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   VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09   

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VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09 (https://dejure.org/2009,7495)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.05.2009 - 8 B 304/09 (https://dejure.org/2009,7495)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. Mai 2009 - 8 B 304/09 (https://dejure.org/2009,7495)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung von Rechten und Pflichten der Gesellschaftsorgane und ihrer Mitglieder nach dem privatrechtlichen Gesellschaftsrecht i.R.d. Verfolgung öffentlicher Daseinsvorsorge einer Gemeinde durch privatrechtliche Unternehmen; Befugnis der Hauptversammlung einer ...

  • Judicialis

    AktG § 76 Abs. 1; ; AktG § 119 Abs. 2; ; HGO § 63 Abs. 2 S. 1; ; HGO § 125 Abs. 1 S. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kohleheizkraftwerk "Ingelheimer Aue": Aktienrecht; Anweisung an Vorstand; Beanstandung; gemeindliches Weisungsrecht; Geschäftsführung; Hauptversammlung; Holzmüller-Entscheidung; Mediatisierung; Tochtergesellschaft; Verwaltungsprivatrecht; Vorrang des Gesellschaftsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 855 (Ls.)
  • DÖV 2009, 724
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09
    Die Gründung, der Erwerb, die Ausstattung einer Tochtergesellschaft und die Ausübung der Gesellschafterrechte im Tochterunternehmen, also hier in der KMW, sind aber Geschäftsführungshandlungen des Vorstandes der Muttergesellschaft, also hier der ESWE (vgl. die sog. Holzmüller-Entscheidung des BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80 - BGHZ 83 S. 122 ff. = NJW 1982 S. 1703 ff. = DB 1982 S. 795 ff. = juris Rdnrn. 28 und 43).

    Die vom Bundesgerichtshof in den "Holzmüller"- und "Gelatine I"-Entscheidungen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1982 a.a.O. und vom 26. April 2004 - II ZR 155/02 - BGHZ 159 S. 30 ff. = NJW 2004 S. 1860 ff. = DB 2004 S. 1200 ff. = juris) aufgestellten und ergänzend bestätigten Grundsätze sind nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung hier offensichtlich nicht anwendbar.

    Dann sei der Vorstand im Wege der Ermessensreduzierung gemäß § 119 Abs. 2 AktG verpflichtet, auch die Aktionäre der Obergesellschaft über ihre Hauptversammlung so zu beteiligen, wie wenn es sich um eine Angelegenheit der Obergesellschaft selbst handele (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 a.a.O. juris Rdnrn. 27 f., 46 ff. und 55).

    Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen hat, ob diese Grundsätze überhaupt anwendbar sind, wenn an der Tochtergesellschaft außenstehende Gesellschafter - wie hier die Stadtwerke E-Stadt AG mit 50 % - beteiligt sind, und ob der Beteiligungsanspruch der Aktionäre der Obergesellschaft an grundlegenden, für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Entscheidungen in der Tochtergesellschaft entfallen ist, wenn die Hauptversammlung der Obergesellschaft - wie möglicherweise hier - vorher der "Ausgliederung" mit satzungsändernder Mehrheit zugestimmt hat; außerdem ist weiter zweifelhaft, ob die Entscheidung über die Errichtung eines Kohleheizkraftwerkes zu einer Beeinträchtigung der Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre der Obergesellschaft im Sinne einer Mediatisierung führen kann, wie dies in der Holzmüller-Entscheidung für die Änderung der Kapitalstruktur in der Tochtergesellschaft durch eine Kapitalerhöhung angenommen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 a.a.O. juris Rdnrn. 46, 48 und 55).

  • VG Wiesbaden, 29.01.2009 - 3 L 1224/08

    Beanstandung eines Beschlusses durch die Gemeide als Aktionär

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 2009 - 3 L 1224/08.WI (2) - wird zurückgewiesen.

    Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 29. Januar 2009 - 3 L 1224/08.WI (2) - die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Beanstandung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2008 insoweit angeordnet, als sich die Beanstandung auf Ziffer 2 und 3 des Beschlusses der Antragstellerin bezieht, und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 2009 - 3 L 1224/08.WI (2) - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Beanstandungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2008 insoweit anzuordnen, als sich die Beanstandung auf die Ziffern 1, 2 und 3 ihres Beschlusses vom 25. September 2008 bezieht.

