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   VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12.E   

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VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12.E (https://dejure.org/2015,15282)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.02.2015 - 29 C 1241/12.E (https://dejure.org/2015,15282)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 29 C 1241/12.E (https://dejure.org/2015,15282)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Der Kläger zu 1. war bis Ende 1995 Eigentümer des Hausgrundstücks A...straße ... - B...straße ... in Wiesbaden, seitdem ist er Vorbehaltsnießbraucher. Der Kläger zu 2. wurde im Februar 1997 als Eigentümer dieses Hausgrundstücks eingetragen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (51)

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12
    Nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 GVG sind damit das Verwaltungsverfahren und das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Widerspruchsverfahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146, NJW 2014, 96, juris Rn. 20 ff. und 5 C 27.12 D -, juris Rn. 12 ff.; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris Rn. 25 ff.).

    Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urteile 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 38 und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 18 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 ).

    Als Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG ist gemäß Absatz 6 dieser Vorschrift jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss zu verstehen, also das Gesamtverfahren von der Klageeinreichung über alle Instanzen bis zum rechtskräftigen Abschluss (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 19: bei anfechtbaren Entscheidungen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist; Marx/Roderfeld, a. a. O., § 198 GVG Rn. 6).

    Dabei erfasst der Begriff des "Gerichtsverfahrens" im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG nicht ein vorausgegangenes Verwaltungsverfahren oder Vorverfahren (so jetzt ausdrücklich: BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 20 ff. und 5 C 27/12 D -, juris Rn 12 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. September 2014 - 21 F 1/13 -, juris Rn. 36; Sächsisches OVG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 11 F 1/12 -, juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2012 - OVG 3 A 1.12 -, juris Rn. 23 ff.).

    Insofern gibt es keine allgemein gültigen und pauschalen Richtsätze für eine angemessene Verfahrensdauer (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 19 und  vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 -, juris Rn. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - 7 KE 1/11 -, juris Rn. 60).

    Es ist insbesondere auch nicht auf die tatsächliche Durchschnittsdauer von gerichtlichen Verfahren, verwaltungsgerichtlichen Verfahren oder Gerichtsverfahren in einem bestimmten Sachgebiet abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 29 ff. und 5 C 27.12 D -, juris Rn. 25 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 29 C 1693/12.E - BFH, Urteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 -, juris Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 -, juris Rn. 26 f.).

    Insoweit ist eine Kompensation von unangemessenen Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten möglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 12 und vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - juris Rn. 17, 44; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Januar 2013 - 4 EntV 9/12 -, juris Rn. 57; Hess. LSG, Urteil vom 6. Februar 2013 - L 6 SF 6/12 EK U - juris Rn. 59).

    Daraus ergibt sich mittelbar eine Pflicht der zweiten Instanz, Verfahren schneller zu betreiben, wenn das Verfahren in erster Instanz schon unangemessen lange gedauert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 39 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG).

    Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des dem zuständigen Gericht insoweit zukommenden Gestaltungsspielraumes Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, sachlich gerechtfertigt erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12.D -, juris Rn. 42).

    Dabei ist insbesondere die richterliche Unabhängigkeit zu berücksichtigen, die zu einem Freiraum in der Verfahrensgestaltung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 42).

    Bei zunehmender Verfahrensdauer erhöhen sich insoweit die Anforderungen an die Notwendigkeit der Nutzung von Verfahrensbeschleunigungsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 39; Marx/Roderfeld, a .a .O., § 198 GVG Rn. 17, 20).

    Die Nichtbearbeitung eines Verfahrens, das "ausgeschrieben" und deshalb entscheidungsreif ist, kann nach längerer Zeit als unangemessene Verzögerung des Verfahrens qualifiziert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn 53: verfahrensfördernde Maßnahmen hätten 8 Monate nach Entscheidungsreife einsetzen müssen).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 39), so dass es hier angesichts des sehr langen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens hätte geboten gewesen sein können, die Terminierung der Sache gegenüber anderen bei dem Senat anhängigen Verfahren vorzuziehen.

    Nur wenn dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist, kann das Gericht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 58).

