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   VGH Hessen, 10.03.2022 - 4 A 1958/20.Z   

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https://dejure.org/2022,8289
VGH Hessen, 10.03.2022 - 4 A 1958/20.Z (https://dejure.org/2022,8289)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.03.2022 - 4 A 1958/20.Z (https://dejure.org/2022,8289)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. März 2022 - 4 A 1958/20.Z (https://dejure.org/2022,8289)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 Abs 8 BNatSchG
    Naturschutzrechtliche Beseitigungsverfügung für illegale Bauten in einem Landschaftschaftsschutzgebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Naturschutzrechtliche Beseitigungsverfügung für illegale Bauten in einem Landschaftschaftsschutzgebiet

  • rechtsportal.de

    BNatSchG § 17 Abs. 8 S. 2
    Naturschutzrechtliche Beseitigungsverfügung für illegale Bauten in einem Landschaftschaftsschutzgebiet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 700
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.07.2014 - 4 B 34.14

    Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde; Gleichheitsgrundsatz beim Vorgehen

    Auszug aus VGH Hessen, 10.03.2022 - 4 A 1958/20
    Es ist in der Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 1992 - 7 B 106.91 -, juris Rdnr. 2, und vom 24. Juli 2014 - 4 B 34.14 -, juris Rdnr. 4) geklärt, dass kein ermessensfehlerhafter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt, wenn die Behörde in Ermangelung ausreichender personeller Mittel zunächst anlassbezogen vorgeht und erst anschließend flächendeckend planvoll und systematisch gleichartige Fälle aufgreift.
  • VGH Hessen, 10.07.2003 - 4 TG 1296/03
    Auszug aus VGH Hessen, 10.03.2022 - 4 A 1958/20
    Weicht ein Bauherr jeweils so wesentlich von der erteilten Baugenehmigung ab, dass jeweils ein anderes Bauvorhaben, nämlich ein "aliud" erstellt wird, verbraucht er die Baugenehmigung jeweils nicht, sondern macht von ihr keinen Gebrauch, so dass diese unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlischt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 4 TG 1296/03 -, juris, Orientierungssatz, vollständig in BRS 66 - 2003 -, Nr. 162, S. 702).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2022 - 10 A 167/21

    Unzulässiger Antrag gegen eine Ordnungsverfügung ein Gebäude abreißen zu lassen

    Auszug aus VGH Hessen, 10.03.2022 - 4 A 1958/20
    Die Anordnung eines Rückbaus scheidet daher bereits aus, weil durch die baurechtlich relevanten An- und Umbauten wegen des Erlöschens der ursprünglich erteilten Baugenehmigungen ein genehmigter bzw. bestandsgeschützter Altbestand im Umfang der ursprünglich genehmigten bzw. angezeigten baulichen Anlagen nicht mehr vorhanden ist, ein rechtmäßiger Zustand insgesamt damit nicht mehr hergestellt werden kann (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 10 A 167/21 -, juris Rdnr. 6).
  • BVerwG, 19.02.1992 - 7 B 106.91

    Ausfaulgrube - Kleinkläranlage - Ordnungsbehörde

    Auszug aus VGH Hessen, 10.03.2022 - 4 A 1958/20
    Es ist in der Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 1992 - 7 B 106.91 -, juris Rdnr. 2, und vom 24. Juli 2014 - 4 B 34.14 -, juris Rdnr. 4) geklärt, dass kein ermessensfehlerhafter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt, wenn die Behörde in Ermangelung ausreichender personeller Mittel zunächst anlassbezogen vorgeht und erst anschließend flächendeckend planvoll und systematisch gleichartige Fälle aufgreift.
  • VG Schleswig, 17.06.2015 - 8 A 56/14

    Beseitigungsverfügung bezüglich eines ehemals militärisch genutzten Wohngebäudes

    Auszug aus VGH Hessen, 10.03.2022 - 4 A 1958/20
    Die mit einer Befugnis, hier § 17 Abs. 8 BNatSchG, verbundene Pflicht zur Aufgabenerfüllung lässt schon vom Ansatz her eine Verwirkung nicht zu (vgl. entsprechend für ein bauaufsichtliches Einschreiten: Hessischer VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 A 814/15.Z -, juris Rdnr. 12 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 17. Juni 2015 - 8 A 56/14 - juris Rdnr. 54).
  • OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 1 LA 70/21

