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   VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A   

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https://dejure.org/2016,37836
VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A (https://dejure.org/2016,37836)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A (https://dejure.org/2016,37836)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. November 2016 - 3 A 1292/16.A (https://dejure.org/2016,37836)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 60 Abs 1 AufenthG, Art 8 EMRK, Art 4 Grundrechtecharta, Richtlinie 2011/95/EU Art 20 ff (Qualifikationsrichtlinie)
    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ANERKANNTE FLÜCHTLINE; BULGARIEN; EFFEKTIVITÄT DES ASYLSYSTEMS; FLÜCHTLINGSSCHUTZ; SYSTEMISCHE MÄNGEL

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Anspruch auf Asylverfahren trotz Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Asylverfahren trotz Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Asylverfahren trotz Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss trotz erfolgter Flüchtlinsanerkennung in Bulgarien Asylverfahren in Deutschland durchführen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 570
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (17)

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte berücksichtigt in seiner Rechtsprechung (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, Az. 30696/09, juris) im Kontext des Art. 3 EMRK ausdrücklich den Umstand, dass der hier zu betrachtende und zu würdigende Personenkreis in besonderem Maße verletzlich und hilfsbedürftig ist und entwickelt die mit Blick auf Art. 3 EMRK einzuhaltenden Standards spezifisch auch unter diesem Gesichtspunkt sowie den Verheißungen des gemeinsamen europäischen Asylsystems.

    Ebenso schreibt das positive Recht vor, dass bedürftigen Asylbewerbern Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, Az. 30696/09, juris).

    Vor diesem Hintergrund muss das gemeinsame europäische Asylsystem dann, wenn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die spezifischen menschenrechtlichen Anforderungen in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat nicht zuverlässig sichergestellt sind und infolgedessen die Betroffenen nicht auf den dort formal gewährten Schutz verwiesen werden können, gewährleisten, dass in einem anderen Staat die Möglichkeit besteht, ein neues Schutzgesuch zu stellen, das konsequenter Weise nicht als Folgeschutzgesuch behandelt werden darf (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 - juris).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16
    Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen erkannt, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Asylbewerber nicht an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen und - vorbehaltlich der Wahrnehmung der Befugnis, den Antrag selbst zu prüfen - die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, wenn der Asylbewerber in dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte (Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007, ABl. Nr. C 303 S.1, Grundrechtecharta - GR- Charta) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 - juris; EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris m.w.N.).

    Die Art. 1, 18 und 47 der GR-Charta führen zu keinem anderen Ergebnis(vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C- 411/10 und C-493/10, juris).

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16
    Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 - Rdnr. 29 m.w.N.).

    Dem steht auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 (10 C 7.13, a.a.O.) nicht entgegen, da im dortigen Fall von einem anderen Sachverhalt, nämlich dem Nichtvorliegen systemischer Mängel in dem Mitgliedstaat der ersten Anerkennung, auszugehen gewesen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2014 - A 11 S 1778/14

    Systemische Schwachstellen in Bulgarien

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16
    Allerdings trifft es zu, dass die QRL, was die Existenzbedingungen der Schutzberechtigten betrifft, in der Regel nur eine Inländergleichbehandlung verspricht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77 sowie juris).

    Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. November 2014 (A 11 S 1778/14, juris), 18. März 2015 (A 11 S 2042/14, juris) und vom 1. April 2015 (A 11 S 106/15) stehen dem von dem Senat gefundenen Ergebnis bereits deshalb nicht entgegen, weil sie die Rückführung von Personen im Asylverfahren und nicht von anerkannten Asylberechtigten betreffen und die Entscheidungen vor den insoweit einen Wendepunkt darstellenden und für den Senat entscheidungserheblichen Auskünften von PRO ASYL vom 17. Juni 2015, dem Auswärtigen Amt vom 23. Juni 2015 und 30. November 2015 und der Dr. Phil.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 - 1 A 11081/14

    Asyl; Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung bei bereits gewährtem subsidiären

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16
    Gleiches hat für die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2016 (1 A 11081/14, juris) zu gelten.
  • BVerwG, 27.06.2016 - 1 B 57.16

    Revisionszulassung; Zuständigkeit eines anderen Staates; sichere Drittstaaten

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16
    Die dort abgehandelten Fragen, die zur Zulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2016 (1 B 57/16, juris) geführt hat, besagen zu einer europarechtskonformen Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG und der hier entscheidungserheblichen Frage, ob dem Kläger trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien gleichwohl ein Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens zur Zuerkennung internationalen Schutzes in Deutschland zusteht, nichts.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2015 - 14 A 926/15

    Ablehnung eines in einem anderen Land als Flüchtling anerkannten Asylbewerbers

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16
    Auch die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2015 (14 A 1233/15.A, juris), 13. Mai 2015 (14 B 525/15.A, juris) und vom 11. Mai 2015 (14 A 926/15.A, juris) stehen dem von dem Senat gefundenen Ergebnis nicht entgegen, da sämtliche Entscheidungen vor den bereits oben genannten entscheidenden Auskünften von PRO ASYL, Auswärtigem Amt und Dr. Phil.
  • VGH Bayern, 29.01.2015 - 13a B 14.50039

