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   VGH Hessen, 09.03.2017 - 4 C 1255/15.N   

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https://dejure.org/2017,11088
VGH Hessen, 09.03.2017 - 4 C 1255/15.N (https://dejure.org/2017,11088)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09.03.2017 - 4 C 1255/15.N (https://dejure.org/2017,11088)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09. März 2017 - 4 C 1255/15.N (https://dejure.org/2017,11088)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Berlin, 18.09.2019 - 19 K 417.17
    Das Sachbescheidungsinteresse an einer Bauvoranfrage fehlt, wenn der Inhaber des Baurechts aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein wird, sein Vorhaben zu verwirklichen, der begehrte Bauvorbescheid für den Antragsteller also ersichtlich nutzlos wäre, weil er von ihm keinen Gebrauch machen könnte (vgl. nur Hessischer VGH, Urteil vom 9. März 2017 - VGH 4 C 1255/15.N -, juris Rn. 38 u. 39).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2019 - 8 S 2056/17

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Ebenso antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind aber auch obligatorisch an einem Grundstück Berechtigte wie Mieter und Pächter, wenn deren abwägungserhebliche Belange im Normenkontrollverfahren beeinträchtigt werden (vgl. für Pächter und Mieter: HessVGH, Urteil vom 09.03.2017 - 4 C 1255/15.N -, juris Rn. 25 f.; für Pächter und Hoferbe: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris Rn. 35 f.; für Pächter: BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, juris Rn. 17; für Mieter und Untermieter mit einer "verfestigten, einer dinglichen Berechtigung vergleichbaren Rechtsposition": BVerwG, Beschluss vom 21.03.2019 - 4 BN 7.19 -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 19.05.2021 - 9 N 17.2284

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, führt nicht aus sich dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 C N 1.98 - juris Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 11.7.2017 - 9 N 16.257 - juris Rn. 4; HessVGH, U.v. 9.3.2017 - 4 C 1255/15.N - juris Rn. 24).
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