGO kommt hier nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift bei systematischem Verständnis - als Abweichung von den gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsrecht grundsätzlich geltenden Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO - nur für die Fälle von Aufhebung bzw. Erlass eines Verwaltungsaktes heranzuziehen ist, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 35.
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21

    Verfassungsschutz und AfD: Mitgliederzahl des sog. Flügels

    Eine solche Angabe als maßgeblicher Teil der Berichterstattung - der der Einordnung der Strömung und demgemäß auch der potenziellen Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG dient - unterliegt ebenfalls diesem Maßstab, vgl. zur Nennung der Mitgliederzahl im Rahmen des Verfassungsschutzberichts VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 44; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 31 in Bezug auf § 2 Abs. 2 HVSG.

    Nach Auffassung der bisher befassten Gerichte ist zwar bei der Angabe des Personenpotenzials eines Personenzusammenschlusses im gesamten Bundesgebiet - im Rahmen des Bundesverfassungsschutzberichts - eine Schätzung zulässig, auch wenn diese (hauptsächlich) auf der Grundlage von Aussagen exponierter Vertreter des Personenzusammenschlusses selbst erfolgt, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 45; zustimmend VG Wiesbaden, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 6 L 1337/20.WI -, juris Rn. 41 und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 29.

    § 172 VwGO kommt hier nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift bei systematischem Verständnis - als Abweichung von den gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsrecht grundsätzlich geltenden Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO - nur für die Fälle von Aufhebung bzw. Erlass eines Verwaltungsaktes heranzuziehen ist, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 35.

    Er verpflichtet zur Herstellung des früheren Zustands und setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder Grundrechten ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der fortdauert, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 22.

    Da die gegenüber der Klägerin begangene Rechtsverletzung hinsichtlich ihrer in der Vergangenheit bereits eingetretenen Folgen durch Unterlassung noch nicht vollständig beseitigt wird, hat die Beklagte durch eine Pressemitteilung richtigzustellen, dass die Berichterstattung in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichem Umfang rechtswidrig war, vgl. zum Anspruch auf Berichtigung: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 26.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 32.

  • VG Berlin, 02.02.2024 - 1 L 340.23

    Verfassungsschutzschutzbericht des Bundes: Vorerst keine Änderungen von Passagen

    Die Antragstellerin kann sich als Partei darauf auch gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21, juris Rn. 23).

    Beide Entscheidungen wurden durch das OVG Berlin-Brandenburg bestätigt (Beschlüsse vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 und OVG 1 S 56/20, GSZ 2020, 270, Rn. 44 ff.) Ebenso bejaht der VGH Kassel ein solches Vorgehen in seinem Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21, BeckRS 2021, 3341, Rn. 31, 34.

  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1166/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Beobachtung und deren

    Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass als Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsansprüche die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 i. V. mit Art. 19 Abs. 3 GG in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 03.03.2021 - 7 B 190/21 -, juris, Rn. 23).

    Er verpflichtet zur Herstellung des früheren Zustands und setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder Grundrechten ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der fortdauert (Hess. VGH, Beschl. v. 03.03.2021 - 7 B 190/21 -, Rn. 22, juris).

    § 172 VwGO kommt hier nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift bei systematischem Verständnis als Abweichung von den gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsrecht grundsätzlich geltenden Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO nur für die Fälle der Aufhebung bzw. des Erlasses eines Verwaltungsakts heranzuziehen ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 11.07.2017 - 8 B 1144/17 -, juris, Rn. 40 ff. m. w. N. und Hess. VGH, Beschl. v. 03.03.2021 - 7 B 190/21 -, juris, Rn. 35).

  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21

    Entscheidung über Eilanträge der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz -

    Eine solche Angabe als maßgeblicher Teil der Berichterstattung - der der Einordnung der Strömung und demgemäß auch der potenziellen Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG dient - unterliegt ebenfalls diesem Maßstab, vgl. zur Nennung der Mitgliederzahl im Rahmen des Verfassungsschutzberichts VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 44; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 31 in Bezug auf § 2 Abs. 2 HVSG.

