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   VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14.T   

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VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14.T (https://dejure.org/2018,13115)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.05.2018 - 9 C 2037/14.T (https://dejure.org/2018,13115)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - 9 C 2037/14.T (https://dejure.org/2018,13115)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 FLärmSchG, Flugplatz-SchallschutzmaßnahmenVO (2. FlugLSV) § 5 Abs. 1 Satz 2
    Luftverkehrsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Luftverkehrsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FLUGHAFEN; LÄRMSCHUTZBEREICH; PASSIVER SCHALLSCHUTZ; AMTSERMITTLUNGSGRUNDSATZ; DARLEGUNGSLAST; BEWEISLAST

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße obliegt Schallschutz-Antragstellern

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21.12

    Neustädter Bucht; Speedboot; Sportboot; Lärmschutz; Schallemission; Schallpegel;

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14
    Werden dabei unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, so kann zu deren Konkretisierung auch auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" oder deren allgemein anerkannte Ausprägung in der Form technischer Regelwerke - wie vorliegend der DIN-Normen - verwiesen werden (grundlegend dazu BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, juris Rn. 106 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 39).

    Gleiches gilt für eine dynamische Verweisung insbesondere dann, wenn damit einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung des Standes der Technik Rechnung getragen werden soll (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 43; Urteil vom 19.02.2004 - BVerwG 7C 10.03 -, juris Rn. 21).

    Zudem muss die Norm ihrerseits für die Betroffenen verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis zugänglich sein (zuletzt dazu BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 16).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die DIN-Normen nicht unentgeltlich erhältlich sind (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 16 ff.).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14
    An solchen weitergehenden Regelungen fehlt es hier aber, nachdem mit dem ausdrücklich auf das Fluglärmschutzgesetz 2007 gestützten und in dessen Anwendung erlassenen Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 auch die Betriebsregelung für den Flughafen Frankfurt Main geändert wurde (dazu Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 578 ff. [insbes. 592 f., 595-597]), darin die 2001 und 2002 geänderten Teile der Betriebsregelung nicht beibehalten und weitergehende Regelungen nur zum Schallschutz für gewerblich genutzte Grundstücke getroffen wurden (Hess. VGH, a.a.O., juris Rn. 884 ff.; dazu BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 428 ff.).

    Für die Bestimmung weiterreichenden baulichen Schallschutzes unterhalb der - oben dargestellten - Auslösewerte des Fluglärmschutzgesetzes steht § 9 Abs. 2 LuftVG mithin als Rechtsgrundlage nicht zur Verfügung (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 180; Beschluss vom 01.04.2009 - BVerwG 4 B 61.08 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 34 Rn. 33).

    Mit der Entscheidung zum Planfeststellungsbeschluss des Flughafens Frankfurt Main wurden die nunmehr maßgeblichen Auslösewerte des Fluglärmschutzgesetzes bestätigt (Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 152, 194) und außerdem entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung dieser Grenzwerte als Voraussetzungen für die Gewährung von baulichem Schallschutz und für Entschädigungen wegen einer Einschränkung der Nutzung von Außenwohnbereichen in §§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 9 Abs. 1, 2 und 5 FLärmSchG die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm mit pauschalierenden Effekten definiert hat.

    Denn dabei übersehen die Kläger schon, dass die behauptete Eigentumsbeeinträchtigung von dem Planfeststellungsbeschluss selbst ausgeht, der aber nach den Entscheidungen sowohl des erkennenden Gerichts (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Urteil vom 21.08.2009, juris) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, Urteil vom 04.04.2012, juris) insoweit nicht zu beanstanden sind.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14
    An solchen weitergehenden Regelungen fehlt es hier aber, nachdem mit dem ausdrücklich auf das Fluglärmschutzgesetz 2007 gestützten und in dessen Anwendung erlassenen Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 auch die Betriebsregelung für den Flughafen Frankfurt Main geändert wurde (dazu Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 578 ff. [insbes. 592 f., 595-597]), darin die 2001 und 2002 geänderten Teile der Betriebsregelung nicht beibehalten und weitergehende Regelungen nur zum Schallschutz für gewerblich genutzte Grundstücke getroffen wurden (Hess. VGH, a.a.O., juris Rn. 884 ff.; dazu BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 428 ff.).

    Auch der gegen diese vom Gesetzgeber unter Auswertung der lärmmedizinischen Erkenntnisse getroffene Entscheidung erhobene Einwand, der Gesetzgeber habe es versäumt, die neuesten lärmmedizinischen Erkenntnisse auszuwerten, führte zu keiner Beanstandung, da es dem Gesetzgeber unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung freistehe zu entscheiden, welche Erkenntnisse er mit welchem Gewicht seiner Regelung zugrunde legt (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T -, juris Rn. 608).

    Denn dabei übersehen die Kläger schon, dass die behauptete Eigentumsbeeinträchtigung von dem Planfeststellungsbeschluss selbst ausgeht, der aber nach den Entscheidungen sowohl des erkennenden Gerichts (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Urteil vom 21.08.2009, juris) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, Urteil vom 04.04.2012, juris) insoweit nicht zu beanstanden sind.

