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VGH Hessen, 11.06.1979 - GrS 1/79 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 10.11.1994 - 4 TH 1864/94
Bestandsschutz bei illegaler Nutzung - Duldungsverwaltungsakt - Nutzungsverbot - …
Einer derartigen Fristsetzung - als Rechtsschutzfrist - bedarf es auch bei der Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Duldungsgeboten und Unterlassungsgeboten (Hess. VGH, Beschluß des Großen Senats vom 11.06.1979 - GrS 1/79 - ESVGH 29, 215).Da die Antragsgegnerin auch nicht nach § 72 Abs. 1 HessVwVG, der entsprechend auch für das in § 72 HessVwVG nicht genannte Zwangsgeld nach § 76 HessVwVG gilt (siehe Hess. VGH, Beschluß des Großen Senats vom 11.06.1979, a.a.O.), eine Ermessensentscheidung über das Absehen von einer Fristsetzung getroffen hat, ist die Androhung der Zwangsgelder gegenüber der Antragstellerin zu 1 offensichtlich rechtswidrig.
- VGH Hessen, 02.05.1989 - 4 TH 207/89
Zwangsgeldandrohung ohne Fristsetzung
Wie ausgeführt, kann von der nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HVwVG erforderlichen Fristsetzung gemäß § 72 HVwVG abgesehen werden, soweit eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unaufschiebbar zu beseitigen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß des Großen Senats vom 11.06.1979 -- GrS 1/79 -- ESVGH 29, 215). - VG Frankfurt/Main, 01.09.1995 - 15 E 2511/94 Auch wenn in § 72 HVwVG die das Zwangsgeld betreffende Vorschrift des § 76 HVwVG nicht erwähnt wird, kann nach der Rechtsprechung des Hess. VGH, der sich die erkennende Kammer anschließt, auch ein Unterlassungsgebot mit dem Mittel des Zwangsgeldes abweichend von § 69 Abs. 1 Nr. 2 HVwVG unter den besonderen Voraussetzungen des § 72 HVwVG durchgesetzt werden (Hess. VGH, Beschl. v. 11.06.1979 - GrS 1/79 -).