  • VGH Hessen, 11.05.2011 - 5 A 3081/09

    Straßenreinigungsgebühr

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12
    Das Verfahren 1 K 667/05 war bei Inkrafttreten des GRÜG abgeschlossen, da es mit Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2011 - 5 A 3081/09 -, dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 19. Mai 2011, beendet worden war.

    Das gesamte Verfahren wurde beendet durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2011 - 5 A 3081/09 -, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 19. Mai 2011 (Bl. 797a der Gerichtsakte).

    Der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 26. November 2009 auf die Anträge des Klägers und des Beigeladenen vom 7. September 2009 die Berufung - 5 A 3081/09 - gegen das Urteil vom 24. Juni 2009 zugelassen.

    Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 wies der Berichterstatter des Verfahrens darauf hin, dass die Kammer beabsichtige, das vorliegende Verfahren gemäß § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des 5. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Berufung in dem Verfahren 5 A 3081/09 auszusetzen, da die von dem Senat in dem Zulassungsbeschluss im Verfahren 5 A 2619/09.Z aufgeworfene Rechtsfrage zum pflichtgemäßen Ermessen bei einer im Voraus erstellten Kalkulation für Gebühren ebenfalls für das Verfahren 1 K 777/09 entscheidungserheblich sei.

    Weiter bat er um einen gerichtlichen Hinweis, welche Verfahrenserklärung die Kammer im Hinblick auf den bisher unbeachtet gebliebenen Bescheid vom 28. Januar 2003 für sachgerecht halte, um zu einer eindeutigen Sach- und Rechtslage im Sinne des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2011 - 5 A 3081/09 - auch für 2003 ff. zu gelangen.

    Andererseits erscheint es, wie zu dem Verfahren 1 K 667/05 bereits dargelegt, nachvollziehbar, dass im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2011 zu den Straßenreinigungsgebühren - 5 A 3081/09 - zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vorbereitet worden ist.

    Die Nichtförderung des gerichtlichen Verfahrens in der Zeit zwischen Ende Oktober 2010 und dem Zeitpunkt des genannten Vermerks vom 6. April 2011, also über gut fünf Monate, erscheint unter dem von der Berichterstatterin in dem Vermerk niedergelegten Gesichtspunkt des Abwartens auf die - Straßenreinigungsgebühren ab 1999 betreffende - Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahren 1 K 667/05 vertretbar, diese erfolgte mit dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2011 - 5 A 3081/09 -.

    Nachdem das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2011 im Verfahren 1 K 667/05 - 5 A 3081/09 am 19. Juni 2011 rechtskräftig geworden war, und die Akten ausweislich der Verfügung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (Bl. 819 des Verfahrens 1 K 667/05) an das Verwaltungsgericht zurückgesandt worden waren, ist aus der Gerichtsakte keine weitere Verfahrensförderung seitens des Gerichts ersichtlich.

    Die Beklagte sei bemüht, nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom Mai 2011 in dem Verfahren 5 A 3081/09 sukzessive die Verfahren mit den verschiedenen Gegenständen getrennt aufzubereiten und zu erledigen.

    Dies gilt auch bei einer Gesamtschau des Ablaufs des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass es bis zum Ende des Verfahrens keine substantiierte Klagebegründung seitens des Klägers gegeben hatte und im Übrigen bezüglich der streitbefangenen Straßenreinigungsgebühren eine grundsätzliche Entscheidung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem Verfahren 1 K 667/05 - 5 A 3081/09 zu erwarten war, die dann mit Urteil vom 11. Mai 2011 erfolgte und zu einem Fortgang im vorliegenden Verfahren, insbesondere durch den Erlass eines neuen Abrechnungsbescheides durch die Beklagte, führte.

  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12
    Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urteile 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 38 und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 18 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 ).

    Insofern gibt es keine allgemein gültigen und pauschalen Richtsätze für eine angemessene Verfahrensdauer (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 19 und  vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 -, juris Rn. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - 7 KE 1/11 -, juris Rn. 60).

