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   VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12.T   

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VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12.T (https://dejure.org/2015,39123)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.10.2015 - 9 C 1481/12.T (https://dejure.org/2015,39123)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - 9 C 1481/12.T (https://dejure.org/2015,39123)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 142
  • DÖV 2016, 268
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12
    In den Musterverfahren hat der 11. Senat des erkennenden Gerichts mit Urteilen vom 21. August 2009 (11 C 227/08.T u.a.) den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Teiles des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in Teil A II 4.1 Sätze 2, 3 und 4 des Beschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Im Übrigen sowie in den weiteren Verfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10-VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die im Folgenden aufgeführten, zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - - 66 p 01.03.04/024- Flugbetriebsbeschränkung - [1 Ordner]; und auf die ebenfalls beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T-, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10-, auf das Urteil des Hess. VGH vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen - darunter insbesondere die der ebenfalls in östlicher Richtung zum Flughafen Frankfurt Main gelegenen Musterverfahrensklägerin Stadt Offenbach (Hess. VGH 11 C 227/08.T - BVerwG 4 C 5.10) - wurde durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) rechtskräftig entschieden.

    In dem Musterverfahrensurteil vom 21. August 2009 war der 11. Senat des Hess. VGH zu der Feststellung gelangt, dass die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat (Urteil vom 21.08.2009 -11 C 227/08.T u.a.-, juris Rn 620 ff).

    Es sei auszuschließen, dass es unter diesem Aspekt zu Fehleinschätzungen gekommen sei, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Gesamtabwägung der Planfeststellungsbehörde ausgewirkt haben könnten (Urteil vom 21.08.2009 -11 C 227/08.T u.a.-, juris Rn 691).

    Der Planfeststellungsbehörde fehle die Kompetenz für den Erlass derartiger Anordnungen; die Flugrouten seien von der dazu zuständigen Behörde, dem Luftfahrt-Bundesamt, in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren festzulegen (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 -11 C 227/08.T u.a. -juris Rn 834).

    Der Hess. VGH hat in den Musterverfahrensentscheidungen im Zusammenhang mit der Verteilung der Flugbewegungen auf die einzelnen Flugzeuggruppen (Flottenmix) einen rechtserheblichen Ermittlungsfehler verneint (Hess. VGH 11 C 227/08.T, juris Rn. 644) und ausgeführt, die der Planfeststellung zugrunde liegende fachliche Prognose der Beigeladenen werde nicht durch den bloßen Einwand erschüttert, dass in den vergangenen Jahren eine andere als die prognostizierte Aufteilung der Flugbewegungen auf die einzelnen Flugzeugklassen festzustellen sei.

    In Bezug auf die weiteren, lediglich stichwortartig vorgebrachten Hinweise der Kläger -ebenfalls unter dem Aspekt eines Ermittlungsdefizites bei der Ermittlung der Lärmwerte (Bl. V/0798) - auf eine falsche Sigma-Matrix und damit die fehlerhafte Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung der Start- und Landebahnen je nach Wind- und Betriebsrichtung im Rahmen der Ermittlung der Lärmbelastungen, sowie auf die Annahmen zur Streckennutzung - fehlt es angesichts der diesbezüglich in den Musterverfahren getroffenen Feststellungen (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 664) bereits an einer substantiierten Darlegung eines ungeklärten Sachverhaltes oder wesentlicher rechtlicher oder tatsächlicher Besonderheiten.

    Der 11. Senat hat sich in den Musterverfahrensurteilen vom 21. August 2009 (-11 C 227/08.T u.a.-, juris Rn 909 ff) aber auch mit der Thematik der Gesamtverkehrslärmbetrachtung im Planfeststellungsbeschluss auseinandergesetzt und dazu festgestellt, die Planfeststellungsbehörde habe bei der Ermittlung und Bewertung der Lärmschutzbelange der Betroffenen neben dem Flug- und Bodenlärm auch den Landverkehrslärm (Straßen- und Schienenverkehrslärm) in den Blick genommen und sich dazu auf mehrere Gutachten (G 10.2 und G 10.3) gestützt.

    So hat bereits der 11. Senat in den Musterverfahrensentscheidungen deutlich herausgestellt, dass aufgrund der Behauptung der (dortigen) Klägerin zu 3) in dem Verfahren 11 C 321/08.T, in ihrem Stadtgebiet würden Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht überschritten, das Gutachten G 10.3 nicht schlüssig und nachvollziehbar in Frage gestellt werde.