    Abweichende Bauausführung; aliud; Ungefragte Fehlersuche; Verlängerung

    Auszug aus VGH Hessen, 10.03.2022 - 4 A 1958/20
    Bei den in baurechtlich relevanten Kriterien - wie hier insbesondere die Nutzungsart und Größe des umbauten Raums - abweichend davon errichteten baulichen Anlagen handelt es sich jeweils um ein "aliud", das als bauliche Anlage sich jeweils einem gänzlich neuen Baugenehmigungsverfahren hätte unterziehen müssen (vgl. dazu Hornmann, HBO, 3. Aufl. 2018, § 74, Rdnr. 39; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. März 2022 - 1 LA 70/21, juris Rdnr. 13, 14).
  • VGH Hessen, 02.10.2017 - 3 A 814/15
    Auszug aus VGH Hessen, 10.03.2022 - 4 A 1958/20
    Die mit einer Befugnis, hier § 17 Abs. 8 BNatSchG, verbundene Pflicht zur Aufgabenerfüllung lässt schon vom Ansatz her eine Verwirkung nicht zu (vgl. entsprechend für ein bauaufsichtliches Einschreiten: Hessischer VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 A 814/15.Z -, juris Rdnr. 12 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 17. Juni 2015 - 8 A 56/14 - juris Rdnr. 54).
  • VGH Hessen, 25.11.2022 - 4 A 1669/21
    Grundsätzlich gehen die Befugnisse der Behörden, gegen naturschutzwidrige Zustände einzuschreiten nicht durch Zeitablauf verloren (Beschluss des Senats vom 10. März 2022 - 4 A 1958/20.Z -, juris Rdnr. 19).

    Die mit der Befugnis, hier § 17 Abs. 8 BNatSchG, verbundene Pflicht zur Aufgabenerfüllung lässt schon vom Ansatz her eine Verwirkung nicht zu (Beschluss des Senats vom 10. März 2022 - 4 A 1958/20.Z -, juris Rdnr. 20 m.w.N.).

    Bei einer Vielzahl illegaler baulicher Anlagen in einem bestimmten Gebiet im Außenbereich ist es notwendig, dass die Behörde planmäßig vorgeht und keine willkürlichen Ausnahmen macht (Beschluss des Senats vom 10. März 2022 - 4 A 1958/20.Z -, juris Rdnr. 15).

    Es ist in der Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse 19. Februar 1992 - 7 B 106.91-, juris Rdnr. 2 und vom 24. Juli 2014 - 4 B 34.14 -, juris Rdnr. 4; Beschluss des Senats vom 10. März 2022 - 4 A 1958/20.Z -, juris Rdnr. 15) geklärt, dass kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt, wenn die Behörde in Ermangelung ausreichender personeller Mittel zunächst anlassbezogen vorgeht und erst anschließend flächendeckend planvoll und systematisch gleichartige Fälle aufgreift.

  • VGH Hessen, 24.01.2023 - 4 A 25/22

    Naturschutzrechtliche Beseitigungsverfügung

    Es ist in der Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse 19. Februar 1992 - 7 B 106.91-, juris Rdnr. 2 und vom 24. Juli 2014 - 4 B 34.14 -, juris Rdnr. 4; Beschlüsse des Senats vom 10. März 2022 - 4 A 1958/20.Z -, juris Rdnr. 15 sowie vom 25. November 2022 - 4 A 1669/21.Z -, demnächst in juris) geklärt, dass kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt, wenn die Behörde in Ermangelung ausreichender personeller Mittel zunächst anlassbezogen vorgeht und erst dann anschließend flächendeckend planvoll und systematisch gleichartige Fälle aufgreift.

    Grundsätzlich gehen die Befugnisse der Behörden, gegen naturschutzwidrige Zustände einzuschreiten, auch nicht durch Zeitablauf verloren (Beschluss des Senats vom 10. März 2022 - 4 A 1958/20.Z -, juris Rdnr. 19).

    Bei einer Vielzahl illegaler baulicher Anlagen in einem bestimmten Gebiet im Außenbereich ist es notwendig, dass die Behörde planmäßig vorgeht und keine willkürlichen Ausnahmen macht (Beschlüsse des Senats vom 10. März 2022 - 4 A 1958/20.Z -, juris Rdnr. 15 und vom 25. November 2022 - 4 A 1669/21.Z -, demnächst in juris).

  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

    Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so

    Eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage ist nicht nur dann formell illegal, wenn sie ohne die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 HBauO erforderliche Baugenehmigung errichtet wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung so erheblich von den genehmigten Plänen abgewichen wird, dass nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben, nämlich ein Aliud, erstellt wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.12.2020, 1 ZB 18.1164, juris Rn. 7 m.w.N.; Beschl. v. 26.7.1991, 20 CS 89.1224, BRS 52 Nr. 147, juris Rn. 14; VGH Kassel, Beschl. v. 10.3.2022, 4 A 1958/20.Z, NuR 2022, 642, juris Rn.23; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.3.2022, 1 LA 70/21, NVwZ-RR 2022, 410, juris Rn. 14; OVG Münster, Beschl. v. 20.5.2014, 2 A 1690/13, juris Rn. 40; OVG Saarlouis, Urt. v. 27.9.1994, 2 R 46/93, juris Rn. 54; Beschl. v. 20.11.2017, 2 A 614/16, juris Rn. 16 ff.).
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