    Insoweit ist eine Kompensation von unangemessenen Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten möglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 12 und vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - juris Rn. 17, 44; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Januar 2013 - 4 EntV 9/12 -, juris Rn. 57; Hess. LSG, Urteil vom 6. Februar 2013 - L 6 SF 6/12 EK U - juris Rn. 59).

    So ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte regelmäßig bei Eingriffen in die persönliche Freiheit oder die Gesundheit, Rechtsstreitigkeiten um die finanzielle Versorgung (Renten- oder Arbeitssachen) oder bei Statusverfahren eine besondere Bedeutung anzunehmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 -, juris Rn. 23).

    Hingegen ist eine Überlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder des konkreten Ausgangsgerichts bzw. des Spruchkörpers für die Bemessung des richterlichen Gestaltungsspielraumes ohne Belang, da sie zu den strukturellen Mängeln gehört, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat; der dem Gericht ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 28).

    Da es sich bei dem Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils um einen personenbezogenen Anspruch handelt  und es auch keinen Anlass gibt, den Regelbetrag aufgrund der Beteiligung zweier Personen auf Klägerseite zu mindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 36 ff.), ist den Klägern im Hinblick auf die unangemessene Verzögerung des Verfahrens von 5 Jahren und 11 Monaten jeweils ein Entschädigungsbetrag von 7.100,00 EUR zu zahlen.

    Diese Entschädigung ist kein Schadensersatz im Sinne der §§ 249 ff. BGB, es findet nur ein Ausgleich der erlittenen Vermögenseinbuße, aber grundsätzlich keine Naturalrestitution statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 41).

    Von dieser Entschädigung erfasst sind zum Beispiel Kreditkosten wegen verspäteter Durchsetzung eines Anspruchs, Ausfälle wegen zwischenzeitlicher Insolvenz des Schuldners (vgl. Kissel/Mayer, a. a. O., § 198 Rn. 26), aber auch notwendige Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 -, juris Rn. 40).

  • VG Potsdam, 02.07.2015 - 1 K 484/13
    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12
    Mit Beschluss des Senats vom 29. Januar 2015 ist das Entschädigungsklageverfahren bezüglich des Verfahrens 1 K 504/07 - 1 K 484/13 von dem vorliegenden Verfahren abgetrennt worden.

    Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten stehen dieser Einschätzung auch die auf dieses Verfahren bezogenen Wiederaufnahmeverfahren 1 E 1838/03 und 1 K 504/07, das zur Klärung der Frage, ob eine Erledigung eingetreten ist, unter dem Aktenzeichen 1 K 484/13 noch anhängig ist, nicht entgegen.

    Die Wiederaufnahmeverfahren 1 E 1883/03 und 1 K 504/07 sind damit nicht Bestandteil des Verfahrens 1 E 421/99 gewesen, eben sowenig sind die Verfahren 1 K 504/07 - bzw. nunmehr 1 K 484/13 -Teil des Verfahrens 1 E 1838/03 gewesen.

    Das Verfahren 1 K 504/07 ist zunächst mit Beschluss vom 9. November 2012 nach § 161 Abs. 2 VwGO eingestellt worden und wird gegenwärtig unter dem Aktenzeichen 1 K 484/13 zur Klärung der Frage, ob aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, fortgeführt.

    Der Kläger zu 2. hat daraufhin am 26. April 2007 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eine auf die Wiederaufnahme der Verfahren 1 E 421/99 und 1 E 1838/03 gerichtete Restitutionsklage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 1 K 504/07 geführt worden ist und gegenwärtig auf Antrag der Kläger unter dem Aktenzeichen 1 K 484/13 fortgesetzt wird, um zu klären, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist.

    Angesichts dessen ist auch ohne Belang, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 5. Dezember 2007 und 24. Juni 2013 - 9 B 67.07, 9 B 49.12 - Beschwerdeverfahren der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Verfahren 5 UZ 925/07 im Hinblick auf das Verfahren 1 K 504/07 - 1 K 484/13 gemäß § 94 VwGO ausgesetzt hat.

