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   VGH Hessen, 08.08.2018 - 9 C 1231/15.T   

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https://dejure.org/2018,23211
VGH Hessen, 08.08.2018 - 9 C 1231/15.T (https://dejure.org/2018,23211)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.08.2018 - 9 C 1231/15.T (https://dejure.org/2018,23211)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. August 2018 - 9 C 1231/15.T (https://dejure.org/2018,23211)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 58 Abs. 1 Nr 1 HBO, § 38 S 1 BauGB, § 4 Abs 1 HBO, § 75 HVwVfG, § 8 Abs 4 S 1 LuftVG, § 9 Abs 1 (LuftVG a.F. § 9 Abs 1 S 3) LuftVG
    Luftverkehrsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Luftverkehrsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ANFECHTUNGSKLAGE; KLAGEBEFUGNIS; BAUGENEHMIGUNG; HOCHBAUTEN; TERMINAL; KONZENTRATIONSWIRKUNG; PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS; SONDERBAUTEN; STRAßENBAULAST; VERKEHRLICHE ERSCHLIEßUNG; PRÜFUNGSMAßSTAB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kreis Groß-Gerau unterliegt im Rechtsstreit um Terminal 3

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Flughafen Frankfurt Main

Papierfundstellen

  • ZfBR 2019, 68
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.07.1990 - 4 C 30.87

    Luftverkehrsgesetz - Fachplanungsgesetz - Bebauungsrechtliche Zulässigkeit -

    Auszug aus VGH Hessen, 08.08.2018 - 9 C 1231/15
    Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 C 30.87 - bestätigt, dass Flughafenhochbauten planfeststellungsfähig sind, zugleich aber auch unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG (a.F.) klargestellt, dass nach dem gesetzgeberischen Willen speziell das Baugenehmigungsverfahren von der Planfeststellung ausgenommen werden sollte und die weitere Aussage der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, nämlich dass es der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung überlassen ist, auch bauordnungsrechtliche Festlegungen zu treffen, zu korrigieren ist (s. BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - BVerwG 9 A 3.01 -, juris Rn. 21).

    Insoweit bestimmt das Luftverkehrsgesetz als das einschlägige Fachplanungsgesetz die Reichweite des Zugriffs auf das Baurecht (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 4 C 30.87 -, juris Rn. 34; Bay: VGH, Urteil vom 16.01.2007 - 8 BV 05.1391 - juris, Rn. 40; s. auch Schiller in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: Jan. 2017, § 8 Rn. 24).

    Dies entspricht auch der Regelung des § 38 Satz 1 BauGB, die zwar keinen absoluten, aber doch einen prinzipiellen Vorrang des Fachplanungsrechts für der Planfeststellung unterliegende Vorhaben von überörtlicher Bedeutung eröffnen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.07.1990, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 08.08.2018 - 9 C 1231/15
    Gleiches gelte für das bauplanungsrechtliche Kriterium der Sicherung der Erschließung, von dessen Vorliegen bereits der Hess. VGH in seinem Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - ausgegangen sei.

    Die entsprechenden Festsetzungen sind vom 11. Senat des Hess. VGH in den Musterverfahren unter dem Aspekt einer ausreichenden Erschließung bestätigt und die Einwände der betreffenden Kläger als unbegründet bewertet worden (s. Urteil vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris-Dokument Rn. 364 ff, 373 ff.).

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 A 3.01

    Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen Erweiterung des Flughafens Tegel ab

    Auszug aus VGH Hessen, 08.08.2018 - 9 C 1231/15
    Es ist eine Besonderheit des Flughafenzulassungsrechts, dass bei der Zulassung von Hochbauten auf dem Flughafengelände Planfeststellung und Baugenehmigung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG nebeneinander treten können (s. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 26.09.2001 - BVerwG 9 A 3.01 -, juris Rn. 21).

    Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 C 30.87 - bestätigt, dass Flughafenhochbauten planfeststellungsfähig sind, zugleich aber auch unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG (a.F.) klargestellt, dass nach dem gesetzgeberischen Willen speziell das Baugenehmigungsverfahren von der Planfeststellung ausgenommen werden sollte und die weitere Aussage der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, nämlich dass es der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung überlassen ist, auch bauordnungsrechtliche Festlegungen zu treffen, zu korrigieren ist (s. BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - BVerwG 9 A 3.01 -, juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 16.01.2007 - 8 BV 05.1391

    Änderungsplanfeststellung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen (Gemeinde)

    Auszug aus VGH Hessen, 08.08.2018 - 9 C 1231/15
    Insoweit bestimmt das Luftverkehrsgesetz als das einschlägige Fachplanungsgesetz die Reichweite des Zugriffs auf das Baurecht (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 4 C 30.87 -, juris Rn. 34; Bay: VGH, Urteil vom 16.01.2007 - 8 BV 05.1391 - juris, Rn. 40; s. auch Schiller in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: Jan. 2017, § 8 Rn. 24).
  • BVerwG, 21.11.1980 - 4 C 30.78

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sog. Hinterlandbebauung im unbeplanten

    Auszug aus VGH Hessen, 08.08.2018 - 9 C 1231/15
    Er trägt vor, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.Juli 1990 - BVerwG 4 C 30/78 - sei das beantragte Bauvorhaben von der Bauaufsichtsbehörde am materiellen Entscheidungsprogramm des Planfeststellungsbeschlusses zu überprüfen; eine solche Prüfung sei hier aber nicht erfolgt.
  • VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
    Auszug aus VGH Hessen, 08.08.2018 - 9 C 1231/15
    In dem vom Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klageverfahren, das vom erkennenden Senat durch Beschluss vom 19. Mai 2017 - 9 C 1572/12.T - entschieden worden ist und in Bezug auf das der Kläger die Zulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt hat, sind die Rechte des Klägers als fluglärmbetroffene Gebietskörperschaft Gegenstand des Verfahrens; sie sind aber nicht Gegenstand der von ihm mit der vorliegenden Klage angegriffenen Baugenehmigung, die Regelungen zum Fluglärm nicht enthält und wegen der Vorrangigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht treffen darf.
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