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   VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13   

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VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13 (https://dejure.org/2020,11457)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.04.2020 - 6 A 1293/13 (https://dejure.org/2020,11457)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. April 2020 - 6 A 1293/13 (https://dejure.org/2020,11457)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 1 IFG, § 3 Nr 4 IFG, § 9 Abs 1 KWG, 2004/39/EG Art 54 Abs 1 Richtlinie
    Zugang zu Unterlagen der BaFin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1372
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13
    Der Verschwiegenheitspflicht des § 9 Abs. 1 KWG unterliegen nicht nur Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sondern allgemein Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, NVwZ 2019, 1840).

    § 9 Abs. 1 KWG schützt über seinen Wortlaut hinaus Angaben und Informationen, deren Geheimhaltung allein im Interesse der Finanzaufsicht liegt (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, a.a.O.).

    Mit Urteil vom 10. April 2019 (7 C 22.18) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 29. November 2013 (6 A 1293/13), soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2008, soweit die Beklagte zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichtet worden ist, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist zwischenzeitlich nur noch die Berufung der Beklagten, soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2019 (7 C 22.18) das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen hat.

    Die weitere Sachaufklärung durch den Senat hat ergeben, dass dem Informationsbegehren auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. April 2019 (7 C 22.18) zur Auslegung von § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 KWG und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 19. Juni 2018 (C- 15/16) zwischenzeitlich der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 KWG nicht mehr entgegensteht.

    Dabei betreffen Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, NVwZ 2019, 1840, juris Rn. 19).

    Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen nicht nur Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sondern allgemein Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, a. a. O., juris Rn. 21).

    Die Frage, ob dieser Zeitraum verstrichen ist, bestimmt sich im Falle der Ablehnung eines Informationszugangsantrags im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, a. a. O., juris Rn. 45ff.).

    Dazu gehören etwa die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nicht-öffentlichen Informationen über den Stand der beaufsichtigten Märkte und die dort ablaufenden Transaktionen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, a. a. O., juris Rn. 23, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 4. September 2014 - C- 140/13 -, und die Rechtsprechung des EuGH unter anderem im Urteil vom 19. Juni 2018 - C- 15/16 -).

    Die unionsrechtliche Rechtslage gebietet eine teleologische Extension der Verschwiegenheitspflicht, die dafür erforderliche verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit weist § 9 Abs. 1 KWG - ebenso wie § 8 WpHG a. F. und § 21 WpHG n. F. - auf (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, a. a. O., juris Rn. 24).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-15/16

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen

    Auszug aus VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13
    Geschäftsgeheimnisse sind nach einem Zeitraum von 5 Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr als vertraulich anzusehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 -, WM 2018, 1211).

    Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 - über die Vorlage entschieden.

    Für die Prüfung, wann von geheimhaltungsbedürftigen Informationen auszugehen sei, seien der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 -) Vorgaben zu entnehmen, die dem besonderen Bedürfnis einer strikten Wahrung des Berufsgeheimnisses bei der Tätigkeit der Finanzaufsicht Rechnung trügen.

    Da sich der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof dahingehend geäußert habe, es gehe seinem Mandanten wegen des Eintritts der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche statt der Einsicht in die streitbefangenen Unterlagen nur noch um eine Entscheidung über die Kosten (vgl. insoweit die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 12. Dezember 2012, Rechtssache C-15/16, Tz. 62 Satz 2, abrufbar unter www.curia.eu ) , stelle sich das Begehren als rechtsmissbräuchlich dar und es dürfte am Rechtsschutzinteresse fehlen.

    Die Beklagte hat das aus ihrer Sicht fehlende Rechtsschutzbedürfnis damit begründet, dass sich der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dahingehend geäußert habe, dass es seinem Mandanten wegen des Eintritts der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche statt der Einsicht in die streitbefangenen Unterlagen nur noch um eine Entscheidung über die Kosten gehe, und sich diesbezüglich auf die Schlussanträge des Generalanwaltes Bot vom 12. Dezember 2017, Rechtssache C-15/16, Tz. 62 Satz 2 (abrufbar unter www.curia.eu ) bezogen.

    Die weitere Sachaufklärung durch den Senat hat ergeben, dass dem Informationsbegehren auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. April 2019 (7 C 22.18) zur Auslegung von § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 KWG und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 19. Juni 2018 (C- 15/16) zwischenzeitlich der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 KWG nicht mehr entgegensteht.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings die Bedeutung des Zeitablaufs für die Beurteilung des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses anerkannt und ausgeführt, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen seien, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit berufe, weise ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten seien (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 -, WM 2018, 1211).

    Dazu gehören etwa die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nicht-öffentlichen Informationen über den Stand der beaufsichtigten Märkte und die dort ablaufenden Transaktionen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, a. a. O., juris Rn. 23, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 4. September 2014 - C- 140/13 -, und die Rechtsprechung des EuGH unter anderem im Urteil vom 19. Juni 2018 - C- 15/16 -).

    Die auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bezogene Vermutungsregel, dass Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr aktuell sind und mangels fortbestehender Wettbewerbsrelevanz nicht mehr dem Berufsgeheimnis unterliegen, ist zwar auf das aufsichtsrechtliche Geheimnis nicht übertragbar (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C- 15/16 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 10 C 20.19 -, WM 2020, 502, juris Rn. 21).