    Die abgetrennten und unter den Aktenzeichen 29 C 148/15.E, 29 C 149/15.E, 29 C 150/15.E, 29 C 174/15.E und 29 C 209/15.E fortgeführten Verfahren hat der Senat nur insoweit streitwerterhöhend in Ansatz gebracht, als sie entweder von vornherein Gegenstand des Entschädigungsverfahrens waren - das betrifft das bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführte Verfahren 1 K 504/07 - 1 K 484/13 (jetzt 29 C 149/15.E) - oder von den Klägern ausdrücklich im Wege der Klageerweiterung in das vorliegende Entschädigungsverfahren eingeführt worden sind - das betrifft das bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführte Verfahren 1 K 1011/12 (jetzt gemeinsam mit anderen Verfahren 29 C 148/15.E) und die bei dem Verwaltungsgericht geführten Verfahren 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 (jetzt 29 C 209/15.E).

  • EGMR, 27.11.2018 - 14988/09

    Homosexuellen-Kundgebungen verboten: Russland erneut verurteilt

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12
    Auch hinsichtlich der bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführten Verfahren 1 K 93/12, 1 K 96/12, 1 K 820/12, 1 K 1011/12, 1 K 1014/12, 1 K 94/12, 1 K 95/12, 1 K 97/12, 1 K 1015/12, 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 ist das Entschädigungsklageverfahren abgetrennt worden (29 C 148/15.E, 29 C 150/15.E , 29 C 174/15.E und 29 C 209/15.E).

    Die übrigen abgetrennten und unter den Aktenzeichen 29 C 148/15.E, 29 C 150/15.E und 29 C 174/15.E fortgeführten Verfahren sind dabei nicht streitwerterhöhend in Ansatz gebracht worden.

    Die abgetrennten und unter den Aktenzeichen 29 C 148/15.E, 29 C 149/15.E, 29 C 150/15.E, 29 C 174/15.E und 29 C 209/15.E fortgeführten Verfahren hat der Senat nur insoweit streitwerterhöhend in Ansatz gebracht, als sie entweder von vornherein Gegenstand des Entschädigungsverfahrens waren - das betrifft das bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführte Verfahren 1 K 504/07 - 1 K 484/13 (jetzt 29 C 149/15.E) - oder von den Klägern ausdrücklich im Wege der Klageerweiterung in das vorliegende Entschädigungsverfahren eingeführt worden sind - das betrifft das bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführte Verfahren 1 K 1011/12 (jetzt gemeinsam mit anderen Verfahren 29 C 148/15.E) und die bei dem Verwaltungsgericht geführten Verfahren 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 (jetzt 29 C 209/15.E).

    Bei den übrigen abgetrennten und unter den Aktenzeichen 29 C 148/15.E, 29 C 150/15.E und 29 C 174/15.E fortgeführten Verfahren ist der Senat davon ausgegangen, dass diese Verfahren von den Klägern nicht im Wege der Klageerweiterung in das Entschädigungsverfahren eingeführt werden sollten, sondern als neue Entschädigungsklagen anhängig gemacht worden sind.

  • OLG Braunschweig, 08.02.2013 - 4 SchH 1/12

    Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12
    Vielmehr ist im Hinblick auf das Gesamtverfahren eine Betrachtung einzelner Verfahrensphasen vorzunehmen, in denen eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens, insbesondere hinsichtlich Lücken in der Verfahrensförderung durch das Gericht, festzustellen ist (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Februar 2013 - 4 SchH 1/12 -, juris Rn. 130).

    Soweit eine überlange Verfahrensdauer auf die Verfahrensführung durch Beteiligte, insbesondere den oder die Kläger zurückzuführen ist, begründet dies nicht eine dem Staat zuzurechnende unangemessene Verfahrensdauer im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Februar .2013 - 4 SchH 1/12 -, juris Rn. 139).

    Allerdings ist das Gericht grundsätzlich gehalten, dem durch verfahrenswirksame Maßnahmen entgegenzusteuern (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2012 - L 2 F 436/12 EK -, juris Rn. 91) Dies gilt insbesondere auch, soweit ein verzögerndes Verhalten Dritter zu einer Verlängerung des Verfahrens führt (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Februar 2013 - 4 SchH 1/12 -, juris Rn. 139 f.).

