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   VGH Hessen, 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z   

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VGH Hessen, 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z (https://dejure.org/2018,24170)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z (https://dejure.org/2018,24170)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - 3 A 1844/15.Z (https://dejure.org/2018,24170)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO §124 ff; HBO § 6 ; BauGB § 248 ; BauGB § 29
    Wohnfrieden; ABSTANDSFLÄCHE; BESTANDSKRAFT; NUTZUNGSÄNDERUNG; BÜROHOCHHAUS; WOHNUNGEN; NACHBARSCHUTZ; ABSTANDSFLÄCHEN; SITUATIONSBELASTUNG; GRUNDSTÜCKSBEZOGENHEIT VON NACHBARERKLÄRUNGEN; VERWIRKUNG; NACHBARLICHES GEMEINSCHAFTSVERHÄLTNIS; WÄRMESCHUTZMAßNAHMEN

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind Nutzungsänderungen abstandsrechtlich relevant?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abstandsflächen bei einer Nutzungsänderung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sind Nutzungsänderungen abstandsrechtlich relevant? (IBR 2019, 696)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2018, 801
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Hessen, 14.03.2008 - 4 UE 2347/06

    Abstandsflächenrechtliche Beurteilung von Nutzungsänderungen (hier: Umbau einer

    Auszug aus VGH Hessen, 05.06.2018 - 3 A 1844/15
    Eine Nutzungsänderung bei einem Bestandsgebäude kann im Hinblick auf die Abstandsflächen und Abstände (§ 6 HBO) im Sinne des Nachbarschutzes erst dann beachtlich sein, wenn die neue Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt ist und zudem im Vergleich zur bisherigen Nutzung zu nachteiligeren Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in einem durch die Abstandsfläche geschützten Belang führen kann (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 14.3.2008 - 4 UE 2347/06 -, juris).

    Diese Beschränkung der abstandsrechtlichen Relevanz von Nutzungsänderungen dient dem sachgerechten Ausgleich der Interessen des Eigentümers, der sein Eigentum regelmäßig nur im Rahmen des Bestandsschutzes nutzen darf, und den Interessen des Nachbarn, von anderen Beeinträchtigungen als denjenigen verschont zu bleiben, die er im Rahmen erteilter Nachbarzustimmungen oder verwirkter Nachbarrechte hinzunehmen hat (Hess. VGH, Urt. v. 14.03.2008 - 4 UE 2347/06 -, juris; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.07.1988, a. a. O.).

    Die genannten Fälle sind vergleichbar mit dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 14. März 2008 (4 UE 2347/06, juris) entschiedenen Fall, in dem ein vormals als Scheune auf der Grundstücksgrenze errichtetes Gebäude nunmehr zu Wohnzwecken umgebaut werden sollte.

    Im Übrigen stehen die Entscheidungen des OVG Münster sowie des VGH München nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, was sich insbesondere aus der bereits dargelegten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2008 ( - 4 UE 2347/06 - juris) ersehen lässt.

  • VGH Hessen, 24.07.2014 - 3 B 835/14
    Auszug aus VGH Hessen, 05.06.2018 - 3 A 1844/15
    Der Senat hat bereits in seiner Beschwerdeentscheidung vom 24. Juli 2014 (3 B 835/14) ein anderes Nachbargrundstück betreffend hinsichtlich der Beeinträchtigung von Nachbarbelangen ausgeführt:.

    Soweit die Kläger schließlich den grundsätzlichen Klärungsbedarf der Rechtssache aufrufen wegen von ihnen angenommener unterschiedlicher Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. v. 15.05.1997 - 11 A 7224/95 -), des VGH München (Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris) sowie des Hess. VGH - gemeint ist wohl die Entscheidung des Hess. VGH in dem einen anderen Nachbarn des hier streitigen Bauvorhabens betreffenden Eilverfahrens (Beschl. v. 24.07.2014 - 3 B 835/14 -) - rechtfertigt dies bereits deshalb die Zulassung der Berufung nicht, da die von den Klägern angeführten Urteile des OVG Münster einerseits sowie des VGH München andererseits andere Sachverhalte betreffen.

    Dabei folgt der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den Ausführungen in seinem Beschluss vom 24. Juli 2014 (3 B 835/14) insoweit, als eine vollständige Beseitigung des Gebäudes hier nicht stattgefunden hat, auch wenn sich die Genehmigungsfrage aufgrund der umfangreichen Veränderungen zweifelsfrei neu stellt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1997 - 11 A 7224/95

    Vom Lagerhaus zum Wohnhaus

    Auszug aus VGH Hessen, 05.06.2018 - 3 A 1844/15
    Dies bedeutet, dass die Nutzungsänderung dann nicht abstandsflächenbeachtlich ist, wenn sie nicht zu nachteiligeren Auswirkungen auf das Nachbargrundstück in einem der durch die Abstandsfläche geschützten Belange (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz, Wohnfrieden) führen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.05.1997, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.07.1995 - 11 B 1543/95 - BRS 57 Nr. 135; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.07.1988 - 7 A 2897/86 - BRS 48 Nr. 139; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.06.1991, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - zitiert nach Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.08.1998 - 3 M 65/98 - BRS 60 Nr. 115).

