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   VGH Hessen, 11.10.2018 - 9 A 867/15   

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VGH Hessen, 11.10.2018 - 9 A 867/15 (https://dejure.org/2018,32582)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.10.2018 - 9 A 867/15 (https://dejure.org/2018,32582)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. Oktober 2018 - 9 A 867/15 (https://dejure.org/2018,32582)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    6 BImSchG §, 18a LuftVG §, 27c LuftVG §
    Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen wegen einer Störung einer Funknavigationsanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Störung von Anlagen der Flugsicherung durch Windenergieanlagen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2014 - 12 LC 30/12

    Flugsicherungseinrichtung; Standortvorbescheid; Störung;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.10.2018 - 9 A 867/15
    Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Erteilung der von der Klägerin beantragten Genehmigung das materielle Bauverbot des § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG, das zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zählt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 -, juris Rn. 45 m.w.N.; Meyer/Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Januar 2018, § 18a, Rn. 31), entgegensteht.

    Angesichts dessen, dass die für die Beurteilung der Störungswirkung erforderliche Sachkompetenz jedoch dem BAF zusteht und dessen Entscheidung für die Genehmigungsbehörde verbindlich ist, spricht einiges dafür, dass diese Entscheidung aus rechtstaatlichen Gründen dennoch hinreichend zu begründen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 -, juris Rn. 48).

    Entgegen ihrer Auffassung ist die der Entscheidung des BAF zugrundeliegende Methode der Störungsermittlung der Beigeladenen zu 2 jedoch wissenschaftlich vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden, wie es in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden worden ist (vgl. dazu ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 -, juris Rn. 55 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 22. Februar 2018 - 28 K 8724/14 - juris Rn. 58 ff. und vom 24. Juli 2014 - 11 K 3648/12 - juris, Rn. 70 ff.).

    C, 3.7.3.4 stützen und stellt einen zwar konservativen, aber vertretbaren Wert dar (vgl. dazu ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 - juris, Rn. 64; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2018 - 28 K 8724/14 - juris Rn. 60 f. unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014, - 11 K 3648/12 -, juris, Rn. 71-84).

    C, 3.3.3.2 an, wonach der anlageninterne Winkelfehler innerhalb von ± 2,0° liegen soll, und hat auch in der Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 27), zuletzt geändert durch Art. 576 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung - FSMusterzulV - Anerkennung gefunden (vgl. dazu ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014, - 12 LC 30/12 -, juris, Rn. 61 f. mit weiteren Nachweisen; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2018- 28 K 8724/14 -, juris Rn. 62 ff. unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014, - 11 K 3648/12 juris, Rn. 85-90).

    Auf dieser Grundlage begegnet es keinen Bedenken, die rechtlich erlaubte Fehlertoleranz zugrunde zu legen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014, - 12 LC 30/12 -, juris, Rn. 62 f.; BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 -, juris Rn. 19 f.).

    Danach verbleibt für externe Störfaktoren ein Fehlerbeitrag von ± 1,0°, dies ist von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der angeführten Standards und Orientierungshilfen ebenfalls für vertretbar erachtet worden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014, - 12 LC 30/12 -, juris, Rn. 65 und VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014, - 11 K 3648/12 -, juris, Rn. 90.).

    Dass im Rahmen der Analyse zwingend anders vorzugehen wäre, als die Beigeladene zu 2 und das BAF dies täten, lässt sich nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht erkennen (VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2018 - 28 K 8724/14 -, juris Rn. 80 f. unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014, - 12 LC 30/12 - juris, Rn. 56; VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2017 - 4 A 297/14 -, juris Rn. 42 ff.).

    B... in seinen auf das geplante Vorhaben bezogenen Stellungnahmen vom 12. Juli 2013 und 23. Februar 2015 vertretenen methodischen Ansätze auf der Grundlage einer "integriert hybriden Systemsimulation", mit denen sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Urteil vom 3. Dezember 2014 (- 12 LC 30/12 juris Rn. 56 ff.) ebenso auseinandergesetzt hat wie mit den Positionen Dr.-Ing.

    Dieses Gutachten leistet, wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg dargelegt hat (Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 -, juris Rn. 56), zwar einen anerkannten technischen Beitrag zur Identifikation von Störungen im Umfeld von DVOR, eine analytische Auftrennung von Signalstörungen, die vom Boden und von WKA hervorgerufen werden, ist danach aber nicht gelungen.

    Dass dieses Vorgehen nicht vertretbar sein könnte, lässt sich auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Stellungnahmen nicht erkennen (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 -, juris Rn. 66).

