Rechtsprechung
VGH Hessen, 13.05.2016 - 8 C 1136/15.N |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- hessen.de (Pressemitteilung)
Verbot von Feuerwerk in Geisenheim ist unwirksam
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Verbot von Feuerwerk in Geisenheim ist unwirksam
- weka.de (Kurzinformation)
Kein Verbot von Feuerwerken durch Gefahrenabwehrverordnung zulässig
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Verbot von Feuerwerken durch Gefahrenabwehrverordnung
- hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Feuerwerksverbot in Geisenheim
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2016, 874
- DÖV 2016, 960
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (2)
- VG Frankfurt/Oder, 06.10.2008 - 5 K 392/08
Veranstaltung eines privaten Feuerwerks am Heiligabend
Auszug aus VGH Hessen, 13.05.2016 - 8 C 1136/15
Durch diese bundesrechtlichen Vorschriften ist der Umgang mit Feuerwerk hinsichtlich der damit einhergehenden Explosionsgefahren sowie der damit verbundenen Lärmimmissionen als feuerwerkspezifischen Gefahren abschließend und mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber geregelt (a.A. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 6. Oktober 2008 - 5 K 392/08 - NVwZ-RR 2009, 200). - Drs-Bund, 03.05.1976 - BT-Drs 7/5102
Auszug aus VGH Hessen, 13.05.2016 - 8 C 1136/15
Damit sollten die Gleichbehandlung der Bürger und das Interesse der öffentlichen Sicherheit an einer wirksamen Bekämpfung des unrechtmäßigen Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und dabei insbesondere auch die bundeseinheitliche Regelung der Verwendung von Feuerwerkskörpern erreicht werden (BT-Drs. 7/5102 S. 6).
- OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20
Corona; Corona-Pandemie; Feuerwerk; Verkaufsverbot
Die bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) regeln den Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Bezug auf feuerwerksspezifische Gefahren vielmehr abschließend und grundsätzlich (vgl. zu hier vom Antragsgegner ersichtlich nicht in Anspruch genommenen Ausnahmen etwa § 24 Abs. 2 1. SprengV) mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber (vgl. im Einzelnen und mit eingehender Begründung: Hessischer VGH, Urt. v. 13.5.2016 - 8 C 1136/15.N -, juris Rn. 28 ff.;… VG Oldenburg, Beschl. v. 19.7.2019 - 5 B 2073/19 -, juris Rn. 3 ff.). - VGH Bayern, 29.12.2020 - 20 CS 20.3139
Entscheidung zum Feuerwerksverbot auf privaten Flächen in Augsburg bestätigt
Das vom Bund geschaffene Sprengstoffgesetz enthält keine Ermächtigung der Länder zu gesetzlichen Regelungen, insbesondere keine Verordnungsermächtigungen im Bereich des Sprengstoffrechts (HessVGH, U. v. 13.5.2016 - 8 C 1136/15.N - NVwZ-RR 2016, 874). - VG Oldenburg, 19.07.2019 - 5 B 2073/19
Feuerwerk; Gefahrenabwehr; Gesetzgebungskompetenz; Pyrotechnik; Sprengstoffrecht; …
Der Umgang mit Feuerwerkskörpern und die spezifisch hierdurch ausgelösten Gefahren, zu denen neben Lärmimmissionen auch Waldbrandgefahren zählen, sind in den bundesrechtlichen Vorschriften des Sprengstoffrechts abschließend geregelt (im Anschluss an Hess. VGH, Urteil vom 13.05.2016 - 8 C 1136/15.N -).Der Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG umfasst sämtliche Fragen des Umgangs mit explosionsfähigen und gefährlichen Stoffen, wozu insbesondere auch der Ge- bzw. Verbrauch von Sprengstoffen gehört (…vgl. Maunz/Dürig/Uhle, 84. EL August 2018, GG Art. 73, Rn. 276 sowie Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2016 - 8 C 1136/15.N -, juris Rn. 31).
- VG Darmstadt, 20.05.2016 - 3 L 1120/16
Abbrennverbot nahe Naturschutzgebiet
Ein enges Verständnis der Generalklausel vertritt offensichtlich gerade im Bereich des Sprengstoffrechts auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof, der in einem Normenkontrollverfahren am 13.05.2016 (8 C 1136/15.N) ausweislich der - auch in der Behördenakte befindlichen - Presseerklärung eine Gefahrenabwehrverordnung einer Gemeinde für unwirksam erklärt hat, die ein fast ganzjähriges Verbot von Feuerwerken zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelästigungen verhängt hatte. - VG Ansbach, 30.12.2020 - AN 15 S 20.2909
Zum Böllerverbot an Silvester
Das vom Bund geschaffene Sprengstoffgesetz enthält keine Ermächtigung der Länder zu gesetzlichen Regelungen, insbesondere keine Verordnungsermächtigungen im Bereich des Sprengstoffrechts (HessVGH, U. v. 13.5.2016 - 8 C 1136/15.N - NVwZ-RR 2016, 874). - VG Frankfurt/Main, 30.12.2020 - 5 L 3467/20
Feuerwerksverbot an Silvester
Der Umgang mit Feuerwerkskörpern und die spezifisch hierdurch ausgelösten Gefahren sind in den bundesrechtlichen Vorschriften des Sprengstoffrechts abschließend geregelt (vgl. HessVGH, Urteil vom 13. Mai 2016 - 8 C 1136/15.N -, juris Rn. 30 = NVwZ-RR 2016, 874 ), eine Länderöffnungsklausel hinsichtlich der Regelungen zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist bei der Novellierung der Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz nicht aufgenommen worden. - VGH Bayern, 25.07.2023 - 11 CE 23.652
Vorführ-Feuerwerk eines Händlers für Feuerwerkskörper, Sichtbarkeit von einer …
Der Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG umfasst sämtliche Fragen des Umgangs mit explosionsfähigen und -gefährlichen Stoffen, wozu insbesondere auch der Ge- bzw. Verbrauch von Sprengstoffen gehört (…vgl. Uhle in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Januar 2023, Art. 73 Rn. 276; HessVGH, U.v. 13.5.2016 - 8 C 1136/15.N - NVwZ-RR 2016, 874 = juris Rn. 31). - VG Frankfurt/Main, 30.12.2020 - 5 L 3443/20
Zum coronabedingten Verbot des Abbrennens von Feuerwerk an Silvester
Demgegenüber ist allerdings der Umgang mit Feuerwerkskörpern hinsichtlich der damit einhergehenden feuerwerkspezifischen Gefahren in den bundesrechtlichen Vorschriften des Sprengstoffrechts abschließend geregelt (vgl. HessVGH, Urteil vom 13. Mai 2016 - 8 C 1136/15.N - juris, Rn. 30 = NVwZ-RR 2016, 874 ).