    Soweit die Kläger auf Entscheidungen des VGH München (Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris) und des OVG Münster (Urt. v. 15.05.1997 - 11 A 7224/95 -, juris) verweisen, handelt es sich bei diesen Entscheidungen ganz offensichtlich um andere Sachverhalte.

    Soweit die Kläger schließlich den grundsätzlichen Klärungsbedarf der Rechtssache aufrufen wegen von ihnen angenommener unterschiedlicher Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. v. 15.05.1997 - 11 A 7224/95 -), des VGH München (Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris) sowie des Hess. VGH - gemeint ist wohl die Entscheidung des Hess. VGH in dem einen anderen Nachbarn des hier streitigen Bauvorhabens betreffenden Eilverfahrens (Beschl. v. 24.07.2014 - 3 B 835/14 -) - rechtfertigt dies bereits deshalb die Zulassung der Berufung nicht, da die von den Klägern angeführten Urteile des OVG Münster einerseits sowie des VGH München andererseits andere Sachverhalte betreffen.

  • VGH Bayern, 03.12.2014 - 1 B 14.819

    Der Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften erfasst auch den sog.

    Auszug aus VGH Hessen, 05.06.2018 - 3 A 1844/15
    - Der VGH München habe in einem vergleichbaren Fall eines gewerblich vor allem als Lager genutzten Gebäudes, für das später der Einbau einer Wohnung genehmigt worden sei, aufgrund der Umnutzung eine stärkere Beeinträchtigung der nachbarlich geschützten Belange angenommen (Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris).

    Soweit die Kläger auf Entscheidungen des VGH München (Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris) und des OVG Münster (Urt. v. 15.05.1997 - 11 A 7224/95 -, juris) verweisen, handelt es sich bei diesen Entscheidungen ganz offensichtlich um andere Sachverhalte.

    Soweit die Kläger schließlich den grundsätzlichen Klärungsbedarf der Rechtssache aufrufen wegen von ihnen angenommener unterschiedlicher Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. v. 15.05.1997 - 11 A 7224/95 -), des VGH München (Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris) sowie des Hess. VGH - gemeint ist wohl die Entscheidung des Hess. VGH in dem einen anderen Nachbarn des hier streitigen Bauvorhabens betreffenden Eilverfahrens (Beschl. v. 24.07.2014 - 3 B 835/14 -) - rechtfertigt dies bereits deshalb die Zulassung der Berufung nicht, da die von den Klägern angeführten Urteile des OVG Münster einerseits sowie des VGH München andererseits andere Sachverhalte betreffen.

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71

    Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer

    Auszug aus VGH Hessen, 05.06.2018 - 3 A 1844/15
    Soweit sie auf Seite 15 bis 17 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes (Bl. 500 bis 502 GA) eine Divergenz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.04.2000 - 4 C 5.99 - und Beschl. v. 10.10.2005 - 4 B 60.05 und BVerwG, Urt. v. 18.10.1974 - 4 C 75.71 -) rügen, rechtfertigt auch dies die Zulassung der Berufung nicht, zumal es auch hier an der Gegenüberstellung sich divergierender Rechtssätze fehlt.

    Auch in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1974 - 4 C 75.71 - (BVerwGE 47, 126 ff.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, welche Baumaßnahmen vom Bestandsschutz gedeckte Reparaturen darstellen und welche die Genehmigungsfrage neu stellen.

  • BVerwG, 10.10.2005 - 4 B 60.05

    Begriff der Änderung i.S. von § 29 BauGB; Für längere Zeit durch den Eigentümer

    Auszug aus VGH Hessen, 05.06.2018 - 3 A 1844/15
    Soweit sie auf Seite 15 bis 17 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes (Bl. 500 bis 502 GA) eine Divergenz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.04.2000 - 4 C 5.99 - und Beschl. v. 10.10.2005 - 4 B 60.05 und BVerwG, Urt. v. 18.10.1974 - 4 C 75.71 -) rügen, rechtfertigt auch dies die Zulassung der Berufung nicht, zumal es auch hier an der Gegenüberstellung sich divergierender Rechtssätze fehlt.

    In dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2005 (4 B 60.05, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz eine Änderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB darstellen, wenn das Bauwerk dadurch seiner ursprünglichen Identität beraubt wird.