    Eine "optimale" Verfahrensförderung ist aber von dem Gericht nicht zu verlangen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Februar - 4 SchH 1/12 -, juris Rn. 143 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • EGMR, 20.01.2011 - 21980/06

    Kuhlen-Rafsandjani ./. Deutschland

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12
    Es besteht danach auch nicht die Möglichkeit, diese Frist nur deshalb nicht anzuwenden, weil eine Regierung auf dieser Grundlage keine prozessuale Einrede vorgebracht hat (vgl. Urteile vom 20. Januar 2011 - 21980/06 u.a. -, juris Rn. 75 und vom 8. März 2006 - 59532/00 -, NJW 2007, 347).

    Bei Beschwerden hinsichtlich der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren, die zivilrechtliche Ansprüche betreffen, beginnt die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK daher mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - 21980/06 u. a. -, FamRZ 2011, 533, juris Rn. 71, 76).

    Dementsprechend prüft auch der Gerichtshof die Einhaltung der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK grundsätzlich gesondert für die einzelnen Verfahren, hinsichtlich derer eine überlange Verfahrensdauer geltend gemacht wird, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren "in hohem Maße zusammenhängen" und die Beschwerden deswegen verbunden werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2011 - 21980/06 u.a. -, juris Rn. 62 ff.: getrennte Betrachtung von sorgerechtlichen und umgangsrechtlichen Verfahren).

    Der Gerichtshof ist in seinem Urteil vom 20. Januar 2011 (- 21980/06 u.a. -, juris Rn. 70 ff.) vielmehr zu der Einschätzung gelangt, dass eine im Januar 2008 erhobene Rüge hinsichtlich der Dauer gerichtlicher Verfahren verspätet erhoben ist, wenn der Beschwerdeführer im Juni 2007 und damit ein Jahr nach dem Sürmeli-Urteil des Gerichtshofs eine Verfassungsbeschwerde einlegt, anstatt sich innerhalb von sechs Monaten nach der letzten familiengerichtlichen Entscheidung an den Gerichtshof zu wenden.

  • EGMR, 07.01.2010 - 40009/04

    Rechtssache v. K. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12
    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in dem von den Klägern geführten Beschwerdeverfahren (Urteil vom 7. Januar 2010 - 40009/04 -, juris) trotz des engen Sachzusammenhangs der zugrundliegenden Verfahren die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde für diese Verfahren jeweils gesondert geprüft.

    Auch wenn bis zu diesem Zeitpunkt in Deutschland kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer zur Verfügung gestanden hat, war es aber möglich, sich mit einer entsprechenden Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden, wie die Kläger selbst sie im Jahr 2004 im Hinblick auf verschiedene andere von ihnen geführte Gerichtsverfahren erhoben haben (vgl. Urteil des EGMR vom 7. Januar 2010 - 40009/04 -, juris).

    Nach der vom Kläger im Beschwerdeverfahren EGMR Nr. 40009/04 bewirkten Klarstellung seien auch Vorverfahrenszeiten bis zur Bescheidung oder bis zur Untätigkeitsklage für Art. 6 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen.

  • VGH Hessen, 22.02.2012 - 5 A 1567/11

    Säumniszuschläge

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12
    Die Verfügung über die Berichterstatterzuweisung und die Eingangsverfügung des 5. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - 5 A 1567/11.Z -, mit der die Rechtsmittelschrift des Klägers und ihre Ergänzungen vom 14. Juli und 23. Juli 2011 der Beklagten zur Stellungnahme übersandt wurden, datieren vom 26. Juli 2011.

    Nachdem der Berichterstatter des Verfahrens 5 A 1567/11.Z dem Kläger im Hinblick auf die Beschwerde/ Gegenvorstellung vom 22. August 2011 mit Verfügung vom 29. August 2011 die Gerichtsakten des Verfahrens zur Einsichtnahme in seine Kanzlei für drei Tage übersandt hatte, äußerte sich der Kläger mit Schriftsätzen vom 12. September 2011 zum sachlichen Inhalt des am 6. Juni 2011 zugestellten Urteils der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden.

