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   VGH Hessen, 09.02.2012 - 9 A 1864/10   

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VGH Hessen, 09.02.2012 - 9 A 1864/10 (https://dejure.org/2012,21433)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09.02.2012 - 9 A 1864/10 (https://dejure.org/2012,21433)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - 9 A 1864/10 (https://dejure.org/2012,21433)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 11 S 910/03

    Ordnungsgemäße Beschäftigung - endgültig gesichertes nationales Aufenthaltsrecht

    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2012 - 9 A 1864/10
    Der Ausländer wird durch § 82 AufenthG jedoch nicht verpflichtet, der Ausländerbehörde jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, die eine ausländerrechtliche Entscheidung erforderlich macht, vorsorglich mitzuteilen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. April 2011 - 2 M 16/11 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 11 S 910/03 -, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, § 82 AufenthG Rdnr. 9; Renner, a.a.O., § 82 Rdnr. 2).

    Im Hinblick auf diese Verpflichtungserklärung unterscheidet sich der Fall der Klägerin auch von der dem von dem Bevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2003 (- 11 S 910/03 -, a.a.O.) zugrundeliegenden Fallgestaltung, da der türkische Staatsangehörige dort - soweit ersichtlich - eine derartige Verpflichtung zur Mitteilung von Veränderungen seiner Lebenssituation nicht übernommen hatte.

    Dass die Ausländerbehörde stattdessen den Weg der Verpflichtungserklärung gewählt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da auch auf diese Weise dem gewichtigen öffentlichen Interesse daran, das Entstehen ungerechtfertigter assoziationsrechtlicher Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu verhindern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 11 S 910/03 -, a.a.O.), Rechnung getragen werden kann.

    Zudem handelt es sich dabei insbesondere im Vergleich zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit kürzerer Geltungsdauer bzw. der regelmäßigen Einholung erneuter schriftlicher Erklärungen über den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 11 S 910/03 -, a.a.O.) als eines Umstandes, der allein aus der Sphäre des Ausländers stammt, um Maßnahmen, die den Ausländer - wie das Gericht erster Instanz zu Recht angenommen hat - weniger belasten, da dadurch nur für den Fall einer tatsächlichen maßgeblichen Veränderung der Lebensumstände ein Handlungsbedarf des Betroffenen begründet wird.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2012 - 9 A 1864/10
    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Dezember 2010 (- C-303/08 - Bozkurt , NVwZ 2011, 483) beträfe die Frage des Verlustes von Rechten aus Art. 7 ARB 1/80, so dass daraus nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die Unmöglichkeit des Erwerbes von Rechten aus Art. 6 ARB 1/80 gezogen werden könnten.

    Es kann nicht zugelassen werden, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger unberechtigterweise eine Besserstellung nach einer der Bestimmungen ARB 1/80 verschafft (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs C-303/08 - Bozkurt , NVwZ 2011, 483 mit weiteren Nachweisen).

    Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Dezember 2010 (- C-303/08 - Bozkurt , a.a.O.) über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2008 (- 1 C 20.07 -, a.a.O.), in dem der Gerichtshof u.a. ausgeführt hat, dass darin, dass ein türkischer Staatsangehöriger seine Rechte nach dem ARB 1/80, die er in der Vergangenheit ordnungsgemäß erworben habe, voll ausschöpfe, für sich allein kein Rechtsmissbrauch gesehen werden könne.

    Der Europäische Gerichtshof knüpft damit an den von ihm entwickelten allgemeinen Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte an, nach dem die Rechte aus einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80, sobald sich der türkische Staatsangehörige wirksam auf sie berufen kann, nicht mehr vom Fortbestehen der zu ihrer Entstehung führenden Umstände abhängen, da dieser Beschluss keine solche Voraussetzung vorsieht (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-303/08 - Bozkurt , a.a.O.).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-187/10

    Unal - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2012 - 9 A 1864/10
    Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 weist der Bevollmächtigte der Klägerin ferner darauf hin, dass durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. September 2011 - C-187/10 -, juris) die Bedenken, die der Senat bei seinen Entscheidungen im Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz und bei der Zulassung der Berufung geäußert habe, bestätigt würden.

    Dagegen gebe das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. September 2011 (-C-187/10 - Unal, a.a.O.) deutlichere Hinweise auf die Behandlung des vorliegenden Falles.

    Darauf, ob die Ausländerbehörde zudem durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 an einer rückwirkenden Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin gehindert gewesen wäre (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 29. September 2011 - C-187/10 - Unal , NVwZ 2012, 31), kommt es daher nicht an.

    Auch auf das von ihrem Bevollmächtigten angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. September 2011 (-C-187/10 - Unal, a.a.O.) kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen.

  • BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2012 - 9 A 1864/10
    Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Einzelfall festzustellen, obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten (vgl. BVerwG, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vom 24. April 2008 - 1 C 20.07 -, NVwZ 2008, 1020), auch der Europäische Gerichtshof geht in der vorgenannten Entscheidung vom 22. Dezember 2010 davon aus, dass die nationalen Gerichte über den Rechtsmissbrauch zu entscheiden haben.

    Denn jedenfalls in dem insoweit maßgeblichen Einzelfall (vgl. dazu BVerwG, EuGH-Vorlage vom 24. April 2008 - 1 C 20.07 -, a.a.O.) der Klägerin sind im Ergebnis das Verschweigen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie das Unterbleiben der Ummeldung in vergleichbarer Weise zu missbilligen, wie das Erwirken der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis durch unrichtige Angaben, so dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Geltendmachung des durch die Eheschließung erlangten Aufenthaltsrechts und damit der Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung als rechtsmissbräuchlich erweist.

    Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Dezember 2010 (- C-303/08 - Bozkurt , a.a.O.) über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2008 (- 1 C 20.07 -, a.a.O.), in dem der Gerichtshof u.a. ausgeführt hat, dass darin, dass ein türkischer Staatsangehöriger seine Rechte nach dem ARB 1/80, die er in der Vergangenheit ordnungsgemäß erworben habe, voll ausschöpfe, für sich allein kein Rechtsmissbrauch gesehen werden könne.

  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2012 - 9 A 1864/10
    Hieran fehlt es, "solange nicht endgültig feststeht", dass dem Arbeitnehmer während des maßgeblichen Beschäftigungszeitraumes "das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand" (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - Rs C-285/95 - Kol , DVBl 1997, 894 mit weiteren Nachweisen).

    Derartige Beschäftigungszeiten beruhen nicht auf einer gesicherten Position, sondern sind als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten, da dem Betreffenden von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - Rs C-285/95 - Kol, a.a.O.).

    Nach diesen Grundsätzen ist es ausgeschlossen, dass die Ausübung einer Beschäftigung im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt worden ist, Rechte für den türkischen Arbeitnehmer entstehen lässt oder bei ihm ein berechtigtes Vertrauen begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - Rs C-285/95 - Kol: "Darüber hinaus ist ausgeschlossen, ... .").

  • VGH Hessen, 17.11.2009 - 11 B 2827/09
    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2012 - 9 A 1864/10
    Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 17. November 2009 (- 11 B 2827/09 -) diesen erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. August 2009 angeordnet.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, den Inhalt der Gerichtsakten der zwischen den Beteiligten geführten Eilverfahren (Aktenzeichen VG Frankfurt 1 L 2543/09.F, Hess. VGH 11 B 2827/09 und 11 B 1473/10) sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

    Denn der Senat hat in seinem Beschluss vom 17. November 2009 (- 11 B 2827/09 -) ausgeführt, dass es der näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren bedürfe, ob im Falle der Klägerin eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verneint werden könne, und damit die hier maßgebliche Frage ausdrücklich offengelassen.

  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2012 - 9 A 1864/10
    Dieser Anspruch auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis vermittelt zugleich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, da das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung andernfalls wirkungslos wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs C-192/89 - Sevince , NVwZ 1991, 255; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 58 mit weiteren Nachweisen).

    Da der maßgebliche Grund dafür, die aufenthaltsrechtliche Position des türkischen Staatsangehörigen als nicht hinreichend gefestigt anzusehen, in der durch die Täuschung begründeten Angreifbarkeit des von der Behörde erteilten Aufenthaltstitels liegt und diese nicht von einer strafrechtlichen Verurteilung abhängt, ist es auch nicht erheblich, ob der Betreffende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 -, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.04.2011 - 2 M 16/11

    Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2012 - 9 A 1864/10
    Der Ausländer wird durch § 82 AufenthG jedoch nicht verpflichtet, der Ausländerbehörde jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, die eine ausländerrechtliche Entscheidung erforderlich macht, vorsorglich mitzuteilen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. April 2011 - 2 M 16/11 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 11 S 910/03 -, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, § 82 AufenthG Rdnr. 9; Renner, a.a.O., § 82 Rdnr. 2).

    Angesichts dessen, dass die Klägerin sich verpflichtet hatte, die Ausländerbehörde über Veränderungen der Ehegemeinschaft zu informieren, ist das Unterlassen einer entsprechenden Mitteilung der Abgabe unrichtiger Angaben vergleichbar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. April 2011 - 2 M 16/11 -,a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 117).

  • VG Frankfurt/Main, 07.10.2009 - 1 L 2543/09

    Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers und

    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2012 - 9 A 1864/10
    Einen gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 (- Aktenzeichen 1 L 2543/09.F -) abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, den Inhalt der Gerichtsakten der zwischen den Beteiligten geführten Eilverfahren (Aktenzeichen VG Frankfurt 1 L 2543/09.F, Hess. VGH 11 B 2827/09 und 11 B 1473/10) sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

  • BVerwG, 27.06.1995 - 1 C 5.94

    Ausländerrecht - Assoziationsrat - Aufenthaltserlaubnis - Fortfall zwingender

    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2012 - 9 A 1864/10
    Dieses Recht ist von keiner weiteren Voraussetzung abhängig und besteht insbesondere unabhängig davon, aus welchen Gründen dem Arbeitnehmer die Einreise und der Aufenthalt ursprünglich erlaubt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 -Rs C-237/91 - Kus , NVwZ 1993, 258; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 C 5.94 -, BVerwGE 99, 28).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • OVG Bremen, 02.02.2010 - 1 B 366/09

    Assoziationsberechtigter türkischer Arbeitnehmer; Wegfall der Voraussetzungen für

  • VGH Hessen, 09.02.2004 - 12 TG 3548/03

    Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts

  • VGH Hessen, 15.10.2008 - 11 B 2104/08

    Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 EWGAssRBes 1/80

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03

    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges

  • VG München, 20.05.2015 - M 4 S 15.1589

    Kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel wegen zu kurzer Bestandsdauer der Ehe

    Dies zugrunde gelegt reicht die Titelfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht für eine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 aus, da die Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG keine materielle Rechtsposition, sondern lediglich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht vermittelt (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2015, Az. 10 ZB 15.124 Rn. 8 -juris-; BayVGH, B.v. 18.8.2014, Az. 10 CS 14.1324, Rn. 7 -juris-; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 7.7.2014, Az. 2 M 29/14, Rn. 14 -juris-; HessVGH, B.v. 9.2.2012, Az. 9 A 1864/10 Rn. 35; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 40).
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