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   VGH Hessen, 08.08.2013 - 10 A 902/13   

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https://dejure.org/2013,19376
VGH Hessen, 08.08.2013 - 10 A 902/13 (https://dejure.org/2013,19376)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.08.2013 - 10 A 902/13 (https://dejure.org/2013,19376)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. August 2013 - 10 A 902/13 (https://dejure.org/2013,19376)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Wäschekennzeichnung als Regelleistung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgeltung der Vergütung der Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen als Teil der Regelleistung "Wäscheversorgung" mit den Pflegesätzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgeltung der Vergütung der Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen als Teil der Regelleistung "Wäscheversorgung" mit den Pflegesätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Kein Zusatzbeitrag für Wäschekennzeichnung in hessischen Pflegeheimen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Gebühr für die Wäschekennzeichnung im Pflegeheim

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kein Zusatzbeitrag für Wäschekennzeichnung in hessischen Pflegeheimen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Zusatzbeitrag für Wäschekennzeichnung in hessischen Pflegeheimen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Wäschekennzeichnung im Pflegeheim darf nicht extra kosten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Zusatzbeitrag für Wäschekennzeichnung im Pflegeheim

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Zusatzbeitrag für Wäschekennzeichnung in hessischen Pflegeheimen - Kennzeichnung von Wäschestücken Teil der Regelleistung Wäscheversorgung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Frankfurt/Main, 12.02.2013 - 2 K 1336/11

    Heimrecht

    Auszug aus VGH Hessen, 08.08.2013 - 10 A 902/13
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2013 - 2 K 1336/11.F - wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2013 - 2 K 1336/11.F - den Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 27. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2011 aufzuheben.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 6 S 773/11

    Zur Frage der Verpflichtung eines Heimträgers durch die Heimaufsicht, die

    Auszug aus VGH Hessen, 08.08.2013 - 10 A 902/13
    Inwiefern sich bei der Anknüpfung von heimrechtlichen Anordnungen an rahmenvertragliche Regelungen aus deren vertraglicher Struktur Grenzen ergeben können, wenn der Rahmenvertrag zu einem bestimmten Pflichtenkreis schweigt und insofern eine Regelungslücke besteht, bedarf hier ebenfalls keiner Vertiefung, da der maßgebliche Rahmenvertrag die Durchführung der Wäscheversorgung als Regelleistung explizit vorsieht, insofern also gerade keine "Nichtregelung" i. S. d. vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Entscheidung des VGH BW vom 9. Juli 2012 (6 S 773/11) vorliegt.
  • VGH Bayern, 22.10.2008 - 12 B 07.383

    Heimrecht; festgestellter Mangel; Gefährdungslage; Leitung mehrerer Heime;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.08.2013 - 10 A 902/13
    Ein Heimbetrieb weist einen Mangel in diesem Sinne auf, wenn er nicht den heimrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 12 B 07.383 - juris; Dahlem u. a., Heimrecht des Bundes und der Länder, § 17 HeimG, Rn. 8).
  • VGH Hessen, 24.03.2015 - 10 A 272/14
    Trotzdem ist für die Entscheidung des Senats nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, denn aus dem Charakter der streitigen heimrechtlichen Anordnung als Dauerverwaltungsakt folgt, dass insofern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblich ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 8. August 2013 - 10 A 902/13 -, juris, Rdnr. 22).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 28. Mai 2014 - 8 B 71/13 -, der das Senatsurteil vom 8. August 2013 - 10 A 902/13 - (Wäschekennzeichnung) betrifft, entschieden, Bundesrecht hindere nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen nach § 75, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten (juris, Rdnrn. 3 ff.).

    Der beschließende Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 8. August 2013 auch - ebenfalls bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht - entschieden, dass die Heimaufsichtsbehörden des Landes berechtigt sind, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und - falls erforderlich - durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen (Hess. VGH, Urteil vom 8. August 2013, a.a.O., Rdnr. 36 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2014, a.a.O., Rdnrn. 3 ff.).

    Aus der sich hieraus ergebenden Unzulässigkeit, sich Regelleistungen, die durch den Pflegesatz bereits abgegolten sind, zusätzlich von den Heimbewohnern vergüten zu lassen, folgt, dass ein solches Vorgehen des Heimbetreibers gegen die heimrechtlichen Pflichten aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 HGBP verstößt, wonach Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 HGBP nur betrieben werden dürfen, wenn der Betreiber angemessene Entgelte verlangt und die Interessen und Bedürfnisse der Betreuungs- und Pflegebedürftigen vor Beeinträchtigungen schützt; denn durch die Erhebung zusätzlicher Entgelte für Regelleistungen, die bereits durch die hierfür festgesetzten Pflegesätze abgegolten sind, verlangt ein Heimbetreiber unangemessene Entgelte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 HGBP und verletzt zugleich die - wirtschaftlichen - Interessen von Betreuungs- und Pflegebedürftigen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 HGBP, die zu schützen er verpflichtet ist (Hess. VGH, Urteil vom 8. August 2013, a.a.O., Rdnr. 25).

  • VG Cottbus, 22.06.2020 - 8 K 3018/17
    Dass die Kennzeichnung der persönlichen Bewohnerwäsche vorliegend als Regelleistung einzustufen ist, ergibt sich jedenfalls daraus, dass es sich insoweit um einen unselbständigen organisatorischen Bestandteil der Wäscheversorgung handelt, die ihrerseits eine Regelleistung darstellt (vgl. zum Nachstehenden für das hessische Recht: Hessischer VGH, Urteil vom 8. August 2013 - 10 A 902/13 -, juris Rn. 26 ff.).

    Der Heimbetreiber befindet sich insoweit in einer vergleichbaren Stellung wie der Betreiber einer gewerblichen Reinigung, zu dessen vertraglichen Pflichten es zählt, die ihm überlassenen Wäschestücke gereinigt auszuhändigen, mit der Folge, dass die hierfür erforderlichen innerbetrieblichen Vorkehrungen Teil der dem Kunden gegenüber geschuldeten Leistungen sind (so schon: Hessischer VGH, Urteil vom 8. August 2013 - 10 A 902/13 -, juris Rn. 26).

    Angesichts dessen, dass es sich zudem um eine vom Heimbetreiber vorgegebene innerbetriebliche Organisationsmaßnahme zur Durchführung einer ihm obliegenden Regelleistungsverpflichtung handelt, kann auch nicht von einer besonderen Komfortleistung bei Unterkunft und Verpflegung im Sinne des § 88 Abs. 1 S. 1 SGB XI die Rede sein (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 8. August 2013 - 10 A 902/13 -, juris Rn. 28).

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