    Nachdem der Berichterstatter des Verfahrens 5 A 1567/11 Z mit Verfügung vom 26. September 2011 zwei Bände Prozessakten des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit der Bitte übermittelt hatte, über die Abhilfe der Beschwerde bzw. Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 1. August 2011 zu entscheiden und in der Folge die Akten erneut vorzulegen, das Verwaltungsgericht dem Kläger unter dem 5. Oktober 2011 die Gerichtsakten der Verfahrens 1 K 350/10, 1 E 2113/05, 1 K 565/07, 1 E 512/97 mit Behördenakten, Anlagen und Heftern für eine Woche auf die Kanzlei übersandt hatte und die Berichterstatterin ergänzt hatte, einer abschließenden Begründung werde innerhalb von drei Wochen nach erfolgter Akteneinsicht entgegengesehen, ergänzte der Kläger die Beschwerde/Gegenvorstellung vom 22. August 2011 mit Schriftsatz vom 4. November 2011.

  • KG, 08.10.2015 - 13 WF 146/15

    Umgangsrecht: Ort des Umgangs zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12
    Das Verfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 29 C 149/15.E geführt und ist bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG ausgesetzt worden.

    Dabei entfällt auf das abgetrennte und unter dem Aktenzeichen 29 C 149/15.E fortgeführte Verfahren ein Streitwertanteil von 10.000,00 EUR, auf das abgetrennte und unter dem Aktenzeichen 29 C 148/15.E fortgeführte Verfahren 1 K 1011/12 ein Streitwertanteil von 10.000,00 EUR und auf die unter dem Aktenzeichen 29 C 209/15.E fortgeführten Verfahren insgesamt ein Streitwertanteil von 10.000,00 EUR.

    Die abgetrennten und unter den Aktenzeichen 29 C 148/15.E, 29 C 149/15.E, 29 C 150/15.E, 29 C 174/15.E und 29 C 209/15.E fortgeführten Verfahren hat der Senat nur insoweit streitwerterhöhend in Ansatz gebracht, als sie entweder von vornherein Gegenstand des Entschädigungsverfahrens waren - das betrifft das bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführte Verfahren 1 K 504/07 - 1 K 484/13 (jetzt 29 C 149/15.E) - oder von den Klägern ausdrücklich im Wege der Klageerweiterung in das vorliegende Entschädigungsverfahren eingeführt worden sind - das betrifft das bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführte Verfahren 1 K 1011/12 (jetzt gemeinsam mit anderen Verfahren 29 C 148/15.E) und die bei dem Verwaltungsgericht geführten Verfahren 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 (jetzt 29 C 209/15.E).

  • OLG Frankfurt, 30.01.2013 - 4 EntV 9/12

    Entschädigung für überlange Verfahren: Feststellung der unangemessenen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2012 - 7 KE 1/11

    Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 27.12

    Enteignungsentschädigung; Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch;

  • EGMR, 18.09.2009 - 16064/90

    VARNAVA ET AUTRES c. TURQUIE

  • EGMR, 29.05.2012 - 53126/07

    TARON v. GERMANY

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • OVG Sachsen, 15.01.2013 - 11 F 1/12

    Grundsätze zur Anwendbarkeit des § 193 BGB auf die Frist des Art. 23 S. 6

  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2014 - 21 F 1/13

    Bestimmung der Zulässigkeit oder Begründetheit einer Entschädigungsklage nach §

  • EGMR, 07.10.2008 - 47550/06

    Fall Preußische Treuhand gegen Polen

  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 9/13 B

    Überlanges Gerichtsverfahren - abgeschlossenes Verfahren - Art 23 S 1

  • LSG Thüringen, 21.01.2013 - L 12 SF 1317/12

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Ausschlussfrist -

  • KAG Münster, 26.02.2015 - 12/14

    Beteiligungsrechte der MAV gem. §§ 35 i. V. m. 33 MAVO - Weiterbeschäftigung über

