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   VGH Hessen, 07.02.2023 - 2 B 1699/22   

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VGH Hessen, 07.02.2023 - 2 B 1699/22 (https://dejure.org/2023,7402)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07.02.2023 - 2 B 1699/22 (https://dejure.org/2023,7402)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07. Februar 2023 - 2 B 1699/22 (https://dejure.org/2023,7402)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahreignungsbewertungssystem, Erreichen von acht Punkten, eigene Ermittlungen der Behörde

  • Justiz Hessen

    § 4 Abs 2 S 3 StVG, § 4 Abs 5 S 1 StVG, § 4 Abs 5 S 4 StVG
    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungsbewertungssystem nach Erreichen von acht Punkten

  • bussgeldsiegen.de

    Fahrerlaubnisentziehung nach Erreichen von acht Punkten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der "8-Punkte-Grenze" - Was muss die Behörde selbst noch ermitteln?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Fahrerlaubnis-Entziehung wegen Erreichens der "8-Punkte-Grenze" - Was muss die Behörde selbst noch ermitteln?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1674
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2022 - 13 S 2057/22

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen acht oder mehr Punkten - keine

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2023 - 2 B 1699/22
    Das Vorliegen von rechtskräftigen Entscheidungen über die Ahndung von Verkehrsverstößen ist mithin tatbestandliche Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (Hess. VGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2016 - 2 B 1353/16 - und vom 26. September 2017 - 2 B 1482/17 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 13 S 2057/22 -, juris Rn. 7, Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, StVG § 4 Rn. 48).

    Die Erfassung und Sammlung der einzutragenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Gerichte im Fahreignungsregister dient dazu, die Arbeit der in § 30 Abs. 1 Nr. 3 StVG genannten Stellen in tatsächlicher Hinsicht zu erleichtern, weshalb diese sich bei den in eigener Verantwortung zu treffenden Entscheidungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG grundsätzlich auf die ihnen nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen stützen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 -, a.a.O., juris Rn. 11; Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 B 49.06 -, juris Rn. 5; Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 - juris Rn. 25 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 13 S 2057/22 -, juris Rn. 11).

    Angesichts der Masse der Verfahren gebietet sich dies vielmehr erst, wenn konkrete Anhaltspunkten für eine Fehlerhaftigkeit der Eintragung bestehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 13 S 2057/22 -, juris Rn. 13).

    Will ein Betroffener Fehler der übermittelten Eintragungen rügen, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, so ist er grundsätzlich nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - gehalten, zu den behaupteten Fehlern so weit wie möglich vorzutragen, insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben (vgl. zum dortigen Landesrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 13 S 2057/22 -, juris Rn. 11, m.w.N).

    Ob die von einem Betroffenen erhobenen Rügen Zweifel an der Richtigkeit der nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen aufwerfen und damit die Fahrerlaubnisbehörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt weiter aufklären muss, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls anhand der hierfür geltenden allgemeinen Regelungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 13 S 2057/22 -, juris Rn. 13; Hess. VGH, Beschluss vom 26. September 2017 - 2 B 1482/17 -).

    Die Intensität der Prüfung darf sie aber auf das im jeweiligen Fall gebotene Maß an sachlichem und zeitlichem Aufwand beschränken (so zum dortigen Landesrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 13 S 2057/22 -, juris Rn. 13, m.w.N.).

    Gerade vor dem Hintergrund des gestuften Sanktionsmodells des Fahreignungs-Bewertungssystems gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG wäre es bei der Vielzahl der (pauschal) behaupteten Fehler naheliegend gewesen, dass der Antragsteller diese angeblichen Fehler gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde zumindest formlos beanstandet, um (zeitnah) eine Überprüfung und Korrektur zu erreichen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. September 2017 - 2 B 1482/17 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 13 S 2057/22 -, juris Rn. 18, m.w.N.).

