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   VGH Hessen, 07.03.2002 - 10 UE 4381/98   

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VGH Hessen, 07.03.2002 - 10 UE 4381/98 (https://dejure.org/2002,14458)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07.03.2002 - 10 UE 4381/98 (https://dejure.org/2002,14458)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07. März 2002 - 10 UE 4381/98 (https://dejure.org/2002,14458)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 1 AbsFondsG, § 10 Abs 3 Nr 9 AbsFondsG, Art 95 EGVtr, Art 9 EGVtr, Art 12 EGVtr
    Absatzfondsbeiträge - Abgabe zollgleicher Wirkung - diskriminierende inländische Abgabe

  • Judicialis

    AbsatzfondsG i. d. Fassung v. 8. November 1976 § 2 Abs. 1; ; AbsatzfondsG i. d. Fassung v. 8. November 1976 § 10 Abs. 3 Nr. 9; ; EWG-Vertrag Art. 9; ; EWG-Vertrag Art. 12; ; EWG-Ve... rtrag Art. 95; ; EGV Art. 23; ; EGV Art. 24; ; EGV Art. 90

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 187 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 17.09.1997 - C-28/96

    Fricarnes

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2002 - 10 UE 4381/98
    Die undifferenzierte Veranlagung nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (AFoG) in der Fassung vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3110 ff.) von Tieren, die der Fleischbeschau zum Zwecke der gewerblichen Schlachtung zugeführt werden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Tiere aus dem Inland oder Tiere aus dem EG-Ausland handelt, verstößt entweder gegen Art. 9 und 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EWG-Vertrag - (jetzt Art. 23 und 24 des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1999 II S. 296) - EGV -) - Abgabe zollgleicher Wirkung - oder gegen Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) - diskriminierende inländische Abgabe -, da die durch die Abgabe gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG finanzierten Tätigkeiten zwar den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute kommen, die belasteten inländischen Erzeugnisse aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil erzielen (vgl. EuGH vom 17.09.1997, Az.: C-28/96 Fazenda Publica gegen Fricarnes SA, in Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Band 1997, S. 4939 ff.).

    Die rechtliche Qualifizierung, ob die Abgabenerhebung als Abgabe zollgleicher Wirkung (Art. 9 und 12 EWG-Vertrag, jetzt Art. 23 und 25 EGV) oder als diskriminierende inländische Abgabe (Art. 95 EWG-Vertrag, jetzt Art. 90 EGV) anzusehen ist, hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob der Vorteil, der den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommt, diese Belastung vollständig - Abgabe zollgleicher Wirkung - oder nur teilweise - diskriminierende inländische Abgabe - ausgleicht (vgl. EuGH vom 17.09.1997, Az.: C-28/96).

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. September 1997 (RS C-28/96 F. P. gegen F. SA) widerlege die Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main.

    Bei der Frage, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main auch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-28/96 stehe, müsse zunächst geklärt werden, ob .

    Die undifferenzierte Veranlagung nach dem Absatzfondsgesetz von Tieren, die der Fleischbeschau zum Zwecke der gewerblichen Schlachtung zugeführt werden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Tiere aus dem Inland oder Tiere aus dem EG-Ausland handelt, verstößt entweder gegen Art. 9 und 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EWG-Vertrag - (jetzt Art. 23 und 24 des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1999 II S. 296) - EGV -) - Abgabe zollgleicher Wirkung - oder gegen Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) - diskriminierende inländische Abgabe -, da die durch die Abgabe gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG finanzierten Tätigkeiten zwar den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute kommen, die belasteten inländischen Erzeugnisse aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil erzielen (vgl. EuGH vom 17.09.1997, Az.: C-28/96 F. P. gegen F. SA, in Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Band 1997, S. 4939 ff.).