  • BVerwG, 24.06.2013 - 9 B 48.12

    Aussetzung eines Verfahrens gem. § 94 VwGO

  • LSG Hessen, 06.02.2013 - L 6 SF 6/12

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Rechtsweg zu den

  • EGMR, 14.10.2008 - 6817/02

    IORDACHE c. ROUMANIE

  • BVerwG, 24.06.2013 - 9 B 49.12

    Aussetzung eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung

  • BVerwG, 03.07.2007 - 9 B 20.07

    Aussetzung eines Verfahrens bis zum Abschluss eines anderweitig anhängig

  • BVerfG, 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12

    Zur Reichweite des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs 2 BGB) bei der Beurteilung

  • BVerwG, 05.12.2007 - 9 B 67.07

    Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zum

  • EGMR, 08.03.2006 - 59532/00

    BLECIC v. CROATIA

  • BVerwG, 10.04.2007 - 10 B 72.06

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtshofs durch Beschwerde

  • EGMR, 11.01.2007 - 20027/02

    Menschenrechte: Überlange Verfahrensdauer eines Zivilrechtsstreits

  • EGMR, 13.07.2006 - 38033/02

    Menschenrechte - Überlange Verfahrensdauer: Entscheidung über einen Widerspruch

  • BGH, 14.11.2013 - III ZR 376/12

    Unangemessene Verfahrensdauer - Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer

  • BGH, 11.07.2013 - III ZR 361/12

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Übergangsfällen: Wahrung der

  • OLG Celle, 24.10.2012 - 23 SchH 10/12

    Entschädigungsansprüche für die überlange Dauer eines strafrechtlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - L 2 SF 436/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens

  • EGMR, 13.01.2009 - 35738/03

    SAPEYAN v. ARMENIA

  • OLG Schleswig, 08.04.2013 - 18 SchH 3/13

    Strukturelle Überlastung des Gerichts ist für Beurteilung der Angemessenheit der

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 06.11.2012 - 13/11
  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.11.2012 - L 10 SF 5/12

    Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens - Altverfahren - Angemessenheit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2012 - 3 A 1.12

    Rechtsschutz wegen der überlangen Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2012 - 3 A 2.12

    Entschädigung; Verfahrensdauer; unangemessene Länge; Rechtsmittelinstanz;

  • EGMR, 02.09.2010 - 46344/06

    Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R

    Überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - sozialrechtliches

  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

  • BGH, 05.12.2013 - III ZR 73/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines selbständigen Beweisverfahrens und

  • BGH, 13.05.2014 - II ZR 355/13

    Entgangener Gewinn als Nebenforderung der eingeklagten Hauptforderung auf

  • RG, 02.05.1912 - I 94/12

    Können am Einziehungsverfahren Beteiligte, die im Verhandlungstermin als solche

  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21

    Bestimmung eines (allgemeinen) entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriffs;

    a) Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 1 ff.) eine Gehörsverletzung in Form einer unzulässigen Überraschungsentscheidung darin sieht, dass der Verwaltungsgerichtshof die vorliegende Entschädigungsklage entgegen einer Hinweisverfügung des erkennenden Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2013 im Verfahren - 29 C 1241/12 - als unzulässig abgewiesen habe, genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs.

    d) Des Weiteren fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit die Beschwerde vorträgt, die mit Schreiben vom 8. April 2020 erteilten Hinweise seien im Hinblick auf den abweichenden vorangegangenen Hinweis vom 28. Februar 2013 - 29 C 1241/12 - und die nachfolgende Urteilsbegründung offensichtlich unzureichend gewesen.

    Unabhängig davon ist das Vorbringen der Beschwerde auch deshalb unsubstantiiert, weil es hinsichtlich des Hinweises vom 28. Februar 2013 - 29 C 1241/12 - wie bereits erwähnt - an einem hinreichenden Vortrag zu dessen konkretem Inhalt fehlt.

    "durch das Unterlassen einer hier spätestens nach dem Vortrag v. 9.12.2020 (II), Ziffer III. von Amts wegen gebotenen Erwägung, ob dem Kläger nicht im Hinblick auf den Hinweis vom 28. Februar 2013 - 29 C 1241/12 in jedem Fall Wiedereinsetzung in die Klagefrist des § 198 GVG zum gleichen Verfahren zu gewähren bzw. auch hier eine teleologische Reduktion der Regelung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG zu erwägen".