  • VGH Hessen, 13.06.2007 - 11 A 2061/06

    Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14
    Zwar war schon für die Zeit vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes vor dem Hintergrund der Anforderungen der Lärmwirkungsforschung an den Gesundheitsschutz sowie im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt erkennbar beabsichtigten gesetzlichen Grenzwertfestlegungen in der Rechtsprechung darauf verwiesen worden, dass von lärmmedizinischer Seite für ein Nachtschutzkonzept die Vermeidung von im Schlafraum auftretenden Maximalpegeln von über 65 dB(A) gefordert werde (Hess. VGH, 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66 unter Hinweis auf die DLR-Studie, Basner, Isermann, Samel, ZfL 2005, S. 114 und S. 119).

    Für das belüftete Rauminnere der zum Schlafen geeigneten Räume wurde deshalb ein Maximalpegel von 52 dB(A) L max bei geschlossenem Fenster am Ohr des Schläfers als geeignet erachtet, das Schutzziel möglichst störungsfreien Schlafens durch ein Pegelhäufigkeitskriterium zu erreichen, dieser wurde jedoch nicht als maßgeblicher Grenzwert beurteilt (Hess. VGH, Urteil vom 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14
    Denn dem Gesetzgeber kommt auch bei der grundrechtlich geforderten Erfüllung von Schutzpflichten - wie hier gegenüber Lärmbetroffenen - grundsätzlich ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 37 f.), zu denen auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehört.

    Eine Verletzung kann nach alledem nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 37 f.).

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14
    Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, bspw. weil dieser die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15 -, juris Rn. 56 f.).

    Die mit einer solchen Verweisung in aller Regel verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist verfassungsrechtlich insbesondere dann unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich in der Form einer statischen Verweisung den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galten (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15 -, juris Rn. 43).

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14
    Bedient sich der Normgeber wie hier der Verweisung auf andere - auch technische - Normen, muss die Verweisung ihrerseits hinreichend bestimmt sein, denn der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit wegen muss auch sie für den Bürger klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen maßgebend sein sollen (grundlegend hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969 - 2 BvF 1/64 -, juris Rn. 111; nachfolgend u.a. Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 786/70 u.a., juris).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14
    Bedient sich der Normgeber wie hier der Verweisung auf andere - auch technische - Normen, muss die Verweisung ihrerseits hinreichend bestimmt sein, denn der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit wegen muss auch sie für den Bürger klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen maßgebend sein sollen (grundlegend hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969 - 2 BvF 1/64 -, juris Rn. 111; nachfolgend u.a. Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 786/70 u.a., juris).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14
    Werden dabei unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, so kann zu deren Konkretisierung auch auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" oder deren allgemein anerkannte Ausprägung in der Form technischer Regelwerke - wie vorliegend der DIN-Normen - verwiesen werden (grundlegend dazu BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, juris Rn. 106 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 39).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14
    Zu Recht wendet deshalb die Beigeladene ein, dass eine etwaig ungleiche Ausgestaltung von Ansprüchen auf baulichen Schallschutz in den Sektoren des Straßen- und Schienenlärms einerseits und des Fluglärms andererseits primär daraus folgt, dass der Gesetzgeber im Einklang mit den Vorgaben des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG angeordnet hat, die unterschiedlichen Arten von Verkehrslärm auch in den Rechtsfolgen differenziert, also ihrer Eigenart entsprechend verschieden und damit Ungleiches auch ungleich zu behandeln (vgl. grundlegend dazu BVerfG, Urteil vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 -, NJW 2001, 1712 [m. w. N.]).
  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 61.08

    Aktenwidrigkeit; Planrechtfertigung; Abwägung; Verkehrsbedarf; regionaler

  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

  • VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14

    Doppelförderung; Flughafen Frankfurt am Main; Fluglärm; passiver Schallschutz;

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

  • VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01

    Flughafenbetrieb; Einschränkung; Lärm; Planergänzung; Schallisolierung;

  • BVerwG, 28.07.2016 - 7 C 3.15

    Geheimhaltungspflicht; Vertraulichkeitspflicht; Rechtsvorschrift;

  • VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14

    Bauschalldämm-Maß; Bestimmtheitsgrundsatz; Flughafen Frankfurt Main; Fluglärm;

  • VGH Hessen, 21.10.2019 - 9 C 1171/17

    Keine Fluglärm-Entschädigung für Eigentümer eines Flüchtlingsheims

    Die Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen oder eine Entschädigung für Belastungen des Außenwohnbereichs sollte grundsätzlich und prioritär den Eigentümern von Bestandsgebäuden zukommen, deren Ansprüchen bei bereits vorhandenen Wohngebäuden in hochgradig lärmbelasteten Bereichen abgestufte Bauverbote und Baubeschränkungen im Flugplatzumland gegenübergestellt wurden, die vor allem einem weiteren Heranwachsen von Wohnbebauung an die Flugplätze und damit dem Entstehen weiterer Nutzungskonflikte vorbeugen sollen (vgl. BT-Drs. 16/508, S. 21 und S. 13; vgl. dazu sowie zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung Hess. VGH, Urteil vom 23.01.2018 - 9 C 1852/14.T -, juris Rn. 66 ; Urteil vom 03.05.2018 - 9 C 2037/14.T -, juris Rn. 41 ).
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