  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09
    Die vom Bundesgerichtshof in den "Holzmüller"- und "Gelatine I"-Entscheidungen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1982 a.a.O. und vom 26. April 2004 - II ZR 155/02 - BGHZ 159 S. 30 ff. = NJW 2004 S. 1860 ff. = DB 2004 S. 1200 ff. = juris) aufgestellten und ergänzend bestätigten Grundsätze sind nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung hier offensichtlich nicht anwendbar.

    Für die Begründung einer ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz als Ergebnis einer offenen Rechtsfortbildung sei nicht nur wegen des weiteren Mediatisierungseffekts eine Strukturmaßnahme erforderlich, wie etwa die Übertragung einer Beteiligung von einer Tochter- auf eine Enkelgesellschaft, sondern darüber hinaus, dass diese von einer mit dem Holzmüller-Fall vergleichbaren wirtschaftlichen Bedeutung sei, also einen wesentlichen Teil des Gesellschaftsvermögens betreffen müsse (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2004 a.a.O. juris Rdnrn. 39 ff.).

  • OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 20 W 1/05

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an die Ermächtigung eines Minderheitsaktionärs

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09
    Danach hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Zurückweisung des einstweiligen Rechtsschutzantrags zu Recht angenommen, das mit Ziff. 1 des beanstandeten Beschlusses der Antragstellerin geforderte Verlangen der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der KMW gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 1 AktG sei rechtsmissbräuchlich, weil die Hauptversammlung zu der beabsichtigten Anweisung an den Vorstand nicht befugt sei, die Planungsaktivitäten zum Bau des Kohleheizkraftwerkes zu stoppen und den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zurückzunehmen, denn dabei handele es sich um Geschäftsführungsaufgaben, die dem Vorstand gemäß § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 119 Abs. 2 AktG grundsätzlich vorbehalten seien und für die der Hauptversammlung gemäß § 119 Abs. 2 AktG eine Entscheidung nur zustehe, wenn der Vorstand eine solche verlange (vgl. zu diesem Ansatz auch OLG D-Stadt, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 20 W 1/05 - DB 2005 S. 1207 ff. = juris Rdnr. 7).

    Es ist weder von der Antragstellerin vorgetragen oder glaubhaft gemacht noch ansonsten ersichtlich, dass die 50%-ige Beteiligung der ESWE an der KMW einen in die Nähe einer Vermögensübertragung geratenden, in die Strukturkompetenz der Hauptversammlung der ESWE eingreifenden Fall einer Konzernbildungs- bzw. Umstrukturierungsmaßnahme dargestellt haben könnte, durch die im Sinne eines Mediatisierungseffekts der Einfluss der ESWE-Hauptversammlung herabgesetzt und in die Rechte und Interessen ihrer Aktionäre eingegriffen worden sein könnte, weil durch eine Ausgliederung eines etwa 80 % der Aktiva ausmachenden Betriebsteils der wertvollste Betriebszweig und der Kernbereich der ESWE-Unternehmenstätigkeit berührt und deren Unternehmensstruktur von Grund auf geändert worden wäre (vgl. u. a. noch BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZR 226/05 - juris; OLG D-Stadt, Beschluss vom 15. Februar 2005 a.a.O. juris Rdnr. 13; OLG Hamm, Urteil vom 19. November 2007 - 8 U 216/07 - juris; Hüffer, Aktiengesetz, 8. Aufl. 2008, Rdnrn. 18 a und 18 b zu § 119 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 24.09.2008 - 8 B 2037/08

    Entscheidungsbefugnis der Gemeindevertretung zur Geschäftspolitik eines

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09
    Sie war vom Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 19. September 2008 - 3 L 1018/08.WI (V) - und vom Senat mit Beschluss vom 24. September 2008 - 8 B 2037/08 - im Wege der einstweiligen Anordnung zur Aufnahme dieses Antrags auf die Tagesordnung mit der Begründung verpflichtet worden, dass die Frage des Baus dieses Kohlekraftwerks nach der Kompetenzverteilung innerhalb der Gemeindeverwaltung als wichtige Angelegenheit in die vorrangige Entscheidungskompetenz der Antragstellerin falle, deren Entscheidung der Magistrat durch Weisung gegenüber der Gesellschaft umzusetzen habe.