  • VG Frankfurt/Main, 12.03.2008 - 7 E 5426/06

    Informationsfreiheitsanspruch und Rechtsverstöße durch Finanzdienstleister

    Auszug aus VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2008 - 7 E 5426/06 - wird zurückgewiesen.

    Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 12. März 2008 ( 7 E 5426/06 ), dem Kläger die begehrte Akteneinsicht in die Unterlagen zu gewähren, soweit diese neben den Betriebsoder Geschäftsgeheimnissen der X... Kapitaldienst GmbH keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthielten.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2008 - 7 E 5426/06 - abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

  • BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12

    Anonymisierung zum Schutz von geheim zu haltenden personenbezogenen Daten

    Auszug aus VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13
    In einem Parallelverfahren, in dem das Bundesministerium der Finanzen unter dem Datum des 24. Oktober 2011 eine detailliertere, auf die einzelnen Aktenteile bezogene Sperrerklärung vorgelegt hatte, stellte der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 5. April 2013 (20 F 7.12) auf die Beschwerde der dortigen Klägerin unter Änderung des Beschlusses des Fachsenats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2012 fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage - in größerem Umfang als bereits von der Vorinstanz angenommen - rechtswidrig war.

    Mit Urteil vom 29. November 2013 hat der Senat die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen und den Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter Berücksichtigung des Beschlusses des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren - 20 F 7.12 - neu gefasst.

  • VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08

    Informationsgesuch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Auszug aus VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13
    Im Berufungsverfahren, in dem der Kläger zunächst sein ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgte und die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erstrebte, forderte der Senat mit Beweisbeschluss vom 28. April 2010 ( 6 A 1767/08 ) die Akten an, um das Vorliegen der geltend gemachten Versagungsgründe zu überprüfen.

    Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 19. März 2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigte, den Beweisbeschluss vom 28. April 2010 ( 6 A 1767/08 ) aufzuheben und gemäß § 130a VwGO durch Beschluss über die Berufung zu entscheiden, da er die Berufung der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-140/13

    Altmann u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 Abs. 1 und 2 -

    Auszug aus VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13
    Dazu gehören etwa die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nicht-öffentlichen Informationen über den Stand der beaufsichtigten Märkte und die dort ablaufenden Transaktionen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, a. a. O., juris Rn. 23, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 4. September 2014 - C- 140/13 -, und die Rechtsprechung des EuGH unter anderem im Urteil vom 19. Juni 2018 - C- 15/16 -).
  • BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14

    Finanzaufsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Verschwiegenheitspflicht; Geheimhaltung;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13
    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 - ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Klärung mehrerer Fragen zur Auslegung des Berufsgeheimnisses nach Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 gebeten.
  • BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 20.19

    BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Hinweisgeberverfahren; Informantenschutz;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13
    Die auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bezogene Vermutungsregel, dass Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr aktuell sind und mangels fortbestehender Wettbewerbsrelevanz nicht mehr dem Berufsgeheimnis unterliegen, ist zwar auf das aufsichtsrechtliche Geheimnis nicht übertragbar (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C- 15/16 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 10 C 20.19 -, WM 2020, 502, juris Rn. 21).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-594/16

    Buccioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13
    Auch eine Prüfung möglicher Folgen, die sich aus dem Urteil des EuGH vom 13. September 2018 (- C-594/16 - Buccioni -) für den Rechtsstreit ergeben könnten, sei dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.
  • VGH Hessen, 12.01.2012 - 27 F 1755/10
    Auszug aus VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13
    Auf Antrag des Klägers stellte der Fachsenat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO mit Beschluss vom 12. Januar 2012 ( 27 F 1755/10 ) die Rechtswidrigkeit der Vorlageverweigerung fest.
  • BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 4.12

    Einsicht in im Rahmen der Aufsicht über ein Wertpapierhandelsunternehmen

  • VGH Hessen, 07.12.2023 - 9 A 574/18

    Auskunft über Beratungen zu Umweltinformationen in einem Konsortialausschuss

    Diese Veränderung der Sachlage ist, da die mündliche Verhandlung den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt darstellt, vorliegend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 - 10 C 2/20 -, juris Rdnr. 26 für das Revisionsverfahren, zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG; Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.06.2022 - 3 Bf 295/19 -, juris Rdnr. 89 zu § 8 UIG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG; Hessischer VGH, Beschluss vom 15.04.2020 - 6 A 1293/13 -, juris Rdnr. 37 zu § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG).
  • VG Köln, 18.01.2024 - 13 K 4938/18
    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich sind, sofern nicht die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit der Informationen beruft, nachweist, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters - im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht - immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens oder eines Dritten sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 -, P. Rn. 16 und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, P. Rn. 45 ff.; weiter BVerwG, Vorlagebeschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 -, P. Rn. 31; OVG NRW, Urteile vom 4. Juli 2022 - 15 A 4113/19 -, P. Rn. 143, vom 22. Mai 2019 - 15 A 873/18 -, P. Rn. 150, und vom 21. November 2018 - 15 A 861/17 -, P. Rn. 123; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. April 2020 - 6 A 1293/13 -, P. Rn. 37.
  • VG Berlin, 17.09.2021 - 2 K 36.19

    Anspruch auf Informationszugang zu dem Vertrag über die Herausgabe des

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich sind, sofern nicht die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit der Informationen beruft, nachweist, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens oder eines Dritten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - BVerwG 7 C 22/18 -, juris Rn. 45 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 15. April 2020 - 6 A 1293/13 -, juris Rn. 37).
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