    Dieser in Ziffer 8.3 LEP 2000 enthaltene Grundsatz ist ebenfalls Gegenstand der Feststellungen in den Musterverfahrensentscheidungen gewesen und löst danach, da er nicht als Ziel der Raumordnung bezeichnet ist, keine Beachtenspflicht aus (s. dazu: Musterverfahrensurteile vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.-, juris Rn 478).

    Soweit im Rahmen der Abwägung auf die Erheblichkeit einer Lärmbelastung abgestellt wird oder abzustellen ist, gelten auch hier die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 575 ff.).

    Der 11. Senat hat in den Musterverfahrensurteilen außerdem Feststellungen dazu getroffen, dass die Fluglärmbelastung durch die Planfeststellungsbehörde in dem gebotenen Umfang ermittelt wurde (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn 619 ff.).

    Diesen Feststellungen zufolge hat die Planfeststellungsbehörde, soweit im streitigen Planfeststellungsverfahren die Gesundheitsgefährdungsgrenze am Tag überschritten wird, sei es durch den Fluglärm allein oder sei es durch den Fluglärm in Kombination mit dem Bodenlärm, dem zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass sie anstelle baulichen Schallschutzes Übernahmeansprüche gewährt hat (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn 580 ff.).

    Demnach schließt es die pauschalierende Wirkung der Definition der Grenzwerte auch aus, entsprechende Ansprüche in Bezug auf einzelne Schutzziele, zum Beispiel auf möglichst ungestörte Kommunikation, durchsetzen zu können, denn die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Belästigung durch Fluglärm am Tag erst bei Überschreiten der Grenzwerte erheblich ist, lässt sich diesen Feststellungen zufolge nicht unter Hinweis auf lärmmedizinische Studien und daran anknüpfende gutachterliche Stellungnahmen von Sachbeiständen in Frage stellen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn 609).

    Wie oben dargelegt, ist in den Musterklageverfahren (Urteil vom 21.08.2009 -Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn 619 ff.) festgestellt worden, dass trotz der beträchtlichen Lärmbelastung für eine enorme Zahl betroffener Menschen und schutzbedürftiger Einrichtungen den für das Vorhaben streitenden Belangen ohne Abwägungsfehler der Vorrang vor den Lärmschutzbelangen eingeräumt worden ist und weder abwägungserhebliche Aspekte außer Acht gelassen, noch Belange fehlerhaft bewertet oder die widerstreitenden Interessen in einer Weise zueinander in Relation gesetzt worden sind, die außer Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht (a.a.O. juris Rn 792 ff.).

    In den Musterverfahren wurde festgestellt, dass gegen das Fluglärmschutzgesetz, das ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen und seine Anwendbarkeit auch nicht an dem Fehlen von Ausführungsverordnungen scheitert (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 578 ff.).

    Diesbezüglich hat der 11. Senat des Hess. VGH in den Musterverfahrensentscheidungen vom 21. August 2009 (- 11 C 227/08.T u.a. -juris Rn 593 ff) ausgeführt, dass nach Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage über Ansprüche auf passiven Schallschutz und auf Entschädigung wegen Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs nicht mehr im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Verfahren nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entschieden wird, dass darin aber kein Verstoß gegen den Grundsatz der Problembewältigung liegt, weil es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, von diesem Grundsatz - wie hier -Ausnahmen zuzulassen.

    Wie oben bereits zu dem von den Klägern gerügten Fluglärmermittlungs- und -abwägungsdefizit in Bezug auf die Flugrouten ausgeführt wird, ist in den Musterverfahrensentscheidungen dazu festgestellt worden, dass die Festsetzung der Flugverfahren erst in einem eigenständigen Verfahren nach der Planfeststellung und auch nicht durch die Planfeststellungsbehörde erfolgt, auch später nach der Inbetriebnahme der Bahn noch jederzeit geändert werden kann und nicht Gegenstand der Planfeststellung ist (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 834; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn 405).

    In den Musterverfahrensurteilen vom 21. August 2009 (-11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 1104 ff.) hat der Hess. VGH dazu festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde zu Recht die von dem Vorhaben ausgehenden Risiken -insbesondere die Absturzrisiken - innerhalb des für die Risikobewertung zugrunde gelegten Nahbereiches von 40 x 40 km Größe um den Flughafen Frankfurt Main ermittelt und dabei auch das in diesem Nahbereich von Störfallbetrieben ausgehende Risiko in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt und festgestellt hat, dass sich die im Umfeld des Flughafens zu erwartenden vorhabensbedingten Erhöhungen des Risikos für die dort gelegenen Wohnnutzungen im Bereich des statistisch ermittelten, allgemein gesellschaftlich hingenommenen Risikos bewegen (a.a.O. juris Rn 1095 ff., 1136 ff.).

