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   VGH Hessen, 12.05.2021 - 3 B 370/21   

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VGH Hessen, 12.05.2021 - 3 B 370/21 (https://dejure.org/2021,12766)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12.05.2021 - 3 B 370/21 (https://dejure.org/2021,12766)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 3 B 370/21 (https://dejure.org/2021,12766)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 191 Abs 2 AEUV, § 33 Abs 1 BNatSchG, § 34 Abs 1 BNatSchG, § 34 Abs 8 BNatSchG, § 44 Abs 1 BNatSchG
    FFH-Verträglichkeitsprüfung eines Logistikcenters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorhaben grenzt an Natura 2000-Gebiet: FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 799
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus VGH Hessen, 12.05.2021 - 3 B 370/21
    Pläne oder Projekte können im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL das Gebiet erheblich beeinträchtigen, "wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden" (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, juris Rdnr. 40, 41 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, juris Rdnr. 49).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, juris Rdnr. 40, 41 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, juris, Rdnr. 49) ist der Prüfungsmaßstab der "erheblichen Beeinträchtigungen" geklärt, wobei der Beigeladenen allerdings darin beigepflichtet werden kann, dass die Terminologie - abhängig von dem jeweils zur Entscheidung anstehenden Einzelfall - nicht immer konsistent ist.

    Diese Vorprüfung ist von der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin ... zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 80).

    Pläne oder Projekte können im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL das Gebiet erheblich beeinträchtigen, "wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden" (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, juris Rdnr. 40, 41 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, juris, Rdnr. 49).

    Unerheblich dürften im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nur Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin ... zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 85).

    Eine Verträglichkeitsprüfung, die lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der plan- und projektbedingten Wirkungen auszuräumen, wird den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL nicht gerecht (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt, 2014 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, juris Rdnr. 59, 61; EuGH Urteil vom 26.10.2006 - C-239/04 -, juris Rdnr. 24; EuGH, Urteil vom 20.09.2007 - C-304/05 -, juris Rdnr. 57 ff.; EuGH, Urteil vom 24.11.2011 - C-404/09 -, juris Rdnr. 100).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus VGH Hessen, 12.05.2021 - 3 B 370/21
    Pläne oder Projekte können im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL das Gebiet erheblich beeinträchtigen, "wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden" (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, juris Rdnr. 40, 41 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, juris Rdnr. 49).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, juris Rdnr. 40, 41 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, juris, Rdnr. 49) ist der Prüfungsmaßstab der "erheblichen Beeinträchtigungen" geklärt, wobei der Beigeladenen allerdings darin beigepflichtet werden kann, dass die Terminologie - abhängig von dem jeweils zur Entscheidung anstehenden Einzelfall - nicht immer konsistent ist.

    Pläne oder Projekte können im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL das Gebiet erheblich beeinträchtigen, "wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden" (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, juris Rdnr. 40, 41 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, juris, Rdnr. 49).

    Der abweichende Vorschlag der EG-Kommission, die Erheblichkeitsschwelle erst bei der "Vereitelung von Erhaltungszielen" oder der "Zerstörung essenzieller Gebietsbestandteile" anzusiedeln, hat in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Resonanz gefunden (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, juris Rdnr. 40, 41).

    Gleiches gilt für die Frage, ob die Prüfung unter Anwendung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgenommen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, juris Rdnr. 62).

  • VGH Hessen, 14.01.2021 - 9 B 2223/20

    Drei Windenergieanlagen des Windparks Wotan bei Trendelburg-Langenthal dürfen

    Auszug aus VGH Hessen, 12.05.2021 - 3 B 370/21
    Sowohl ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag als auch eine FFH-Vorprüfung müssen für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig hinsichtlich ihrer Ausführungen zum Prüfbereich und zu dem Untersuchungsgebiet sein (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 14.01.2021 - 9 B 2223/20 -, juris Rdnr. 18 ).

    Sowohl ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag als auch eine FFH-Vorprüfung müssen für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig hinsichtlich ihrer Ausführungen zum Prüfbereich und zu dem Untersuchungsgebiet sein (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14.01.2021 - 9 B 2223/20 -, juris Rdnr. 18 ).

