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   VGH Hessen, 04.02.2014 - 5 D 226/14   

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VGH Hessen, 04.02.2014 - 5 D 226/14 (https://dejure.org/2014,2900)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.02.2014 - 5 D 226/14 (https://dejure.org/2014,2900)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. Februar 2014 - 5 D 226/14 (https://dejure.org/2014,2900)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 118 Abs 2 S 4 ZPO
    Prozesskostenhilfebeschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frist des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zur Vorlage der zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen als eine Ausschlussfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 118 Abs. 2 S. 4
    Frist des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zur Vorlage der zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen als eine Ausschlussfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1322
  • DÖV 2014, 500
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2013 - 2 M 5.13

    Versagung von Prozesskostenhilfe; Beschwerde; fehlende Glaubhaftmachung der

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2014 - 5 D 226/14
    Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch, weil sich das Verwaltungsgericht, dem im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung durch das Beschwerdegericht über den Antrag ein Entscheidungsvorrang zukommt, bisher weder mit der Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerin noch mit den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung befasst hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 2 M 5.13 -, Juris mit umfangreichen Hinweisen auf die obergerichtliche Rechtsprechung).

    Bei der Frist des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO handelt es sich jedoch nicht um eine Ausschlussfrist, so dass das Gericht den neuen Vortrag und die neuen Belege in seine Entscheidung einzubeziehen hat, solange das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren noch beim Verwaltungsgericht anhängig ist (§ 148 Abs. 1 VwGO), d. h. bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts darüber, ob es der Beschwerde abhilft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 2 M 5.13 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 11 S 2916/07 -, VBlBW 2008, 278; OVG Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 1 S 97/09 -, NordÖR 2010, 177, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • OVG Bremen, 02.03.2009 - 1 S 97/09

    Korrektur einer versagten Prozesskostenhilfe durch Nachreichen der Unterlagen und

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2014 - 5 D 226/14
    Bei der Frist des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO handelt es sich jedoch nicht um eine Ausschlussfrist, so dass das Gericht den neuen Vortrag und die neuen Belege in seine Entscheidung einzubeziehen hat, solange das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren noch beim Verwaltungsgericht anhängig ist (§ 148 Abs. 1 VwGO), d. h. bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts darüber, ob es der Beschwerde abhilft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 2 M 5.13 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 11 S 2916/07 -, VBlBW 2008, 278; OVG Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 1 S 97/09 -, NordÖR 2010, 177, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2008 - 11 S 2916/07

    Berücksichtigung nachgereichter Unterlagen im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2014 - 5 D 226/14
    Bei der Frist des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO handelt es sich jedoch nicht um eine Ausschlussfrist, so dass das Gericht den neuen Vortrag und die neuen Belege in seine Entscheidung einzubeziehen hat, solange das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren noch beim Verwaltungsgericht anhängig ist (§ 148 Abs. 1 VwGO), d. h. bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts darüber, ob es der Beschwerde abhilft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 2 M 5.13 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 11 S 2916/07 -, VBlBW 2008, 278; OVG Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 1 S 97/09 -, NordÖR 2010, 177, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Hamm, 01.07.2015 - 14 Ta 6/15

    Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren der sofortigen Beschwerde wegen

    Geschieht dies noch im Abhilfeverfahren, habe das erstinstanzliche Gericht den neuen Vortrag und die neuen Belege in seine Entscheidung einzubeziehen, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt; anders beurteile sich die verfahrensrechtliche Lage, wenn die angeforderten Angaben bzw. Unterlagen von der Partei erst dem Beschwerdegericht vorgelegt werden, nachdem das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat ( so VGH Baden-Württemberg, 23. Januar 2008, 11 S 2916/07, juris, Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, 25. Juli 2013, OVG 2 M 5.13, juris, Rn. 7; OVG Bremen, 22. Dezember 2008, 1 S 97/09, juris, Rn. 3 f.; Hessischer VGH, 4. Februar 2014, 5 D 226/14, juris Rn. 5; ).
  • OLG Hamburg, 30.01.2015 - 7 WF 1/15

    Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Anfechtung der Versagungsentscheidung

    Der Grund hierfür liegt darin, dass es sich bei der Frist des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht um eine Notfrist und nach inzwischen wohl allgemeiner Ansicht nicht um eine absolute Ausschlussfrist handelt (VGH Kassel, Beschl. v. 4.2. 2014, Az. 5 D 226/14; s. auch OLG Hamm, Beschl. v. 17.1. 2011, Az. 8 WF 325/10; anders noch BAG, Beschl. v. 3.12.2003, Az. 2 AZB 19/03).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 10 M 65.13

    Prozesskostenhilfe; PKH-Beschwerde; nachträgliche Anordnung von Ratenzahlung;

    Der Senat macht im Hinblick auf das fehlerhafte Abhilfeverfahren von dem ihm nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, dem Verwaltungsgericht die erneute Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen die nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen zu übertragen (vgl. zu dieser Möglichkeit etwa OVG LSA, Beschluss vom 20. Oktober 2008, a.a.O.; HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 5 D 226/14 -, NJW 2014, 1322, juris Rn. 4 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2014 - 9 L 10.14

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit; Beschwerde; Abhilfeverfahren; rechtliches

    Auf die Beschwerde ist der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dem Verwaltungsgericht die erneute Entscheidung über die Nichtabhilfe zu übertragen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO), weil sich das Verwaltungsgericht infolge einer Gehörsverletzung bislang nicht mit den Sachargumenten der Beschwerde befasst hat (ähnlich im Falle einer PKH-Beschwerde: HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 5 D 226/14 - juris, unter Hinweis auf OVG-Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 2 M 5.13 - juris).
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