    Es trifft zwar zu, dass die Antragstellerin den Magistrat aus den vom Senat in seinem Beschluss vom 24. September 2008 - 8 B 2037/08 - (LKRZ 2008 S. 420 ff. = HGZ 2008 S. 401 ff. = juris) aufgeführten Gründen kompetenzrechtlich zur Erteilung einer solchen Weisung verpflichten darf.

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 226/05

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09
    Es ist weder von der Antragstellerin vorgetragen oder glaubhaft gemacht noch ansonsten ersichtlich, dass die 50%-ige Beteiligung der ESWE an der KMW einen in die Nähe einer Vermögensübertragung geratenden, in die Strukturkompetenz der Hauptversammlung der ESWE eingreifenden Fall einer Konzernbildungs- bzw. Umstrukturierungsmaßnahme dargestellt haben könnte, durch die im Sinne eines Mediatisierungseffekts der Einfluss der ESWE-Hauptversammlung herabgesetzt und in die Rechte und Interessen ihrer Aktionäre eingegriffen worden sein könnte, weil durch eine Ausgliederung eines etwa 80 % der Aktiva ausmachenden Betriebsteils der wertvollste Betriebszweig und der Kernbereich der ESWE-Unternehmenstätigkeit berührt und deren Unternehmensstruktur von Grund auf geändert worden wäre (vgl. u. a. noch BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZR 226/05 - juris; OLG D-Stadt, Beschluss vom 15. Februar 2005 a.a.O. juris Rdnr. 13; OLG Hamm, Urteil vom 19. November 2007 - 8 U 216/07 - juris; Hüffer, Aktiengesetz, 8. Aufl. 2008, Rdnrn. 18 a und 18 b zu § 119 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 19.11.2007 - 8 U 216/07

    Beschlusszuständigkeit der Hauptversammlung bei Veräußerung von Geschäftsanteilen

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09
    Es ist weder von der Antragstellerin vorgetragen oder glaubhaft gemacht noch ansonsten ersichtlich, dass die 50%-ige Beteiligung der ESWE an der KMW einen in die Nähe einer Vermögensübertragung geratenden, in die Strukturkompetenz der Hauptversammlung der ESWE eingreifenden Fall einer Konzernbildungs- bzw. Umstrukturierungsmaßnahme dargestellt haben könnte, durch die im Sinne eines Mediatisierungseffekts der Einfluss der ESWE-Hauptversammlung herabgesetzt und in die Rechte und Interessen ihrer Aktionäre eingegriffen worden sein könnte, weil durch eine Ausgliederung eines etwa 80 % der Aktiva ausmachenden Betriebsteils der wertvollste Betriebszweig und der Kernbereich der ESWE-Unternehmenstätigkeit berührt und deren Unternehmensstruktur von Grund auf geändert worden wäre (vgl. u. a. noch BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZR 226/05 - juris; OLG D-Stadt, Beschluss vom 15. Februar 2005 a.a.O. juris Rdnr. 13; OLG Hamm, Urteil vom 19. November 2007 - 8 U 216/07 - juris; Hüffer, Aktiengesetz, 8. Aufl. 2008, Rdnrn. 18 a und 18 b zu § 119 m.w.N.).
  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 154/02

    Zu "ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeit" bei grundlegenden

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09
    Dies ist in der "Gelatine I"-Entscheidung vom 26. April 2004 (ebenso in dem "Gelatine II"-Urteil gleichen Datums - II ZR 154/02 - juris) u.a. dahin bestätigt und ergänzt worden, dass eine solche ungeschriebene Mitwirkungsbefugnis der Hauptversammlung bei derartigen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands nur ausnahmsweise und in engen Grenzen in solchen besonderen Fallgestaltungen anzuerkennen sei, in denen eine beabsichtigte Umstrukturierung der Gesellschaft in ihren Auswirkungen an die Notwendigkeit einer in die Kernkompetenz der Hauptversammlung fallenden Satzungsänderung heranreiche und zu einer Mediatisierung der mitgliedschaftlichen Befugnisse der Aktionäre und zu einer nachhaltigen Schwächung des Wertes ihrer Beteiligung führen würde.
  • BGH, 29.01.1962 - II ZR 1/61