  • EuGH, 11.09.2012 - C-43/10

    Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche

    Auszug aus VGH Hessen, 12.05.2021 - 3 B 370/21
    Den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL ist nur genügt, wenn eine Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage aktueller und verlässlicher Angaben über das Inventar der Lebensraumtypen und Arten (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2012 - C-43/10 -, juris Rdnr. 105 ff., 115) sämtliche Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens in den Blick nimmt und unter Einbezug der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse darauf überprüft, ob sie sich nachteilig auf das betreffende Gebiet auswirken können.

    Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs, denen der Senat folgt, ist den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL nur genügt, wenn eine Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage aktueller und verlässlicher Angaben über das Inventar der Lebensraumtypen und Arten (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2012 - C-43/10 -, juris Rdnr. 105 ff., 115, NVwZ-RR 2013, S. 18 ff. Rdnr. 115) sämtliche Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens in den Blick nimmt und unter Einbezug der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse darauf überprüft, ob sie sich nachteilig auf das betreffende Gebiet auswirken können.

  • BVerwG, 29.09.2011 - 7 C 21.09

    Umweltschutzvereinigung; Umweltverbandsklage; Einwendungen; Substantiierung;

    Auszug aus VGH Hessen, 12.05.2021 - 3 B 370/21
    Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist mithin erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21/09 -, juris Rdnr. 40).

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21/09 -, juris Rdnr. 40).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VGH Hessen, 12.05.2021 - 3 B 370/21
    Eine Verträglichkeitsprüfung, die lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der plan- und projektbedingten Wirkungen auszuräumen, wird den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL nicht gerecht (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt, 2014 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, juris Rdnr. 59, 61; EuGH Urteil vom 26.10.2006 - C-239/04 -, juris Rdnr. 24; EuGH, Urteil vom 20.09.2007 - C-304/05 -, juris Rdnr. 57 ff.; EuGH, Urteil vom 24.11.2011 - C-404/09 -, juris Rdnr. 100).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VGH Hessen, 12.05.2021 - 3 B 370/21
    Eine Verträglichkeitsprüfung, die lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der plan- und projektbedingten Wirkungen auszuräumen, wird den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL nicht gerecht (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt, 2014 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, juris Rdnr. 59, 61; EuGH Urteil vom 26.10.2006 - C-239/04 -, juris Rdnr. 24; EuGH, Urteil vom 20.09.2007 - C-304/05 -, juris Rdnr. 57 ff.; EuGH, Urteil vom 24.11.2011 - C-404/09 -, juris Rdnr. 100).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2010 - 3 K 19/06

    Erstellung eines Bebauungsplans in einem faktischen Vogelschutzgebiet

    Auszug aus VGH Hessen, 12.05.2021 - 3 B 370/21
    Solche Beurteilungen sind der überschlägig angelegten Vorprüfung aber fremd und müssen einer den "besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand" reflektierenden Verträglichkeitsprüfung vorbehalten bleiben (vgl. Gellermann a.a.O., § 34 Rdnr. 11 unter Hinweis auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.06.2010 - 3 K 19/06 -, juris Rdnr. 125 ff.).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VGH Hessen, 12.05.2021 - 3 B 370/21
    Eine Verträglichkeitsprüfung, die lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der plan- und projektbedingten Wirkungen auszuräumen, wird den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL nicht gerecht (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt, 2014 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, juris Rdnr. 59, 61; EuGH Urteil vom 26.10.2006 - C-239/04 -, juris Rdnr. 24; EuGH, Urteil vom 20.09.2007 - C-304/05 -, juris Rdnr. 57 ff.; EuGH, Urteil vom 24.11.2011 - C-404/09 -, juris Rdnr. 100).
  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 826/17
    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (EuGH, Urteile vom 07.09.2004 - C-127/02 - Herzmuschelfischerei, juris, Rn. 54 ff., und vom 26.04.2017 - C-142/16 - Moorburg, juris, Rn. 33, sowie Urteil vom 11.04.2013 - C-258/11 - N6, juris; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - Westumfahrung Halle, juris, Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3/06 - A44, juris, Rn. 89; Beschluss vom 20.03.2018 - 9 B 43/16 - Ortsumgehung Celle, juris Rn. 19; Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2021 - 3 B 370/21 -, juris, Rn. 13 ).
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