    Angesichts dessen, dass sich die wissenschaftliche Diskussion nach den vorstehenden Darlegungen nach wie vor als offen erweist, sind die angebotenen Beweismittel ungeeignet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 -, juris Rn. 72), da diese lediglich zu weiteren einzelnen wissenschaftlichen Einschätzungen, nicht aber zu hinreichend verlässlichen, die bestehenden Widersprüche beseitigenden und einen anerkannten Stand der Wissenschaft wiedergebenden Antworten führen könnten.

    Diese Annahme ist vertretbar (vgl. dazu ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 -, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Urteile vom 22. Februar 2018 - 28 K 8724/14 -, juris Rn. 67 ff. und vom 24. Juli 2014 - 11 K 3648/12 -, juris Rn. 103 ff.).

  • BVerwG, 07.04.2016 - 4 C 1.15

    Bauverbot; Bauwerk; Störung; Flugsicherungseinrichtung; Entscheidung;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.10.2018 - 9 A 867/15
    Sie verweist weiterhin darauf, dass ihre Entscheidung nach den Maßstäben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2016 (Aktenzeichen 4 C 1.15) nicht zu beanstanden sei.

    Die Entscheidung des für die Beigeladene zu 1) handelnden BAF nach § 18 Abs. 1 Satz 2 LuftVG hat lediglich verwaltungsinterne Wirkung und ist damit nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, so dass ihr keine Verwaltungsaktqualität zukommt (BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 -, juris Rn. 10).

    Der Gesetzgeber hat sich durch den Verzicht auf eine Relativierung des Störungsbegriffs bewusst und abschließend für einen Vorrang der Belange der Flugsicherung und des hierdurch bezweckten Schutzes von Leben und Gesundheit gegenüber den Eigentümerinteressen und mithin für eine entsprechende Inhaltsbestimmung des vom Bauverbot betroffenen Grundeigentums entschieden und diesen Vorrang, der im Hinblick auf die weitreichenden Störungsfolgen für die genannten Schutzgüter nicht zu beanstanden ist, auch durch die Entschädigungsregelung in § 19 Abs. 1 LuftVG zum Ausdruck gebracht (so BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 -, juris Rn. 13 f.).

    Anders als nach der bis 2009 geltenden Vorgängerfassung, wonach insoweit maßgeblich gewesen ist, ob Flugsicherungseinrichtungen "gestört werden", verlangt die Vorschrift mithin nach dem Willen des Gesetzgebers keine Gewissheit einer Störung; vielmehr reicht deren Möglichkeit (BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 -, juris Rn. 23).

    Diese Regeln sind zwar nicht unmittelbar anwendbar, sie geben jedoch international anerkannte und bestverfügbare Regeln der Technik, der Praxis und der Normung wieder, die als Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung von § 18a Abs. 1 LuftVG herangezogen werden können (vgl. BVerwG - 4 C 1/15 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf einen breiten Konsens in Rechtsprechung und Literatur, ebenso Meyer/Wysk, a.a.O., § 18a Rn. 24).

    Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, denen die Rechtsprechung ausnahmsweise Normcharakter und damit Revisibilität zubilligt, sind die ICAO-Regelwerke hingegen nicht anzusehen, weil sie - anders als etwa die TA Lärm - sich selbst nur Empfehlungscharakter beimessen, ausfüllungsbedürftige Spielräume belassen und jedenfalls keine abschließende normative Konkretisierung geben und beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1/15 -, juris, Rn. 18).

    Es ist weder Aufgabe der Verwaltungsgerichte, wissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden, noch eine solche Entscheidung durch die Erteilung von Forschungsaufträgen zu ermöglichen oder zu fördern (so BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 -, juris Rn. 22 f.; vgl. Meyer/Wysk, a.a.O., § 18a Rn. 26).

    Es besteht, sofern keine gegenteiligen Anhaltpunkte erkennbar sind, kein Anlass, die Objektivität der gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation - hier der DFS als der Beigeladenen zu 2 - von vornherein in Frage zu stellen (so BVerwG - 4 C 1/15 -, juris Rn. 24).

    Dies haben die Beigeladene zu 2 und das BAF in ihren Gutachten bzw. Entscheidungen zu berücksichtigen und unterliegt in sich anschließenden gerichtlichen Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 -, juris Rn. 25; Meyer/Wysk, a.a.O., § 18a Rn. 27).