    Stimmrechtsausschluß

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09
    In diesem Sinne vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung vom "Vorrang des Gesellschaftsrechts" (vgl. schon BGH, Urteil vom 29. Januar 1962 - II ZR 1/61 - BGHZ 36 S. 296 [306] und etwa Urteil vom 13. Oktober 1977 - II ZR 123/76 - BGHZ 69 S. 334 [340]; Schwintowski, NJW 1995 S. 1316 [1318] m.w.N.).
  • BGH, 13.10.1977 - II ZR 123/76

    Eingliederung der Gelsenberg AG - 17 AktG, Bundesrepublik Deutschland als

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09
    In diesem Sinne vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung vom "Vorrang des Gesellschaftsrechts" (vgl. schon BGH, Urteil vom 29. Januar 1962 - II ZR 1/61 - BGHZ 36 S. 296 [306] und etwa Urteil vom 13. Oktober 1977 - II ZR 123/76 - BGHZ 69 S. 334 [340]; Schwintowski, NJW 1995 S. 1316 [1318] m.w.N.).
  • VG Wiesbaden, 19.09.2008 - 3 L 1018/08

    Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes einer

  • VGH Hessen, 09.02.2012 - 8 A 2043/10

    Auch Verfassungsgrundsätze zum Kommunalrecht modifizieren nicht

    Zu dieser Frage hat der Senat bereits in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwischen den Beteiligten erlassenen Beschluss vom 4. Mai 2009 - 8 B 304/09 - (LKRZ 2009 S. 300 ff. = HGZ 2009 S. 415 ff. = UPR 2010 S. 106 ff. = juris Rdnrn. 50 ff.) ausgeführt:.

    Soweit sich die Klägerin gegen die Auffassung des verwaltungsgerichtlichen Urteils wendet, die Hauptversammlung der KMW sei aktienrechtlich nicht zu einer Anweisung an deren Vorstand befugt, und eine Entscheidungskompetenz der Hauptversammlung gemäß § 119 Abs. 1 AktG i.V.m. der Satzung der KMW aus dem Umfang des Investitionsvorhabens herleitet, kommt es darauf hier nach den folgenden Ausführungen des Senats im Beschluss vom 4. Mai 2009 (a.a.O. juris Rdnrn. 55 ff.) nicht an:.

    Dem entsprechenden Beschwerdevorbringen der Klägerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 4. Mai 2009 (a.a.O. juris Rdnrn. 53 f.) bereits Folgendes entgegengehalten:.

  • VG Gießen, 08.05.2013 - 8 K 205/12

    Kommunalrechtliche Beanstandung durch den Bürgermeister

    Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, setzt die Beanstandungspflicht nach § 63 Abs. 2 S. 1 HGO - ohne Ermessens- oder Beurteilungsspielraum - ein, wenn ein Beschluss der Gemeindevertretung mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren ist, weil er gegen Gesetze im materiellen Sinne verstößt (Hess.VGH, U.v. 09.02.2012 - 8 A 2043/10 -, NVwZ-RR 2012, 566, 567 = DVBl 2012, 647, 648; B.v. 04.05.2009 - 8 B 304/09 -, LKRZ 2009, 300, 301).
  • VG Wiesbaden, 08.12.2015 - 7 K 564/15

    Bürgerbegehren Für die Erhaltung des Landschaftszuges und Erholungsgebietes

    Das Recht des Vorstandes der ESWE Versorgungs AG, eigenverantwortlich und weisungsfrei seinen Geschäftsführungsaufgaben in den Tochtergesellschaften nachzukommen, wurde bereits im Fall der damals geplanten Errichtung des Steinkohlekraftwerkes auf der Ingelheimer Aue durch den Hess.VGH (Beschluss vom 04.05.2009 -8 B 304/09) bestätigt.
  • VG Frankfurt/Main, 04.03.2022 - 7 L 3337/21
    Hierunter fallen nicht nur die formellen Verfahrens- und Kompetenzvorschriften der HGO, sondern auch materielle Regelungen in Bundes- und Landesgesetzen und in - auch ortsrechtlichen - Rechtsverordnungen und Satzungen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04. Mai 2009 - 8 B 304/09 -, Rn. 51, juris).
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