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   VGH Hessen, 12.01.2012 - 27 F 1755/10   

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VGH Hessen, 12.01.2012 - 27 F 1755/10 (https://dejure.org/2012,60724)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12.01.2012 - 27 F 1755/10 (https://dejure.org/2012,60724)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 27 F 1755/10 (https://dejure.org/2012,60724)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10

    Zur Verschwiegenheitspflicht im Gesetz über das Kreditwesen

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.2012 - 27 F 1755/10
    Nach der Klärung des Rechtsbegriffs "Gesetz" in diesem Zusammenhang durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 -, DVBl 2011, 1092, und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -) folgt auch der Senat der Auffassung, dass der Tatbestand der Geheimhaltungspflicht nach einem Gesetz nicht bereits dann gegeben ist, wenn eine gesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht.

    Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens und betreffen alle Konditionen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmen können, wie Umsätze, Ertragslage, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 20 F 14.10 -, Juris, und vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).

    Auf diese Anforderung an eine ordnungsgemäße Sperrerklärung hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 11. Oktober 2010 (- 27 F 1081/10 -, Juris) und vom 26. Januar 2011 (27 F 1667/10 -, Juris) hingewiesen (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).

    Gerade bei umfangreicheren Unterlagen, für die Geheimhaltungsgründe geltend gemacht werden - im vorliegenden Verfahren mehrere tausend Seiten -, erfordert die Verweigerung der Vorlage in einem gerichtlichen Verfahren die konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den einzelnen Aktenbestandteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 -, Juris, vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 -, NJW 2010, 2295, und vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).

    Auch wenn man - entgegen dem im Vorhergehenden Ausgeführten - die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage einzelner - oder gar aller - Unterlagen annehmen wollte, wäre die Sperrerklärung rechtswidrig, da die Ermessenserwägungen nicht tragfähig sind (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.08.2004 - 20 F 16.03

    In-camera" -Verfahren; Ermächtigung zur Ermessensentscheidung über Aktenvorlage;

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.2012 - 27 F 1755/10
    Das Gesetz stellt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der obersten Aufsichtsbehörde und lässt ihr damit die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes Willen absieht (BVerwG, Beschluss vom 26. August 2004 - 20 F 16.03 -, NVwZ 2005, 334 m.w.N.).

    Zu dieser Ermessensausübung ist die oberste Aufsichtsbehörde verpflichtet (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2004, a.a.O., und vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236).

  • VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08

    Informationsgesuch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.2012 - 27 F 1755/10
    Die Verweigerung der Vorlage der mit Beschluss des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2010 - 6 A 1767/08 - angeforderten Unterlagen der Beklagten durch den Beigeladenen zu 2. mit Sperrerklärung vom 26. Juli 2010 ist rechtswidrig.

    Der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 28. April 2010 - 6 A 1767/08 - die Beklagte aufgefordert, die im Tenor des Beschlusses genannten Unterlagen ihm vorzulegen.

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.2012 - 27 F 1755/10
    Zu dieser Ermessensausübung ist die oberste Aufsichtsbehörde verpflichtet (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2004, a.a.O., und vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236).
  • BVerwG, 13.06.2006 - 20 F 5.05

    Anspruch auf Akteneinsichtsrecht nach Landesrecht, landesrechtlich geregelte

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.2012 - 27 F 1755/10
    Die in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgeschriebene Ermessensabwägung stellt damit im Verhältnis zu den allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften eine prozessuale Spezialnorm dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 20 F 5.05 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42).
  • VGH Hessen, 26.01.2011 - 27 F 1667/10
    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.2012 - 27 F 1755/10
    Auf diese Anforderung an eine ordnungsgemäße Sperrerklärung hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 11. Oktober 2010 (- 27 F 1081/10 -, Juris) und vom 26. Januar 2011 (27 F 1667/10 -, Juris) hingewiesen (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.2012 - 27 F 1755/10
    Nach der Klärung des Rechtsbegriffs "Gesetz" in diesem Zusammenhang durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 -, DVBl 2011, 1092, und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -) folgt auch der Senat der Auffassung, dass der Tatbestand der Geheimhaltungspflicht nach einem Gesetz nicht bereits dann gegeben ist, wenn eine gesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht.
  • VGH Hessen, 11.10.2010 - 27 F 1081/10

    Verweigerung der Vorlage von Urkunden

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.2012 - 27 F 1755/10
    Auf diese Anforderung an eine ordnungsgemäße Sperrerklärung hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 11. Oktober 2010 (- 27 F 1081/10 -, Juris) und vom 26. Januar 2011 (27 F 1667/10 -, Juris) hingewiesen (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).
  • BVerwG, 08.02.2011 - 20 F 14.10

    Anspruch eines Fachjournalisten auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.2012 - 27 F 1755/10
    Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens und betreffen alle Konditionen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmen können, wie Umsätze, Ertragslage, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 20 F 14.10 -, Juris, und vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).
  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.2012 - 27 F 1755/10
    Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Antragstellers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 -, NVwZ 2010, 1493).
  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

  • BVerwG, 12.01.2006 - 20 F 12.04

    Vorlage der Behördenakten im Prozess, Angaben zu Betriebs- bzw.

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1293/13

    Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Der Fachsenat des Hess. Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 12. Januar 2012 (Az. 27 F 1755/10) festgestellt, die Verweigerung der Vorlage der begehrten Unterlagen sei rechtswidrig.

    Im Zwischenverfahren nach § 99 VwGO hat der Fachsenat des Hess. Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 12. Januar 2012 (Az. 27 F 1755/10) ausgeführt, die Sperrerklärung des BMF habe die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Verweigerung der Vorlage der vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen nicht substantiiert und überprüfbar dargelegt.

  • VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13

    Zugang zu Unterlagen der BaFin

    Auf Antrag des Klägers stellte der Fachsenat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO mit Beschluss vom 12. Januar 2012 ( 27 F 1755/10 ) die Rechtswidrigkeit der Vorlageverweigerung fest.
  • BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 4.12

    Einsicht in im Rahmen der Aufsicht über ein Wertpapierhandelsunternehmen

    (2) Hessischer VGH - 12.01.2012 - AZ: VGH 27 F 1755/10.
  • VGH Hessen, 02.08.2012 - 27 F 96/11

    Schützenswerte Daten Dritter - hier: Behördenmitarbeiter und Mitarbeiter

    Nach der Klärung des Rechtsbegriffs "Gesetz" in diesem Zusammenhang durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur, DVBl 2011, 1092, und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -, Juris) hat sich auch der Senat der Auffassung angeschlossen, dass der Tatbestand der Geheimhaltungspflicht nach einem Gesetz nicht bereits dann gegeben ist, wenn eine einfachgesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2012 - 27 F 1755/10 -).
  • VGH Hessen, 14.08.2012 - 27 F 1354/11
    Nach der Klärung des Rechtsbegriffs "Gesetz" in diesem Zusammenhang durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur, DVBl 2011, 1092, und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -, Juris) hat sich auch der Senat der Auffassung angeschlossen, dass der Tatbestand der Geheimhaltungspflicht nach einem Gesetz nicht bereits dann gegeben ist, wenn eine einfachgesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2012 - 27 F 1755/10 -).
  • VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
    Vielmehr ist die Wettbewerbsrelevanz der Informationen im Einzelnen darzulegen, insbesondere für Unterlagen, die sich auf bereits länger zurückliegende Vorgänge und eine gegebenenfalls abgeschlossene Geschäftspolitik beziehen (Beschluss des Senats vom 12. Januar 2012 - 27 F 1755/10 -, juris Rn. 11).
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