    Auf dieser Grundlage begegnet es keinen Bedenken, die rechtlich erlaubte Fehlertoleranz zugrunde zu legen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014, - 12 LC 30/12 -, juris, Rn. 62 f.; BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 -, juris Rn. 19 f.).

    Es ist im Übrigen nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Entscheidung wissenschaftlicher Streitfragen durch die Erteilung von Forschungsaufträgen zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 -, juris Rn. 24).

    Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die rechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung von VOR-Anlagen durch WKA stellen, durch die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2016 (- 4 C 1.15 -) geklärt sind.

  • VG Düsseldorf, 22.02.2018 - 28 K 8724/14

    VOR DUS Drehfunkfeuer Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Hessen, 11.10.2018 - 9 A 867/15
    Entgegen ihrer Auffassung ist die der Entscheidung des BAF zugrundeliegende Methode der Störungsermittlung der Beigeladenen zu 2 jedoch wissenschaftlich vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden, wie es in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden worden ist (vgl. dazu ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 -, juris Rn. 55 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 22. Februar 2018 - 28 K 8724/14 - juris Rn. 58 ff. und vom 24. Juli 2014 - 11 K 3648/12 - juris, Rn. 70 ff.).

    C, 3.7.3.4 stützen und stellt einen zwar konservativen, aber vertretbaren Wert dar (vgl. dazu ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 - juris, Rn. 64; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2018 - 28 K 8724/14 - juris Rn. 60 f. unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014, - 11 K 3648/12 -, juris, Rn. 71-84).

    C, 3.3.3.2 an, wonach der anlageninterne Winkelfehler innerhalb von ± 2,0° liegen soll, und hat auch in der Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 27), zuletzt geändert durch Art. 576 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung - FSMusterzulV - Anerkennung gefunden (vgl. dazu ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014, - 12 LC 30/12 -, juris, Rn. 61 f. mit weiteren Nachweisen; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2018- 28 K 8724/14 -, juris Rn. 62 ff. unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014, - 11 K 3648/12 juris, Rn. 85-90).

    Dass im Rahmen der Analyse zwingend anders vorzugehen wäre, als die Beigeladene zu 2 und das BAF dies täten, lässt sich nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht erkennen (VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2018 - 28 K 8724/14 -, juris Rn. 80 f. unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014, - 12 LC 30/12 - juris, Rn. 56; VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2017 - 4 A 297/14 -, juris Rn. 42 ff.).

    Dass die Beigeladene zu 2 den Ausführungen ihresBevollmächtigten zufolge anstelle einer Simulation eine Berechnung zugrunde legt, die im Sinne eines ingenieurspraktischen - und damit vereinfachenden, aber handhabbaren - Umgangs mit der Aufgabenstellung eine verlässliche Bewertung erlaubt, begegnet daher keinen grundsätzlichen Bedenken (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2018 - 28 K 8724/14 -, juris Rn. 72).

    Diese Annahme ist vertretbar (vgl. dazu ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 -, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Urteile vom 22. Februar 2018 - 28 K 8724/14 -, juris Rn. 67 ff. und vom 24. Juli 2014 - 11 K 3648/12 -, juris Rn. 103 ff.).

    Jede weitere Erhöhung der Vorbelastung des VOR würde die beabsichtigte Wiederherstellung der umfassenden Nutzbarkeit der Anlage weiter beeinträchtigen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2018 - 28 K 8724/14 -, juris Rn. 102 ff.).

  • VG Düsseldorf, 24.07.2014 - 11 K 3648/12

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 11.10.2018 - 9 A 867/15
    Entgegen ihrer Auffassung ist die der Entscheidung des BAF zugrundeliegende Methode der Störungsermittlung der Beigeladenen zu 2 jedoch wissenschaftlich vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden, wie es in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden worden ist (vgl. dazu ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 -, juris Rn. 55 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 22. Februar 2018 - 28 K 8724/14 - juris Rn. 58 ff. und vom 24. Juli 2014 - 11 K 3648/12 - juris, Rn. 70 ff.).

    C, 3.7.3.4 stützen und stellt einen zwar konservativen, aber vertretbaren Wert dar (vgl. dazu ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 - juris, Rn. 64; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2018 - 28 K 8724/14 - juris Rn. 60 f. unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014, - 11 K 3648/12 -, juris, Rn. 71-84).

    C, 3.3.3.2 an, wonach der anlageninterne Winkelfehler innerhalb von ± 2,0° liegen soll, und hat auch in der Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 27), zuletzt geändert durch Art. 576 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung - FSMusterzulV - Anerkennung gefunden (vgl. dazu ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014, - 12 LC 30/12 -, juris, Rn. 61 f. mit weiteren Nachweisen; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2018- 28 K 8724/14 -, juris Rn. 62 ff. unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014, - 11 K 3648/12 juris, Rn. 85-90).