    In dem Verfahren F. P. gegen F. SA, Az.: C-28/96 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass, soweit die durch die Abgabe finanzierten Tätigkeiten den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute kommen, die erstgenannten Erzeugnisse daraus aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil ziehen, die Abgabe insoweit eine Abgabe zollgleicher Wirkung oder eine diskriminierende inländische Abgabe darstellt, je nachdem, ob der Vorteil, der dem belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommt, diese Belastung vollständig oder nur teilweise ausgleicht.

    Die durch die Abgabe nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG finanzierten Tätigkeiten kommen mithin zwar den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute, die erstgenannten Erzeugnisse ziehen daraus aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil, so dass die Erhebung der Abgabe auch auf eingeführte Schweine aus dem EG-Ausland nach der Rechtsprechung des EuGH insoweit eine Abgabe zollgleicher Wirkung oder eine diskriminierende inländische Abgabe darstellt, je nachdem, ob der Vorteil, der den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommt, diese Belastung vollständig oder nur teilweise ausgleicht (vgl. EuGH, 5. Kammer, Urteil vom 17. September 1997, Az.: C-28/96, F. P. gegen F. SA).

    Nach der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des EuGH vom 17. September 1997, Az.: C-28/96, in der Sache F. P. gegen F. SA hängt die rechtliche Qualifizierung von der Beantwortung der Frage ab, ob der Vorteil, der den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommt, diese Belastung vollständig oder nur teilweise ausgleicht.

    Der Senat ist weder gemäß Art. 234 Satz 3 EGV zur Vorlage der streitgegenständlichen Fragen an den EuGH verpflichtet gewesen, noch hält er eine derartige Vorlage gemäß Art. 234 Satz 2 EGV für geboten, da die Entscheidung des EuGH in der Sache F. P. gegen F. SA (Rechtssache C-28/96) nach Auffassung des Senats eindeutig zu den hier in Streit befindlichen Fragen Stellung nimmt und daher eine - weitere - Vorlage an den EuGH nicht geboten war.

  • EuGH, 27.10.1993 - C-72/92

    Scharbatke / Deutschland

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2002 - 10 UE 4381/98
    Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zunächst den Ausgang in dem parallel gelagerten Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Rechtssache C 72/92, H. Sch. GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 13 E 134/86) abgewartet hatte sowie nach Erlass des Urteils des EuGH in der Sache Sch. GmbH am 27. Oktober 1993 forderte das Verwaltungsgericht die Klägerin erstmals mit Verfügung vom 5. August 1997 auf, den Nachweis zu erbringen, dass und in welcher Menge sie ausländische Tiere aus EG-Ländern importiert habe, gegen deren Veranlagung zum Absatzfondsbeitrag sie sich mit ihrer Klage wende.

    Denn dass nach deutschem Recht der Absatzfondsbeitrag erhoben werde, ohne dass eine zwar ähnliche, aber durch nationale Rechtsvorschriften autonom geregelte nationale Abgabe, mit der dieselben Erzeugnisse im Ausfuhrmitgliedsstaat belastet würden, abgezogen worden sei, sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 27.10.1993 in der Rechtssache C-72/92) kein Grund für die Unvereinbarkeit dieser Abgabe mit Art. 95 des EWG-Vertrages (jetzt Art. 90 EGV).

    Die Erhebung des Absatzfondsbeitrages stelle weder eine Abgabe mit zollgleicher Wirkung dar - Verstoß gegen Art. 9, 12 EWG-Vertrag (jetzt Art. 23 und 25 EGV) - noch eine diskriminierende inländische Abgabe - Verstoß gegen Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) -, was sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92 (H. Sch. GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland) ergebe.

    Das Verwaltungsgericht gehe hierbei unzutreffend davon aus, dass sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 1993 (RS C-72/92, H. Sch. GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland) ergebe, dass gemeinsame Voraussetzung für einen Verstoß gegen die oben genannten Vorschriften sei, dass der auf eingeführte und einheimische Erzeugnisse gleichermaßen erhobene Pflichtbeitrag ausschließlich zu Gunsten der einheimischen Erzeugnisse verwendet werde.