    Gegen einen Bescheid, mit dem der Asylantrag nach § 27a AsylVfG als unzulässig

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16
    Dies hat auch für die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2015 (13a B 14.50039, juris) zu gelten, nach der der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt ist, bulgarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen litten nicht an systemischen Schwachstellen, die befürchten ließen, dass Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 14 A 1233/15

    Verpflichtung Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens bei bereits

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16
    Auch die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2015 (14 A 1233/15.A, juris), 13. Mai 2015 (14 B 525/15.A, juris) und vom 11. Mai 2015 (14 A 926/15.A, juris) stehen dem von dem Senat gefundenen Ergebnis nicht entgegen, da sämtliche Entscheidungen vor den bereits oben genannten entscheidenden Auskünften von PRO ASYL, Auswärtigem Amt und Dr. Phil.
  • VGH Bayern, 03.12.2015 - 13a B 15.50173

    Abschiebung nach Bulgarien wegen Unzulässigkeit des Asylantrags

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16
    Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2015 (13a B 15.50173, juris) besagt für die hier zu entscheidende Fragestellung nichts, da es dort um den Zuständigkeitsübergang in Dublin-Verfahren bei nicht fristgerechter Überstellung des Asylbewerbers nach Aufnahme des Wiederaufnahmegesuchs durch den Mitgliedstaat ging.
  • OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen Drittstaatenbescheide; Übertragbarkeit

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 3 L 47/16

    Überstellung nach Bulgarien im Rahmen der Dublinvorschriften

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2015 - 14 B 525/15

    Nichtvorliegen systemischer Mängel im bulgarischen Asylverfahren bei der

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2015 - A 11 S 2042/14

    Überstellung nach Bulgarien möglich

  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2015 - A 11 S 106/15

    Zulässigkeit der Überstellung eines alleinstehenden Mannes nach Bulgarien zur

  • EGMR, 23.11.2017 - 33175/15

    CUPINI ET AUTRES c. ITALIE

  • VG Hamburg, 09.01.2017 - 16 A 5546/14

    Zur Zulässigkeit der Rückführung von anerkannten international Schutzberechtigten

    Dies würde allein zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG n.F. i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG führen (entgegen VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A, juris).

    Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppen nicht mehr möglich (OVG Münster, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A - und vom 22.09.2016 - 13 A 2448/15.A - OVG Berlin, Urteil vom 22.11.2016 - 3 B 2.16 - VG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2016 - 10 A 336/16 -, jeweils juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340; andere Ansicht: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 95/16 - VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, jeweils juris).

    Auch dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris) vermag das Gericht nicht zu folgen.

    Der gegenläufigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris) vermag das Gericht demgegenüber nicht zu folgen.

    (3) Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A; im Ergebnis ebenso: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 - 2 B 361/16 - VG Aachen, Urteil vom 28.10.2015 - 8 K 299/15.A - jeweils juris) vertretene gegenteilige Ansicht, dass "das Asylsystem in Bulgarien insbesondere hinsichtlich dort bereits anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln" leide, kann demgegenüber schon im Ausgangspunkt nicht überzeugen.

    (a) Dies gilt zunächst für den Umstand einer mangelnden Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/05/EU), die teilweise zur Begründung einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch den bulgarischen Staat angeführt wird (vgl. z.B., VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 - 2 B 361/16 -, jeweils juris).

    Auch der Umstand, dass in Bulgarien im Juni 2015 lediglich eine Integrationsstrategie erlassen, aber noch kein konkreter nationaler Integrationsplan für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt worden ist, weil es vor allem an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik fehlt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris), lässt sich kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK herleiten.

    Defizite bei staatlichen Angeboten zum Sprachunterricht, bei der staatlichen Bereitstellung von Kindergartenplätzen oder bei der staatlichen Hilfe zur Arbeitsmarktintegration, genügen daher ebenfalls nicht, um eine gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Situation für Flüchtlinge in Bulgarien anzunehmen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 - 3 L 94/16 - OVG Münster, Beschluss vom 29.01.2015 - 14 A 134/15.A - a.A. VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, jeweils juris).

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

    Er mache sich ferner die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A - ) zur Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien zu Eigen.
  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

    Das Verwaltungsgericht setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass zum einen die von Art. 34 Qualifikationsrichtlinie geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen nicht angeboten werden (vgl. zur Relevanz dieser Maßnahmen bei der Prüfung einer Verletzung des Art. 3 EMRK: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris, Rn. 29 ff.).

    Zudem bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung, bei anerkannt Schutzberechtigten ebenso wie bei Asylbewerbern treffe die Annahme des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu, dass es sich hierbei um eine besonders verletzliche Gruppe handelt, die zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration in den Aufnahmestaat angewiesen ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris, Rn. 24 f.).

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