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   VGH Hessen, 15.01.2015 - 3 B 1535/14   

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https://dejure.org/2015,11311
VGH Hessen, 15.01.2015 - 3 B 1535/14 (https://dejure.org/2015,11311)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.01.2015 - 3 B 1535/14 (https://dejure.org/2015,11311)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - 3 B 1535/14 (https://dejure.org/2015,11311)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis einer geführten ehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen der Abschiebung eines Asylbewerbers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Nachweis einer geführten ehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen der Abschiebung eines Asylbewerbers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 05.02.2001 - 23 C 01.155
    Auszug aus VGH Hessen, 15.01.2015 - 3 B 1535/14
    Diese sich aus § 106, § 168 Abs. 1 Nr. 3 und § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebende Rechtsfolge kann ausnahmsweise nur dann ihre Durchbrechung finden, wenn in dem Prozessvergleich lediglich die Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides vereinbart wurde (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 168 Rdnr. 14 unter Bezugnahme auf Bay. VGH, Beschluss vom 05.02.2001 - 23 C 01.155 - juris) und der gerichtliche Vergleich damit inhaltlich einem klageabweisenden Urteil gleichkommt.
  • BVerwG, 10.03.2010 - 6 C 15.09

    Anfechtung; Fortsetzung des Verfahrens; Inhaltsirrtum; Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.01.2015 - 3 B 1535/14
    Die Streitbeilegung erfolgt durch einen materiellrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - (vgl. BVerwG, Urteil v. 10.03.2010 - u.a. 6 C 15/09 - m.w.N. - juris -).
  • VGH Hessen, 21.06.2018 - 3 A 2411/16

    Vollstreckungsabwehrklage und Fortsetzung des Verfahrens

    Soweit der Senat in seinen Beschlüssen vom 15. Januar 2015 - 3 B 1535/14 - (InfAuslR 2015, 181) und vom 17. Januar 2017 - 3 E 2889/16 - (AuAS 2017, 103) hiervon abweichende Ausführungen gemacht hat, wird daran nicht festgehalten.

    Der Senat hat das Verfahren mit den Verfahren 3 A 2410/16 und 3 A 2412/16 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden und die Gerichtsakten in diesen Verfahren sowie die hierzu von Seiten des Beklagten eingereichten Behördenakten (12 Aktenhefter) sowie ferner die Gerichtsakten der Verfahren 3 A 1707/15.Z (ruhendes Verfahren), 3 B 87/14, 3 B 1535/14, 3 B 2888/16, 3 B 2890/16 und 3 B 2891/16 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht.

    Soweit der Senat in seinen Beschlüssen vom 15. Januar 2015 - 3 B 1535/14 - und 17. Januar 2017 - 3 E 2889/16 - hiervon abweichende Ausführungen gemacht hat, wird daran nicht mehr festgehalten.

  • VGH Hessen, 17.01.2017 - 3 E 2889/16

    Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich gemäß § 106 VwGO

    Denn der Senat hat mit Beschluss vom 15. Januar 2015 - 3 B 1535/14 - den Vollstreckungsgläubiger im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einstweilen von Vollstreckungsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit aus dem Bescheid vom 28. Februar 2012, der Gegenstand des gerichtlichen Vergleiches gewesen ist, abzusehen.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2019 - 11 LB 498/18

    Prozessvergleich; Vergleich; Vollstreckung; Vollstreckungsbefugnis;

    Wird in einem Prozessvergleich nach § 106 VwGO der angefochtene Bescheid ganz oder teilweise geändert, konsumiert der gerichtliche Vollstreckungstitel regelmäßig den behördlichen Vollstreckungstitel mit der Folge, dass die Vollstreckungsbefugnis insgesamt auf den Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts übergeht und die Behörde nicht mehr für die Vollstreckung zuständig ist (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 15.1.2015 - 3 B 1535/14 -, juris, Rn. 12).

    Wird der angefochtene Verwaltungsakt in einem gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise geändert, konsumiert der gerichtliche Vollstreckungstitel regelmäßig den behördlichen Vollstreckungstitel mit der Folge, dass Vollstreckungsgegenstand der gerichtliche Vergleich mit seinem vertraglich vereinbarten Inhalt ist und die Vollstreckungsbefugnis insgesamt auf den Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts übergeht (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 15.1.2015 - 3 B 1535/14 -, juris, Rn. 5 ff.; Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 168, Rn. 25; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 168, Rn. 44).

  • VG Stuttgart, 22.04.2016 - 2 K 2042/16

    Voraussetzungen der Vollstreckung aus Duldungsverhältnissen; Rechtsfolgen der

    Auf Grund der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.1.2015 (- 3 B 1535/14 - InfAuslR 2015, 181) sieht er sich an einer eigenständigen Einleitung der Vollstreckung gehindert und hat eine gerichtliche Vollstreckung nach § 169 VwGO aus Ziffer 5 des Vergleichs vom 22.1.2013 beantragt.

    Er unterscheidet sich mindestens in einem signifikanten Inhaltselement von jenem, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.1.2015 (- 3 B 1535/14 - InfAuslR 2015, 181) zu prüfen hatte.

  • VGH Hessen, 21.06.2018 - 3 A 2410/16

    Ausländerrechtlicher Vergleich und Eingriff in Rechte Dritter

    Der Senat hat das Verfahren mit den Verfahren 3 A 2411/16 und 3 A 2412/16 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden und die Gerichtsakten in diesen Verfahren sowie die hierzu von Seiten des Beklagten eingereichten Behördenakten (12 Aktenhefter) sowie ferner die Gerichtsakten der Verfahren 3 A 1707/15.Z (ruhendes Verfahren), 3 B 87/14, 3 B 1535/14, 3 B 2888/16, 3 B 2890/16 und 3 B 2891/16 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2016 - 11 S 914/16

    Rechtsnatur einer Abschiebung; Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht als

    Insoweit liegt auch ein grundlegender Unterschied zu dem Fall vor, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 15. Januar 2015 - 3 B 1535/14 -, juris) zu entscheiden hatte, bei dem etwa im Wege des Vergleichs die Aufhebung der Ausweisung vereinbart worden war (siehe im Einzelnen HessVGH, a.a.O., Rn. 8 ff).
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