  • BVerwG, 12.12.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    VGH Kassel - 11.02.2015 - AZ: VGH 29 C 1241/12.E.
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei nicht abgeschlossenem

    Je bedeutender ein Verfahren ist, desto schneller ist es zu entscheiden (VGH Kassel, Urt. v. 11.02.2015 - 29 C 1241/12.E -, juris Rn. 71).

    So ist zu berücksichtigen, ob die Verzögerung des Verfahrens für den Betroffenen schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile zur Folge hat, wie beispielsweise, wenn es um finanzielle Mittel geht, die für den Lebensunterhalt benötigt werden oder wenn die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht (Krauß in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 198 Rn. 29; VGH Kassel, Urt. v. 11.02.2015 - 29 C 1241/12.E -, juris Rn. 71).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - 13 D 117/14

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer des einstweiligen

    17/3802, S. 22; Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - 29 C 1241/12.E -, juris Rn. 18.

    vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - II ZR 355/13 -, juris Rn. 12 (zur Gehörsrüge nach § 44 FamFG); Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - 29 C 1241/12.E -, juris Rn. 20.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - 13 D 116/14

    Ausschluss einer Person von der Prozessvertretung vor einem bestimmten Gericht

    17/3802, S. 22; Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - 29 C 1241/12.E -, juris Rn. 18.

    vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - II ZR 355/13 -, juris Rn. 12 (zur Gehörsrüge nach § 44 FamFG); Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - 29 C 1241/12.E -, juris Rn. 20.

  • BVerwG, 28.12.2022 - 5 B 2.22

    Erfolglose Anhörungsrüge

    Soweit es den behaupteten unzureichenden und widersprüchlichen Inhalt des Hinweises vom 8. April 2020 betrifft, ergibt sich dies deutlich aus den Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss vom 12. Januar 2022, wo es heißt, es fehle an einer hinreichenden Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit die Beschwerde vortrage, die mit Schreiben vom 8. April 2020 erteilten Hinweise seien im Hinblick auf den abweichenden vorangegangenen Hinweis vom 28. Februar 2013 - 29 C 1241/12 - und die nachfolgende Urteilsbegründung offensichtlich unzureichend gewesen (BA Rn. 31).

    Gleiches gilt, soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe, soweit er das Beschwerdevorbringen, eine Gehörsverletzung in Form der Überraschungsentscheidung liege darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Entschädigungsklage entgegen der Hinweisverfügung vom 28. Februar 2013 im Verfahren 29 C 1241/12 als unzulässig abgewiesen habe, als nicht den Darlegungsanforderungen genügend bewertet habe (vgl. BA Rn. 15), nicht berücksichtigt, dass mit der vorgenannten Hinweisverfügung die Zulässigkeit genau der Klage zum dann abgetrennten Streitgegenstand dargelegt worden sei.

  • BVerwG, 02.01.2017 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    VGH Kassel - 11.02.2015 - AZ: VGH 29 C 1241/12.E.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - 13 D 96/21

    Entschädigungsanspuch wegen überlanger Dauer eines zweitinstanzlichen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 17, m. w. N.; Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - 29 C 1241/12.E -, juris, Rn. 20; BGH, Urteile vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, juris, Rn. 23, und vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.

    vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - 29 C 1241/12.E -, juris, Rn. 20, m. w. N.; zur Anhörungsrüge und zur Tatbestandsberichtigung vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2019 - 13 D 60/18.EK -, juris, Rn. 58; zum Kostenfestsetzungsverfahren ausführlich vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, juris, Rn. 16 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - 13 D 11/15

    Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer in einem 30 Monate dauernden

    vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - II ZR 355/13 -, juris Rn. 12 (zur Gehörsrüge nach § 44 FamFG); Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - 29 C 1241/12.E -, juris Rn. 20.
  • BVerwG, 02.03.2017 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    VGH Kassel - 11.02.2015 - AZ: VGH 29 C 1241/12.E.
  • VGH Hessen, 10.12.2020 - 29 C 1493/17
  • BVerwG, 03.01.2017 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

  • BVerwG, 18.01.2017 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 1/21

    Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrendauer

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