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   VGH Hessen, 03.08.2018 - 8 B 1590/18   

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https://dejure.org/2017,63176
VGH Hessen, 03.08.2018 - 8 B 1590/18 (https://dejure.org/2017,63176)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.08.2018 - 8 B 1590/18 (https://dejure.org/2017,63176)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. August 2018 - 8 B 1590/18 (https://dejure.org/2017,63176)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 11 HSOG, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 4 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO
    Musikfestival bei erhöhter Flächenbrandgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Musikfestival bei erhöhter Flächenbrandgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GEFAHRENABWEHR; POLIZEILICHE GENERALKLAUSEL; KONKRETE GEFAHR; ABSTRAKTE GEFAHR; SCHADEN; SCHADENSEINTRITT; BRANDGEFAHR; BRANDSCHUTZ; BRANDSCHUTZMAßNAHME; ERHÖHTE FLÄCHENBRANDGEFAHR; ERHÖHTE WALDBRANDGEFAHR; WAHRSCHEINLICHKEIT; SCHUTZGUT; SICHERHEITSVORKEHRUNGEN; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Absage eines Musikfestivals bei bloß abstrakter Gefahr eines Flächenbrandes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Wiesbaden, 02.08.2018 - 2 L 1446/18

    Eilantrag gegen Untersagung des Tropen Tango Festivals in Wollmerschied erfolglos

    Auszug aus VGH Hessen, 03.08.2018 - 8 B 1590/18
    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 02.08.2018 - 2 L 1446/18 - abgeändert.

    Den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung seines gegen die Verfügung vom 01.08.2018 erhobenen Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 02.08.2018 - 2 L 1446/18 - zurückgewiesen.

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus VGH Hessen, 03.08.2018 - 8 B 1590/18
    Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die dem Antragsteller hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle unterworfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers und des Beigeladenen reduziert ist (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Rdnr. 21 ff. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rdnr. 32).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VGH Hessen, 03.08.2018 - 8 B 1590/18
    Im Gegensatz dazu ist von einer abstrakten Gefahr auszugehen, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt (BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, juris Rdnr. 35).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2021 - 2 M 78/21

    Bauaufsichtliche Verfügung zur Beseitigung eines Protestcamps

    Die Gefahr von Waldbränden und der Umstand, dass die baulichen Anlagen aus (leicht) brennbaren Stoffen bestehen, genügen insoweit nicht, da hiermit lediglich eine abstrakte Gefahrenlage beschrieben wird (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 15 B 771/19 - juris Rn. 16; HessVGH, Beschluss vom 3. August 2018 - 8 B 1590/18 - juris Rn. 16 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2023 - 2 L 115/21

    Bauaufsichtliche Verfügung zum Brandschutz bei Altbauten

    Wenn jedoch für die Annahme einer konkreten Gefahr ein Schadenseintritt nicht mit Gewissheit zu erwarten sein muss, so ist andererseits aber auch die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht ausreichend; der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes; geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (Beschluss des Senats vom 15. Januar 2021 - 2 M 114/20 - juris Rn. 7; HessVGH, Beschluss vom 3. August 2018 - 8 B 1590/18 - juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2021 - 2 M 114/20

    Bauordnungsrechtliche Anordnung einer Gebäudesicherung; Lebensgefahr

    Wenn auch für die Annahme einer konkreten Gefahr ein Schadenseintritt nicht mit Gewissheit zu erwarten sein muss, so ist andererseits aber auch die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht ausreichend; der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes; geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 3. August 2018 - 8 B 1590/18 - juris Rn. 15).
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