    Danach verbleibt für externe Störfaktoren ein Fehlerbeitrag von ± 1,0°, dies ist von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der angeführten Standards und Orientierungshilfen ebenfalls für vertretbar erachtet worden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014, - 12 LC 30/12 -, juris, Rn. 65 und VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014, - 11 K 3648/12 -, juris, Rn. 90.).

    Diese Annahme ist vertretbar (vgl. dazu ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 -, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Urteile vom 22. Februar 2018 - 28 K 8724/14 -, juris Rn. 67 ff. und vom 24. Juli 2014 - 11 K 3648/12 -, juris Rn. 103 ff.).

  • VG Frankfurt/Main, 11.03.2015 - 8 K 314/14

    Windenergiebetreibers gegen das Land Hessen

    Auszug aus VGH Hessen, 11.10.2018 - 9 A 867/15
    Unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 11. März 2015 (Az.: 8 K 314/14.F) wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Januar 2014 (Az.: IV/F 43.1-1384/12 Gen 18/12) die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Vestas V90 Grid Streamer in Nieder-Erlenbach zu erteilen,.

    Unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 11. März 2015 (Az.: 8 K 314/14.F) wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Januar 2014 (Az.: IV/F 43.1 - 1384/12 Gen 18/12) die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Vestas V90 Grid Streamer in Nieder- Erlenbach unter Einbeziehung der nachstehenden Nebenbestimmungen zu erteilen:.

    Unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2015 (Az.: 8 K 314/14.F) wird der Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Januar 2014 (Az.: IV/F 43.1 -1384/12 Gen 18/12) über die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Vestas V90 Grid Streamer in Nieder-Erlenbach unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,.

  • VG Magdeburg, 30.11.2017 - 4 A 297/14

    Windenenergieanlage stört Flugsicherungseinrichtung bei Magdeburg

    Auszug aus VGH Hessen, 11.10.2018 - 9 A 867/15
    Dass im Rahmen der Analyse zwingend anders vorzugehen wäre, als die Beigeladene zu 2 und das BAF dies täten, lässt sich nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht erkennen (VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2018 - 28 K 8724/14 -, juris Rn. 80 f. unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014, - 12 LC 30/12 - juris, Rn. 56; VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2017 - 4 A 297/14 -, juris Rn. 42 ff.).
  • BVerwG, 28.08.2002 - 9 VR 11.02

    Beiladung Landesbehörde; Planfeststellung Bundesstraße

    Auszug aus VGH Hessen, 11.10.2018 - 9 A 867/15
    Zum Zwecke der Rechtskrafterstreckung bedarf es im Übrigen auch keiner Beiladung, da ein Urteil in diesem Verfahren gegenüber dem Land Hessen in Rechtskraft erwächst und damit auch alle seine Landesbehörden nach Maßgabe des § 121 VwGO bindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2002 - 9 VR 11.02 -, juris Rn. 4).
  • VG Arnsberg, 26.03.2019 - 4 K 685/17
    vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1/15 -, a.a.O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Urteil vom 11. Oktober 2018 - 9 A 867/15 - Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2018 - 28 K 8724/14 -, juris.

    vgl. so OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 -, a.a.O. und dem zustimmend auch Hess. VGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 9 A 867/15 -.

    Aus alledem folgt, dass jedenfalls von einer fachlichen Unvertretbarkeit der besagten Grundannahmen, die bislang auch ansonsten von der Rechtsprechung unbeanstandet geblieben sind, vgl. etwa Hess.VGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 9 A 867/15 - OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2018 - 28 K 8724/14 -, a.a.O., keine Rede sein kann.

    vgl. zur Annahme einer Störung aus dem letztgenannten Grund: Hess. VGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 9 A 867/15 - und VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2018 - 28 K 8724/14 -.

  • VGH Hessen, 26.05.2020 - 9 C 2796/16

    Wasserrechts

    Denn es ist weder Aufgabe der Verwaltungsgerichte, wissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden, noch eine solche Entscheidung durch die Erteilung von Forschungsaufträgen zu ermöglichen oder zu fördern (zuletzt dazu Hess. VGH, Urteil vom 11.10.2018 - 9 A 867/15 -, juris Rn. 49 ; so auch BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 -, juris Rn. 22 f.).
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