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   VGH Hessen, 10.01.2022 - 5 A 433/21.Z   

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https://dejure.org/2022,8291
VGH Hessen, 10.01.2022 - 5 A 433/21.Z (https://dejure.org/2022,8291)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.01.2022 - 5 A 433/21.Z (https://dejure.org/2022,8291)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. Januar 2022 - 5 A 433/21.Z (https://dejure.org/2022,8291)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 66 AufenthG, ABKOMMEN CHICAGOER
    Haftungsbeschränkung der Kosten der Zurückweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 66
    Haftungsbeschränkung der Kosten der Zurückweisung

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 66
    Kostenerstattung eines Flugs aus Anlass der Zurückweisung einer Ghanaerin

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 07.04.2016 - 4 C 1.15

    Bauverbot; Bauwerk; Störung; Flugsicherungseinrichtung; Entscheidung;

    Auszug aus VGH Hessen, 10.01.2022 - 5 A 433/21
    Es mag zwar zutreffen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Zusammenhang ausgeführt hat, dass die Anhänge des Chicagoer Abkommens bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts herangezogen werden können (Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1/15 -, BVerwGE 154, 377).
  • BVerwG, 29.06.2000 - 1 C 25.99

    Amtliche Begleitung; Ausländer; Beförderungsunternehmen; Betriebsrechte;

    Auszug aus VGH Hessen, 10.01.2022 - 5 A 433/21
    Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Juni 2000 - 1 C 25/99 -, BVerwGE 111, 284) zur Haftung für Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen nach den außer Kraft getretenen Vorschriften der §§ 82 f. Ausländergesetz - AuslG -:.
  • VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1865/12

    Haftung des Beförderungsunternehmers für die Kosten der Zurückweisungshaft

    Auszug aus VGH Hessen, 10.01.2022 - 5 A 433/21
    Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - haftet das Beförderungsunternehmen verschuldensunabhängig "für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen"; es sind also sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Haftung umfasst (BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C9/02 -, NVwZ 2003, 1274 = juris; Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, InfAuslR 2015, 40 = juris).
  • BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 9.02

    Ausländer; Beförderungsunternehmen; Chicagoer Abkommen; Dolmetscherkosten;

    Auszug aus VGH Hessen, 10.01.2022 - 5 A 433/21
    Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - haftet das Beförderungsunternehmen verschuldensunabhängig "für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen"; es sind also sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Haftung umfasst (BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C9/02 -, NVwZ 2003, 1274 = juris; Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, InfAuslR 2015, 40 = juris).
  • VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18

    Ausländerrechtliche Kosten

    Auszug aus VGH Hessen, 10.01.2022 - 5 A 433/21
    Denn eine Befreiung des Beförderers von der Kostentragungspflicht bereits dann, wenn er die rechtlich erforderlichen und tatsächlich zumutbaren Sicherungen und Kontrollen durchgeführt hat, liefe auf eine Umwandlung der Kostentragungspflicht in eine verschuldensabhängige Haftung hinaus, die der Gesetzgeber außerhalb der Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gerade nicht vorgesehen hat (stRspr des erkennenden Senats; vgl. Beschluss vom 22. Januar 2019 - 5 A 1223/18.Z -, juris).
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