    Nach Auffassung der bisher mit vergleichbaren Angaben befassten Gerichte ist zwar bei der Angabe des Personenpotenzials eines Personenzusammenschlusses im gesamten Bundesgebiet - im Rahmen des Bundesverfassungsschutzberichts - eine Schätzung zulässig, auch wenn diese (hauptsächlich) auf der Grundlage von Aussagen exponierter Vertreter des Personenzusammenschlusses selbst erfolgt, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 45; zustimmend VG Wiesbaden, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 6 L 1337/20.WI -, juris Rn. 41 und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 29.

  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

    (b) Landesspezifische tatsächliche Anhaltspunkte in Bezug auf verfassungsfeindliche Bestrebungen der Antragstellerin sind zwar nicht erforderlich - die von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH, B.v. 3.3.2021 - 7 B 190/21 - juris Rn. 29) ist schon aufgrund der nicht vergleichbaren Fallkonstellation nicht einschlägig, als es dort um tatsächliche Aspekte (Angaben zur Zahl der Angehörigen des "Flügels" in Hessen) und nicht um Zurechnungsfragen geht - liegen jedoch ohnehin vor.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2024 - 1 S 401/24

    Unterstützung der AfD-kritischen Initiative "Durlach leuchtet für Demokratie"

    § 172 VwGO kommt hier nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift bei systematischem Verständnis als Abweichung von den gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsrecht grundsätzlich geltenden Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO - nur für die Fälle von Aufhebung bzw. Erlass eines Verwaltungsaktes heranzuziehen ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 03.03.2021 - 7 B 190/21 - juris Rn. 35.
  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1174/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Bekanntmachung ihres

    Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass als Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsansprüche die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 i. V. mit Art. 19 Abs. 3 GG in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 03.03.2021 - 7 B 190/21 -, juris, Rn. 23).

    Er verpflichtet zur Herstellung des früheren Zustands und setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektivöffentliches Recht aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder Grundrechten ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der fortdauert (Hess. VGH, Beschl. v. 03.03.2021 - 7 B 190/21 -, Rn. 22, juris).

    § 172 VwGO kommt hier nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift bei systematischem Verständnis als Abweichung von den gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsrecht grundsätzlich geltenden Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO nur für die Fälle der Aufhebung bzw. des Erlasses eines Verwaltungsakts heranzuziehen ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 11.07.2017 - 8 B 1144/17 -, juris, Rn. 40 ff. m. w. N. und Hess. VGH, Beschl. v. 03.03.2021 - 7 B 190/21 -, juris, Rn. 35).

  • VG München, 25.10.2022 - M 30 E 22.4913

    Alternative für Deutschland (AfD) - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die

    Die von ihr (vgl. Antragsschrift v. 5.10.2022, S. 42) für diese Ansicht herangezogene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 3.3.2021 - 7 B 190/21 - juris Rn. 29) ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2021 - 1 S 121.21

    Alternative für Deutschland (AfD) - Flügel-Anhänger - Verfassungsschutzbericht

    Die Rechtsprechung sieht in Hauptsacheverfahren regelmäßig ein Recht auf Richtigstellung im nächsten Verfassungsschutzbericht vor (vgl. z.B. OVG Münster, Urteil vom 7. August 2018 - 5 A 1698/15 - juris Rn. 145; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - BVerwG 6 C 4.12 - juris Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - 1 K 606.17 - juris Rn. 51) und hat in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, insbesondere mit Blick auf nahe bevorstehende Wahlen, auch eine Pflicht der Verfassungsschutzbehörde angenommen, kurzfristig eine entsprechende Pressemitteilung herauszugeben (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 23. August 2021 - 17 E 2904/21 - BeckRS 2021, 23667, Rn. 43; VGH Kassel, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 - juris Rn. 32).
  • VG Berlin, 27.08.2021 - 1 L 308.21

    Einstufung und Beobachtung durch den Verfassungsschutz Berlin

  • VG Hamburg, 23.08.2021 - 17 E 2904/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen bestimmte Ausführungen im

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