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   VGH Hessen, 05.03.2019 - 3 B 1518/18   

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https://dejure.org/2019,6734
VGH Hessen, 05.03.2019 - 3 B 1518/18 (https://dejure.org/2019,6734)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.03.2019 - 3 B 1518/18 (https://dejure.org/2019,6734)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. März 2019 - 3 B 1518/18 (https://dejure.org/2019,6734)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 16 BauNVO, § 19 Abs 4 BauNVO, § 36 Abs 1 S 1 BauGB
    Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ob die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl noch als geringfügig angesehen werden kann, ist ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABWEICHUNG; AUSMAß; AUSWIRKUNGEN; BEBAUUNGSPLAN; FESTSETZUNGEN GRUNDFLÄCHE; GRUNDFLÄCHENZAHL; HÖCHSTMAß; MAXIMALWERT; MAß DER BAULICHEN NUTZUNG; ÜBERSCHREITUNG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundflächenzahl 0,71 statt 0,6: Abweichung geringfügig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grundflächenzahl von 0,71 anstelle von 0,6: Abweichung noch geringfügig? (IBR 2019, 397)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 805
  • ZfBR 2019, 383
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.08.2008 - 4 B 25.08

    Baugenehmigung; Einvernehmen der Gemeinde; Planungshoheit der Gemeinde.

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2019 - 3 B 1518/18
    Die Nichtbeachtung des Mitwirkungsrechts der Gemeinde verletzt diese in ihrer Planungshoheit und dies würde im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung der Baugenehmigung führen, ohne dass es einer weiteren Überprüfung der materiellen Rechtslage bedürfte (BVerwG, Beschluss vom 11.08.2008 - BVerwG 4 B 25.08 -, juris Rdnr. 6).
  • VGH Hessen, 13.05.2015 - 4 B 1/15
    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2019 - 3 B 1518/18
    Nur in letzterem Falle wäre die Antragstellerin primär auf Rechtsschutz gegen den das Einvernehmen ersetzenden Verwaltungsakt zu verweisen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.05.2015 - 4 B 1/15 -, juris Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen).
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