    Anhaltspunkte zu einer unbeachtet gebliebenen, signifikanten und abwägungsrelevanten Risikoerhöhung, die Anlass zu einer gesonderten Betrachtung im Nachverfahren der Kläger geben könnte (vgl. auch Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn 1141), sind nicht vorgetragen worden.

    Auch in den von einzelnen Kommunen und Bürgern anhängig gemachten Musterverfahren ist der 11. Senat in Bezug auf die von den Klägern angesprochenen Umweltauswirkungen zu der Feststellung gelangt, dass die Fluglärmbelastung in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt wurde (s. Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 620 ff.) und dass die Planfeststellungsbehörde in ihrem Beschluss vom 18. Dezember 2007 das vorhabenbedingte Risiko von Flugzeugabstürzen in der Umgebung des Flughafens in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt und bewertet hat (a.a.O. Rn 1090 ff).

    In den Musterverfahren wurde auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Kläger abschließend und auf ausreichender Tatsachengrundlage entschieden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 1225 ff.).

    Da eine Minderung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich ebenso hinzunehmen ist, wie die Verschlechterung der Verwertungsaussichten, werde die Grenze zur Abwägungsdisproportionalität erst dann erreicht, wenn Wertverluste so massiv ins Gewicht fallen, dass den Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt wird (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 1225 ff.).

    Soweit die Kläger mit ihrem - zwar ausdrücklich gegen nächtlichen Fluglärm gerichteten, aber mit der Fehlerhaftigkeit des gesamten Lärmschutzkonzepts begründeten (vgl. Bl. V/0769 ff.) Hilfsantrag die Verpflichtung des Beklagten begehren, über Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für den Tag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, wurde in den Urteilen der Musterverfahren abschließend und auf ausreichender Tatsachengrundlage entschieden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 575 ff.).

    Der 11. Senat hat in seinem Urteil vom 21. August 2009 (-11 C 227/08.T -, juris Rn 826 f.) hierzu festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden sei, weil die Planfeststellungsbehörde davon abgesehen habe, ein Kontingent für die Gesamtzahl der Flugbewegungen festzusetzen.

    Daraus ergeben sich aber - wie oben im Einzelnen dargelegt worden ist - weder rechtliche bzw. tatsächliche Besonderheiten noch ein ungeklärt gebliebener Sachverhalt, weil über diese Fragen in den Musterverfahren entschieden worden ist, die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung demnach in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat (-VGH 11 C 227/08. u.a. -, juris Rn 619 ff. sowie - BVerwG 4 C 8.09 -, juris Rn 197 ff.) und das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses nicht beanstandet wurde.

    In den Musterverfahren wurde dazu festgestellt, dass infolge des damals neu in Kraft getretenen Fluglärmschutzgesetzes die Gewährung baulichen Schallschutzes und die Gewährung einer Entschädigung wegen Einschränkungen der Nutzung der Außenwohnbereiche nicht mehr in dem Planfeststellungsbeschluss selbst zu regeln ist, die Planfeststellungsbehörde die Betroffenen insoweit zu Recht auf ein dem Planfeststellungsverfahren nachfolgendes besonderes Verwaltungsverfahren nach den §§ 10 i.V.m. 13 Abs. 1 Satz 1 FLärmSchG verwiesen hat und schon aus diesem verfahrensrechtlichen Grund Ansprüche, die auf Anordnung passiven Schallschutzes oder auf Festsetzung einer Entschädigung wegen Einschränkung der Nutzung des Außenwohnbereichs gerichtet sind, unbegründet sind, soweit sie auf Belastungen durch den Fluglärm gestützt werden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 602).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Sicherheit

    Auszug aus VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12
    Nachdem auch die in den Verfahren eines Umweltverbandes (11 C 318/08.T) und eines dem Flughafen benachbarten Störfallbetriebes (11 C 305/08.T) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 14. April 2011 (4 B 77.09 - VGH 11 C 318/08.T) und vom 16. Januar 2013 (4 B 15.10 -VGH 11 C 305/08.T) zurückgewiesen und damit alle Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden waren, hat der Senat das Verfahren der Beteiligten der ausgesetzten Verfahren fortgesetzt und deren Beteiligte - wie auch die Kläger - darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die im Folgenden aufgeführten, zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - - 66 p 01.03.04/024- Flugbetriebsbeschränkung - [1 Ordner]; und auf die ebenfalls beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T-, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10-, auf das Urteil des Hess. VGH vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen - darunter insbesondere die der ebenfalls in östlicher Richtung zum Flughafen Frankfurt Main gelegenen Musterverfahrensklägerin Stadt Offenbach (Hess. VGH 11 C 227/08.T - BVerwG 4 C 5.10) - wurde durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) rechtskräftig entschieden.