    Im Falle einer fälschlichen oder nicht nachvollziehbaren Eintragung hätte er im Rahmen eines gegen den jeweiligen Gebührenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs eine inzidente Überprüfung auch der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung erreichen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 13 S 2057/22 -, juris Rn. 18, m.w.N.).

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2023 - 2 B 1699/22
    Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Beschlüsse des beschließenden Senats vom 23. Juni 2016 - 2 B 1353/16 - und vom 26. September 2017 - 2 B 1482/17 -, die sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehen (Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 -, BVerwGE 77, 268 ff., juris; Beschluss vom 23. Dezember 1993 - 11 B 105.93 -, juris), zutreffend ausgeführt, dass von der Eintragung im Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister) keine Bindungswirkung ausgeht, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Eintragung im Einzelfall unzutreffend ist.

    Die Erfassung und Sammlung der einzutragenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Gerichte im Fahreignungsregister dient dazu, die Arbeit der in § 30 Abs. 1 Nr. 3 StVG genannten Stellen in tatsächlicher Hinsicht zu erleichtern, weshalb diese sich bei den in eigener Verantwortung zu treffenden Entscheidungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG grundsätzlich auf die ihnen nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen stützen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 -, a.a.O., juris Rn. 11; Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 B 49.06 -, juris Rn. 5; Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 - juris Rn. 25 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 13 S 2057/22 -, juris Rn. 11).

    Zu Recht verweist der Antragsteller zwar mit der Beschwerdebegründung darauf, dass sich diese Stellen wegen der fehlenden Bindungswirkung der übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 20. Mai 1987 (- 7 C 83.84 -, a.a.O.) und der nachfolgenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung "im Zweifel" nicht auf die übermittelten Informationen allein verlassen dürften, sondern weitere Ermittlungen anzustellen hätten, insbesondere die Akten über die den Eintragungen zugrundeliegenden Entscheidungen beiziehen müssten.

  • BVerwG, 15.12.2006 - 3 B 49.06

    Gebührenpflichtige Mitteilung; Verkehrszentralregister; Punktesystem;

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2023 - 2 B 1699/22
    Die Erfassung und Sammlung der einzutragenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Gerichte im Fahreignungsregister dient dazu, die Arbeit der in § 30 Abs. 1 Nr. 3 StVG genannten Stellen in tatsächlicher Hinsicht zu erleichtern, weshalb diese sich bei den in eigener Verantwortung zu treffenden Entscheidungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG grundsätzlich auf die ihnen nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen stützen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 -, a.a.O., juris Rn. 11; Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 B 49.06 -, juris Rn. 5; Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 - juris Rn. 25 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 13 S 2057/22 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 23.12.1993 - 11 B 105.93

    Eintragungen im Verkehrszentralregister sind keine Verwaltungsakte

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2023 - 2 B 1699/22
    Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Beschlüsse des beschließenden Senats vom 23. Juni 2016 - 2 B 1353/16 - und vom 26. September 2017 - 2 B 1482/17 -, die sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehen (Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 -, BVerwGE 77, 268 ff., juris; Beschluss vom 23. Dezember 1993 - 11 B 105.93 -, juris), zutreffend ausgeführt, dass von der Eintragung im Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister) keine Bindungswirkung ausgeht, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Eintragung im Einzelfall unzutreffend ist.
  • BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2023 - 2 B 1699/22
    Die Erfassung und Sammlung der einzutragenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Gerichte im Fahreignungsregister dient dazu, die Arbeit der in § 30 Abs. 1 Nr. 3 StVG genannten Stellen in tatsächlicher Hinsicht zu erleichtern, weshalb diese sich bei den in eigener Verantwortung zu treffenden Entscheidungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG grundsätzlich auf die ihnen nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen stützen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 -, a.a.O., juris Rn. 11; Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 B 49.06 -, juris Rn. 5; Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 - juris Rn. 25 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 13 S 2057/22 -, juris Rn. 11).
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