  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

    Auszug aus VGH Hessen, 05.06.2018 - 3 A 1844/15
    Soweit sie auf Seite 15 bis 17 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes (Bl. 500 bis 502 GA) eine Divergenz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.04.2000 - 4 C 5.99 - und Beschl. v. 10.10.2005 - 4 B 60.05 und BVerwG, Urt. v. 18.10.1974 - 4 C 75.71 -) rügen, rechtfertigt auch dies die Zulassung der Berufung nicht, zumal es auch hier an der Gegenüberstellung sich divergierender Rechtssätze fehlt.

    Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2000 (4 C 5.99, juris) ging es zudem um eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Umbaus einer Bootshütte als illegales Außenbereichsvorhaben.

  • VGH Hessen, 24.08.2012 - 3 A 565/12

    Baurecht: Abwehrrecht eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für einen Vorbau zu

    Auszug aus VGH Hessen, 05.06.2018 - 3 A 1844/15
    Ein Abwehrrecht eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann nur bestehen, wenn die Vorschriften, die er als verletzt ansieht, seinem Schutz zu dienen bestimmt, mithin nachbarschützend sind (vgl. st. Rspr., Hess. VGH, Urt. v. 08.02.2000 - 4 UE 3421/94 -, juris; Hess. VGH, Urt. v. 24.08.2012 - 3 A 565/12 -, juris).

    An die Nachbarschaftserklärung sind aufgrund der Grundstücksbezogenheit nachbarlicher Abwehrrechte auch die Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum - hier die Kläger - ebenso gebunden (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 24.08.2012 - 3 A 565/12 -, juris; Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1988 - 4 UE 2318/86 -, juris; Hornmann, Kommentar zur HBO, 2. Aufl. 2011, Rdnr. 95 zu § 62) wie an das Unterlassen von nachbarlichen Abwehransprüchen im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis.

  • VGH Hessen, 07.06.2001 - 9 UE 1809/97

    Abstandsflächenrelevante Nutzungsänderung; Befreiung von Abstandsflächen

    Auszug aus VGH Hessen, 05.06.2018 - 3 A 1844/15
    Die Bestimmung des § 6 HBO differenziert hinsichtlich der Abstandsfläche nicht nach Nutzungsarten, sondern in Absatz 5 lediglich nach einzelnen Baugebieten (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 09.06.2001 - 9 UE 1809/97 -, juris; Bay. VGH, Urt. v. 26.11.1979 - Nr. 51 XIV 78 -, BRS 36 Nr. 181; Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.3.1994 - 1 S 633/93 -, DÖV 1994, 614, 615 = LKV 1995, 119; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.8.1998 - 3 M 65/98 -, BauR 1999, 624 = LKV 1999, 197, 198; a. A. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 7.2.1995 - 1 L 41/94 -).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Art der Nutzung der baulichen Anlage - ausnahmsweise - im früheren Baugenehmigungsverfahren für die abstandsrechtliche Prüfung von Bedeutung war, mit anderen Worten, wenn die neue Nutzung an die Stelle einer in der Abstandsfläche privilegiert zulässigen Nutzung tritt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 09.06.2001 - 9 UE 1809/97 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.1988 - 7 A 2897/86
    Auszug aus VGH Hessen, 05.06.2018 - 3 A 1844/15
    Dies bedeutet, dass die Nutzungsänderung dann nicht abstandsflächenbeachtlich ist, wenn sie nicht zu nachteiligeren Auswirkungen auf das Nachbargrundstück in einem der durch die Abstandsfläche geschützten Belange (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz, Wohnfrieden) führen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.05.1997, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.07.1995 - 11 B 1543/95 - BRS 57 Nr. 135; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.07.1988 - 7 A 2897/86 - BRS 48 Nr. 139; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.06.1991, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - zitiert nach Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.08.1998 - 3 M 65/98 - BRS 60 Nr. 115).

    Diese Beschränkung der abstandsrechtlichen Relevanz von Nutzungsänderungen dient dem sachgerechten Ausgleich der Interessen des Eigentümers, der sein Eigentum regelmäßig nur im Rahmen des Bestandsschutzes nutzen darf, und den Interessen des Nachbarn, von anderen Beeinträchtigungen als denjenigen verschont zu bleiben, die er im Rahmen erteilter Nachbarzustimmungen oder verwirkter Nachbarrechte hinzunehmen hat (Hess. VGH, Urt. v. 14.03.2008 - 4 UE 2347/06 -, juris; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.07.1988, a. a. O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.1998 - 3 M 65/98

    Nutzungsänderung, Abstandsflächen, Anbau, Balkon, Nachbarrechte

  • BVerwG, 07.11.1997 - 4 C 7.97

    Bauvorhaben; landesrechtliche Anforderungen; Abstandsflächenrecht;

