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   VGH Hessen, 08.12.2020 - 5 A 2391/18.Z.A   

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VGH Hessen, 08.12.2020 - 5 A 2391/18.Z.A (https://dejure.org/2020,46705)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.12.2020 - 5 A 2391/18.Z.A (https://dejure.org/2020,46705)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - 5 A 2391/18.Z.A (https://dejure.org/2020,46705)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2020 - 5 A 2391/18
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 34).

    Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat rechtfertigen, schränken aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 95 - 100).

    Begründet hat der Gerichtshof diese Einschränkung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU enthaltenen Ermächtigung zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig mit dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 86 ff.).

    Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39).

    Dabei stellt der EuGH bei der Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr ("serious risk") ab (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 86 sowie - C-163/17, Jawo - Rn. 83, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 36).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2020 - 5 A 2391/18
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 34).

    Allein der Umstand, dass der Betroffene in diesen Fällen nach nationalem Recht ohnehin nicht abgeschoben werden darf, verbunden mit der Möglichkeit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und der Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse, rechtfertigt keine andere Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 40).

    Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39).

    Dabei stellt der EuGH bei der Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr ("serious risk") ab (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 86 sowie - C-163/17, Jawo - Rn. 83, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 36).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2020 - 5 A 2391/18
    Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39).

    Dabei stellt der EuGH bei der Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr ("serious risk") ab (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 86 sowie - C-163/17, Jawo - Rn. 83, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 36).

  • VGH Bayern, 11.01.2019 - 13a ZB 17.31521

    Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache eines afghanischen Asylbewerbers

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2020 - 5 A 2391/18
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur, wenn die in dem Zulassungsantrag aufgeworfene rechtliche oder tatsächliche Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 13a ZB 17.31521 -, Juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 4 A 869/16.A -, Juris Rn. 4).

    Dies erfordert regelmäßig ein Durchdringen der Materie und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 2019, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2020 - 5 A 2391/18
    Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk") in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 ) bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 58 Rn. 20 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 2 Buchst. e und Art. 15 Buchst. b RL 2004/83/EG).".
  • BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19

    Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; Drittstaatenbescheid; Drittstaatenregelung;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2020 - 5 A 2391/18
    Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35/19 -, InfAuslR 2020, 402 = Juris, Rn. 23 ff.) in diesem Zusammenhang Folgendes klargestellt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2018 - 4 A 869/16
    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2020 - 5 A 2391/18
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur, wenn die in dem Zulassungsantrag aufgeworfene rechtliche oder tatsächliche Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 13a ZB 17.31521 -, Juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 4 A 869/16.A -, Juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 21.09.2017 - 4 ZB 17.31091

    Gruppenverfolgung aller Personen mit Zugehörigkeit zur sunnitischen

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2020 - 5 A 2391/18
    Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland gestützt, muss der Rechtsmittelführer insbesondere Erkenntnisquellen zum Beleg dafür anführen, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 4 A 2939/15.A -, Juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2017 - 4 ZB 17.31091 -, Juris Rn. 9) und dass daher Anlass zu deren Klärung in einem Berufungsverfahren besteht.
  • VGH Bayern, 02.05.2016 - 20 ZB 16.50042

    Erfolgloser Zulassungsantrag - Grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2020 - 5 A 2391/18
    Darzulegen sind also eine konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 20 ZB 16.50042 -, Juris Rn. 2; Sächsisches OVG, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 1 A 291/15.A -, Juris Rn. 3).
  • BVerwG, 15.03.2018 - 10 B 17.17

    Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständiger bei Niederlassung in Luxemburg

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2020 - 5 A 2391/18
    Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 19 A 21172/18.A -, Juris Rn. 3 mit Hinweisen auf die st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts zum Revisionszulassungsgrund, vgl. etwa Beschluss vom 15. März 2018 - 10 B 17.17 -, Juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 01.06.2016 - 1 A 291/15

    Asylverfahren, Ungarn, systemischer Mangel, Darlegungserfordernis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2016 - 4 A 2939/15

    Darlegungsanforderungen an die Antragsbegründung bzgl. der Verfolgung eines

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2023 - 3 N 18.23

    Erhebung einer Grundsatzrüge; internationaler Schutz in einem EU-Mitgliedstaat;

    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Beantwortung dieser Frage sei keiner allgemeinen Klärung zugänglich, weil sie (stets) von den Umständen des Einzelfalles, nämlich einer Vielzahl von individuellen Umständen und Faktoren, abhänge (so z.B. in Bezug auf Italien OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2022 - OVG 6 N 35/22 - juris; Beschluss vom 19. Mai 2022 - OVG 12 N 67/21 - nicht veröffentlicht; Beschluss vom 16. Dezember 2022 - OVG 1 N 91/21 - nicht veröffentlicht; ferner OVG Saarlouis, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 - juris Rn. 14 f.; in Bezug auf Bulgarien OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. April 2022 - 2 A 13/22 - juris Rn. 12 f.; in Bezug auf Italien und Art. 3 EMRK OVG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 A 11602/19.OVG - juris Rn. 11; in Bezug auf Griechenland VGH München, Beschluss vom 14. März 2022 - 24 ZB 21.30317 - juris), folgt der Senat dem nicht (im Ergebnis ebenso z.B. VGH Kassel, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 5 A 2391/18.Z.A - juris).
  • OVG Bremen, 26.08.2021 - 1 LA 279/19

    Abschiebungsanordnung; Darlegungserfordernis; Hängebeschluss; Asylrecht;

    Dies erfordert regelmäßig ein Durchdringen der Materie und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. HessVGH, Beschl. v. 08.12.2020 - 5 A 2391/18.Z.A, juris Rn. 5).
  • VG München, 28.08.2023 - M 18 K 23.30571

    Asylrecht, Herkunftsland: Afghanistan, Drittstaatenbescheid, vorheriger

    2 AsylG ein Verpflichtungsantrag auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots alleine oder hilfsweise zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 20 a.E.; OVG RhPf, U.v. 27.3.2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 76; OVG Saarl, U.v. 15.11.2022 - 2 A 81/22 - juris; OVG Berlin-Bandenburg, U.v. 23.11.2021 - OVG 3 B 54.19 - juris Rn. 14 f.; VG Hannover, U.v. 26.11.2021 - A 5211/21 - juris Rn. 18 m.w.N.; VG Ansbach; U.v.26.10.2021 - AN 17 K 19.50176 - juris Rn. 21; HessVGH, B.v. 8.12.2020 - 5 A 2391/18.Z.A - juris Rn. 7).
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