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   VGH Hessen, 08.12.2021 - 4 B 1665/21.N   

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VGH Hessen, 08.12.2021 - 4 B 1665/21.N (https://dejure.org/2021,55706)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.12.2021 - 4 B 1665/21.N (https://dejure.org/2021,55706)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Dezember 2021 - 4 B 1665/21.N (https://dejure.org/2021,55706)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 47 Abs 6 VwGO, § 1 Abs 7 BauGB, § 42 Abs 2 VwGO
    Baurecht- Bebauungsplan "Auf dem Forst II"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baurecht- Bebauungsplan "Auf dem Forst II"

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Normenkontrollverfahren

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Hessen, 26.10.2023 - 4 C 2447/20
    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2021 - 4 B 1665/21
    Der Antrag, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Auf dem Forst II" bis zu einer Entscheidung des Senats in dem Normenkontrollverfahren 4 C 2447/20.N vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.

    Am 7. Oktober 2020 stellte die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag (4 C 2447/20.N) gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Auf dem Forst II", den sie am 6. August 2021 begründete.

    den Bebauungsplan "Auf dem Forst II" der Stadt Riedstadt vom 30. März 2020 vorläufig bis zur Entscheidung über den beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 4 C 2447/20.N anhängigen Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (7 Leitzordner, 1 Hefter und zwei Klarsichthüllen mit weiteren Unterlagen) sowie die Gerichtsakte 4 C 2447/20.N Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

    Die Antragstellerin ist befugt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu beantragen, da an der Zulässigkeit des von ihr gestellte Normenkontrollantrag in der Hauptsache (Az. 4 C 2447/20.N) nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden Zweifel bestehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2018 - 2 B 247/18

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans in Ausnahmefällen hinsichtlich Drohens

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2021 - 4 B 1665/21
    Der Antragsteller muss die entsprechenden Tatsachen glaubhaft machen, nach denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rdnr. 20 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Dezember 1990 - 4 NG 1374/90 -, NVwZ-RR 1991, 589; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 47 Rdnrn. 147, 172).

    Ein solcher ist erst dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen konkret erwarten lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rdnr. 15 m.w.N).

  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2021 - 4 B 1665/21
    Es müssen vollendete Tatsachen entstehen können, die den von dem Betroffenen nachgesuchten Rechtsschutz in der Hauptsache leerlaufen ließen und die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14.4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rdnrn. 12, 22).

    Zwar ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5/14, 4 VR 5/14(4 CN 4/14) -, juris Rdnr. 22) davon auszugehen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO erforderlich ist, wenn ansonsten das Grundstück des Betroffenen nicht (mehr) erschlossen werden kann, weil noch vor einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag vollendete Tatsachen entstehen, die den Rechtsschutz des Betroffenen leerlaufen ließen.

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2021 - 4 B 1665/21
    Es müssen vollendete Tatsachen entstehen können, die den von dem Betroffenen nachgesuchten Rechtsschutz in der Hauptsache leerlaufen ließen und die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14.4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rdnrn. 12, 22).

    Zwar ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5/14, 4 VR 5/14(4 CN 4/14) -, juris Rdnr. 22) davon auszugehen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO erforderlich ist, wenn ansonsten das Grundstück des Betroffenen nicht (mehr) erschlossen werden kann, weil noch vor einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag vollendete Tatsachen entstehen, die den Rechtsschutz des Betroffenen leerlaufen ließen.

  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2021 - 4 B 1665/21
    An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn die Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185 [186]).

    Nicht beachtlich sind ferner solche Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185 [187]; Hessischer VGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - 4 C 531/17.N -, juris Rdnr. 24 ).