  • VGH Hessen, 15.12.1988 - 4 UE 2318/86

    Bauordnungsrecht: Baulastbestellung; Verzicht auf Nachbarrecht; Auflage wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 3 S 1200/91

    Erhebliche Nutzungsänderung

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.1998 - 8 S 2137/98

    Abstandsflächenrelevante Nutzungsänderung

  • VGH Hessen, 08.02.2000 - 4 UE 3421/94

    Überleitung preußischer Fluchtlinienpläne; Nachbarklage gegen Baugenehmigung für

  • OVG Sachsen, 15.03.1994 - 1 S 633/93

    Baugenehmigung; Aufschiebende Wirkung; Rechtsmittelbeschränkung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.02.1995 - 1 L 41/94

    Nutzungsänderung; Abstandsfläche; Ermessensentscheidung; Abstandsvorschrift

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.1995 - 11 B 1543/95

    Rechtsschutzinteresse; Baunachbarrechtlicher Antrag; Fertigstellung des

  • BVerwG, 18.07.1997 - 4 B 116.97

    Bauplanungsrecht - Bestandsschutz bei Veränderungen oder Erweiterungen baulicher

  • VGH Hessen, 02.03.2020 - 3 A 1013/17

    Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

    Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z -, juris Rdnr. 4 ).

    Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt grundsätzlich nicht, ebenso wenig der pauschale Verweis auf den angefochtenen Bescheid ohne Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (ständ. Rspr., vgl. u.a. Hess. VGH, Beschl. v. 05.06.2018, a.a.O.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Auflage 2019, § 124a Rdnr. 49 ff, 52).

  • VGH Hessen, 08.02.2021 - 3 A 1808/17

    Freiberuflich tätige Architekten

    Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z -, juris Rdnr. 4 ).

    Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt grundsätzlich nicht, ebenso wenig der pauschale Verweis auf den angefochtenen Bescheid ohne Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (ständ. Rspr., vgl. u.a. Hess. VGH, Beschluss vom 05.06.2018, a.a.O.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Auflage 2020, § 124a Rdnr. 49 ff, 52).

  • VGH Hessen, 11.07.2019 - 3 A 1621/17

    Taubenhaltung im allgemeinen Wohngebiet

    Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständ. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z -, juris Rdnr. 4 ).

    Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 124a Rdnr. 52).

  • VGH Hessen, 02.07.2019 - 3 A 1396/17

    Zeitpunkt der Prognose bei Ausreise aus einem nicht vorübergehenden Grund

    Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständ. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z -, juris Rdnr. 4 ).

    Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 124a Rdnr. 52).

  • VGH Hessen, 25.10.2022 - 3 A 247/21

    Genehmigungsvorbehalt in einer Milieuschutzsatzung

    Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständ. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z -, juris Rdnr. 4).

    Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 124a Rdnr. 52).

  • VGH Hessen, 03.11.2022 - 3 A 2346/21

    Beseitigung einer ehemaligen Jagdhütte im Außenbereich

    Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständ. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z -, juris Rdnr. 4).

    Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 124a Rdnr. 52).

  • VGH Hessen, 25.04.2019 - 3 A 2745/16
    Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständ. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z -, juris Rdnr. 4 ).

    Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 124a Rdnr. 52).

  • VGH Hessen, 15.12.2022 - 4 A 2158/20

    Verstoß gegen Treu und Glauben bei Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht

    Denn das Abwehrrecht eines Nachbarn wegen der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Baurechts ist nicht höchstpersönlicher Natur, sondern ein grundstücksbezogenes Recht (vgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 1988 - 4 UE 2318/86 -, juris Rdnr. 75; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 3 A 1844/15.Z -, juris Rdnr. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1991 - 3 S 2000/91-, juris Rdnr. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 L 56/11 -, juris Rdnr. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 15 ZB 19.2263 -, juris Rdnr. 21 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. September 2020 - 10 A 4034/18 -, juris Rn. 62 f. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2023 - 10 N 38.20

    Öffentliches Baurecht: Klage gegen Nutzungsänderung von Garage in Fitnessraum

    Das setzt aber voraus, dass die Nutzungsänderung auf wenigstens einen durch die Abstandvorschriften geschützten Belang nachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 2 A 222/14 - juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 3 A 1844/15.Z - juris Rn. 9; von Alven-Döring, in: Meyer/Achelis/von Alven-Döring/Hellriegel/Kohl/Rau, Bauordnung für Berlin, 7. Auflage 2021, § 6 Rn. 30).
  • VGH Hessen, 01.09.2020 - 3 A 1007/19

    Fensteröffnung in einer Brandwand

    Die erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z juris Rdnr. 4 ; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124a Rdnr. 52).
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