    Unter Würdigung der in dem Parallelverfahren Sch. eingeholten amtlichen Auskunft des Absatzfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft, Anstalt des öffentlichen Rechts, wonach sich Fördermaßnahmen der CMA auch auf Fleisch von Tieren ausländischer Herkunft auswirke, habe das Verwaltungsgericht die Beitragserhebung an dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92 gemessen und keine Bedenken gegen die Veranlagung erhoben.

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C 28/96 ergebe sich keine neue Beurteilung, da diese Entscheidung keine neue rechtliche Bewertung der Zulässigkeit der Abgabenerhebung auf eingeführte und einheimische Produkte enthalte sondern vielmehr die bis zu diesem Urteil ergangene ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, unter anderem auch die Entscheidung in der Rechtssache Sch. - C 72/92 - zusammenfasse und bestätige.

    Gleichen diese Vorteile nur einen Teil der Belastung aus, die die einheimischen Erzeugnisse trifft, so stellt die Abgabe eine diskriminierende inländische Abgabe im Sinne des Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) dar, deren Erhebung hinsichtlich des Teilbetrages verboten ist, der für den Ausgleich zu Gunsten der inländischen Erzeugnisse verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1993, Az.: C 72/92 H. Sch. GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland in NVwZ 1994, S. 470 f.).

  • EuGH, 25.05.1977 - 105/76

    Interzuccheri

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2002 - 10 UE 4381/98
    In den davor liegenden Entscheidungen hatte der EuGH zudem ausgeführt, dass eine Abgabe, welche Bestandteile einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die sowohl einheimische als auch eingeführte Erzeugnisse nach den selben Merkmalen erfasst, nur dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll sein kann, wenn sie ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt ist, die dem erfassten einheimischen Erzeugnis in spezifischer Weise zugute kommen, wenn das belastete Erzeugnis identisch ist mit dem begünstigten einheimischen Erzeugnis und wenn die auf dem einheimischen Erzeugnis ruhende Belastung vollständig ausgeglichen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Mai 1977, Az.: 77/76 in EuGHE 1977, 987; EuGH, Urteil vom 25. Mai 1977, Az.: 105/76 in EuGHE 1977, S. 1029).
  • EuGH, 25.05.1977 - 77/76

    Cucchi / Avez

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2002 - 10 UE 4381/98
    In den davor liegenden Entscheidungen hatte der EuGH zudem ausgeführt, dass eine Abgabe, welche Bestandteile einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die sowohl einheimische als auch eingeführte Erzeugnisse nach den selben Merkmalen erfasst, nur dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll sein kann, wenn sie ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt ist, die dem erfassten einheimischen Erzeugnis in spezifischer Weise zugute kommen, wenn das belastete Erzeugnis identisch ist mit dem begünstigten einheimischen Erzeugnis und wenn die auf dem einheimischen Erzeugnis ruhende Belastung vollständig ausgeglichen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Mai 1977, Az.: 77/76 in EuGHE 1977, 987; EuGH, Urteil vom 25. Mai 1977, Az.: 105/76 in EuGHE 1977, S. 1029).
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2002 - 10 UE 4381/98
    Der Gesetzgeber sei auch der ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 55, 274 ; 69, 227 ) obliegenden Überprüfungspflicht nachgekommen.
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 17.78

    Betrieb einer Mühle in Übereinstimmung mit der europäischen Gesetzgebung -

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2002 - 10 UE 4381/98
    Der Gesetzgeber habe sich zur Begründung der Beitragspflicht seinerzeit nach dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 17.78 -) gebilligten "Flaschenhalsprinzip" beanstandungsfrei dafür entschieden, die Handelsstufe "Schlachtvieh" als beitragsauslösend festzulegen, ein Verstoß gegen nationales Recht oder europäisches Gemeinschaftsrecht lasse sich hieraus jedoch nicht herleiten.
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2002 - 10 UE 4381/98
    Die Vereinbarkeit von § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG mit dem Grundgesetz sei von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. Mai 1990 (BVerfGE 82, 159) geprüft und bejaht worden.
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