  • VGH Hessen, 05.02.2015 - 4 B 1756/14

    Normenkontrolleilantrag gegen Bebauungsplan für Büro und Wohngebäude samt

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2021 - 4 B 1665/21
    Das Merkmal des "schweren Nachteils" im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, dass im konkreten Fall rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder dem Antragsteller außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 4 B 1756/14.N , juris Rdnr. 12 - von Albedyll, in: Bader, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 47 Rdnr. 142).
  • VGH Bayern, 13.07.2009 - 2 NE 09.1506

    Normenkontrolleilantrag - Zur Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplanes

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2021 - 4 B 1665/21
    Das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO dient nicht zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags (Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 2 NE 09.1506 -, juris Rdnr. 12).
  • VGH Hessen, 19.12.1990 - 4 NG 1374/90

    Zum Abwägungsgebot bei der Aufstellung eines Bebauungsplans;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2021 - 4 B 1665/21
    Der Antragsteller muss die entsprechenden Tatsachen glaubhaft machen, nach denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rdnr. 20 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Dezember 1990 - 4 NG 1374/90 -, NVwZ-RR 1991, 589; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 47 Rdnrn. 147, 172).
  • VGH Hessen, 03.07.2018 - 4 C 531/17

    Baurechts - Bebauungsplan Nr. 7 "Winterstrauch" im Ortsteil Burgwald-Bottendorf

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2021 - 4 B 1665/21
    Nicht beachtlich sind ferner solche Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185 [187]; Hessischer VGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - 4 C 531/17.N -, juris Rdnr. 24 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.1989 - 22 A 2153/87
    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2021 - 4 B 1665/21
    Der Antragsteller muss die entsprechenden Tatsachen glaubhaft machen, nach denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rdnr. 20 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Dezember 1990 - 4 NG 1374/90 -, NVwZ-RR 1991, 589; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 47 Rdnrn. 147, 172).
  • VGH Hessen, 22.04.2003 - 9 NG 561/03
  • VGH Hessen, 19.11.2002 - 4 NG 2283/02

    Verwaltungsprozessrecht: Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen

  • BVerwG, 06.12.2000 - 4 BN 59.00

    Bebauungsplan; Abwägungsgebot; private Belange; Erschließung; Teilnichtigkeit;

  • VGH Hessen, 26.10.2023 - 4 C 2447/20

    Zu den Voraussetzungen einer Eilentscheidung eines Ausschusses anstelle der

    Den am 9. August 2021 von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 (4 B 1665/21.N) mangels Glaubhaftmachung von schweren Nachteilen oder anderen wichtigen Gründen abgelehnt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens (4 Bände), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (7 Ordner, 1 Hefter und zwei Klarsichthüllen mit weiteren Unterlagen) sowie die Gerichtsakte 4 B 1665/21.N (2 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2023 - 1 LA 89/22

    Zulässigkeit einer Suchtberatungsstelle in einem durch Bebauungsplan

    Die dagegen von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung - in wesentlichen Teilen durch Wiederholung der Gründe eines vorangegangenen ablehnenden Eilbeschlusses vom 12. Mai 2021 (4 B 1665/21) - ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch.

    Vor diesem Hintergrund hätte die Behauptung der Klägerin, die Parksituation in der Umgebung des Vorhabens sei "angespannt bis chaotisch" eines höheren Substantiierungsgrades bedurft als des zur Begründung des Zulassungsantrags lediglich eingerückten Vortrags der Klägerin im Eilverfahren 4 B 1665/21, verschiedene, nur teilweise konkretisierte Wohngemeinschaften in der Umgebung hielten mehr Fahrzeuge als notwendige Einstellplätze vor.

  • VGH Hessen, 18.10.2022 - 4 B 1069/22

    Genehmigung eines Bebauungsplans

    Dabei gehen die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rdnr. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 B 1684/18.N -, juris Rdnr. 10; Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2021 - 4 B 1665/21.N. -, zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Saarland, Beschluss vom 17. November 2016 - 2 B 283/16 - juris Rdnr. 7).
  • VGH Hessen, 11.01.2022 - 4 B 1092/21

    Baurechts-Bebauungsplan "Kaisergärten"

    Dabei gehen die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rdnr. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 B 1684/18.N -, juris Rdnr. 10 ; Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2021 - 4 B 1665/21.N .
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