Rechtsprechung
VGH Hessen, 13.07.1989 - 6 UE 2124/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Sparkassenrecht - Zweigstelleneröffnung durch eine freie Sparkasse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 12.09.1985 - III/2 E 1216/82
- VGH Hessen, 13.07.1989 - 6 UE 2124/85
- BVerwG, 31.05.1990 - 1 B 143.89
Papierfundstellen
- ESVGH 40, 240 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 14.02.1984 - 1 C 81.78
Errichtung von Zweigstellen freier Sparkassen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 7 …
Auszug aus VGH Hessen, 13.07.1989 - 6 UE 2124/85
Für Zweigstelleneröffnungen einer freien Sparkasse könne dem Hessischen Sparkassengesetz keine Zustimmungspflicht entnommen werden, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 C 81/78 - BVerwGE 69, 11 = DVBl. 1984, 789) sei die Errichtung von Zweigstellen freier Sparkassen durch § 24 Abs. 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz - KWG - abschließend geregelt, so daß kein landesrechtliches Zustimmungserfordernis vorgesehen werden könne.Daß ihr durch sparkassenrechtliche Vorschriften, die auf der kommunalrechtlichen Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers beruhen, Verhaltenspflichten auferlegt werden können, läßt sich schwerlich annehmen, nachdem die Rechtsstellung freier Sparkassen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1984 - 1 C 81.78 - (BVerwGE 69, 11 = DVBl. 1984, 789) weitgehend geklärt ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Februar 1984 -I C 81.78 - (BVerwGE 69, 11 = DVBl. 1984, 789), der sich der Senat anschließt, ist die Errichtung, Verlegung oder Schließung der Zweigstellen von Kreditinstituten bankrechtlich durch § 24 Abs. 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz - KWG - abschließend geregelt und schließt insoweit Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf dem Gebiet des Bankwesens aus.
- BVerwG, 10.10.1975 - VII C 26.73
Klagebegehren - Gerichtliche Überprüfbarkeit - Justitiabilität - Antrag auf …
Auszug aus VGH Hessen, 13.07.1989 - 6 UE 2124/85
Wird ein geltend gemachter Anspruch, für den nach dem Sachverhalt allem Anschein nach eine Rechtsgrundlage fehlt, auf solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften nichtverfassungsrechtlicher Art gestützt, hinsichtlich derer bei Streitigkeiten nur der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Betracht käme, dann gebietet es die Justizgewährungspflicht, von der Zulässigkeit des Rechtsweges für den behaupteten Anspruch auszugehen (ähnlich im Falle fraglicher Justitiabilität eines Begehrens, BVerwG, Urteil vom 10.10.1975 - VII C 26.73 -, BVerwGE 49, 221 = BayVBl. 1976, 215).