    Er liegt demnach deutlich unterhalb der maßgeblichen Risikoakzeptanzschwelle von einem Erwartungswert für Schadensereignisse dieser Art von etwa 10.000 Jahren für gewerblich genutzte Immobilien (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn 125 ff.).

    Ferner wurde entschieden, dass der Luftverkehr nach diesen Regelungen ausdrücklich außer Betracht bleiben kann, wenn ein Störfallbetrieb bei Flughäfen außerhalb der Sicherheitsflächen und des Anflugsektors liegt oder sich zwar innerhalb des Anflugsektors befindet, jedoch mehr als vier Kilometer vom Beginn der Landebahn entfernt liegt (im Einzelnen hierzu Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn 129 ff.).

    Schließlich wurde festgestellt, es habe kein Anlass zu einer gesonderten Betrachtung besonders gefährlicher Betriebe bestanden, da nach den gutachtlichen Ermittlungsergebnissen höhere Absturzraten und daraus folgende relevante Risiken lediglich für die unbebauten Bereiche vor oder hinter der jeweiligen Landebahnschwelle in Betracht kommen, es im Übrigen an einer signifikanten und abwägungsrelevanten Risikoerhöhung fehlt und derartige Risiken in die Unfallfolgenberechnung pauschaliert eingeflossen sind (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn 129).

  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main (sog.

    Auszug aus VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12
    Dass die Darstellung nicht stichhaltig sei, habe zudem der Senat in seinem Urteil vom 1. Oktober 2013 im Verfahren 9 C 573/12.T betreffend die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Anflugverfahrens auf den Flughafen Frankfurt Main festgestellt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die im Folgenden aufgeführten, zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - - 66 p 01.03.04/024- Flugbetriebsbeschränkung - [1 Ordner]; und auf die ebenfalls beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T-, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10-, auf das Urteil des Hess. VGH vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Schon deshalb war der Senat nicht gehalten, - wie von den Klägern beantragt - die Gerichtsakte des Verfahrens des Klägers zu 3. u.a. über die ihn betreffende Flugverfahrensfestsetzung (Hess. VGH - 9 C 573/12.T -) mit den dort vorgelegten, im Schriftsatz der Kläger vom 11. Oktober 2014 (Bl. V/0799 f.) angeführten einzelnen Beweismitteln beizuziehen und die entsprechenden Beweise zu erheben.

    Tatsächliche Anhaltspunkte für daraus folgende wesentliche Besonderheiten des Nachverfahrens der Kläger ergeben sich im Übrigen auch deshalb nicht, weil der beschließende Senat in seiner - auch von den Klägern im vorliegenden Nachverfahren zitierten - Entscheidung vom 1. Oktober 2013 (- 9 C 573/12.T-, juris) zum Anflugverfahren über das Kinzigtal dazu nur festgestellt hat, dass die dort reklamierte Abwägung dahingehend, welche der beiden Landebahnen die Seite sein soll, die mit niedrigerer Überflughöhe angeflogen wird und welche mit größerer Höhe über dem Kreisgebiet des Klägers zu 1. angeflogen wird, nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis führen würde.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12
    Nachdem auch die in den Verfahren eines Umweltverbandes (11 C 318/08.T) und eines dem Flughafen benachbarten Störfallbetriebes (11 C 305/08.T) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 14. April 2011 (4 B 77.09 - VGH 11 C 318/08.T) und vom 16. Januar 2013 (4 B 15.10 -VGH 11 C 305/08.T) zurückgewiesen und damit alle Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden waren, hat der Senat das Verfahren der Beteiligten der ausgesetzten Verfahren fortgesetzt und deren Beteiligte - wie auch die Kläger - darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die im Folgenden aufgeführten, zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - - 66 p 01.03.04/024- Flugbetriebsbeschränkung - [1 Ordner]; und auf die ebenfalls beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T-, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10-, auf das Urteil des Hess. VGH vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen - darunter insbesondere die der ebenfalls in östlicher Richtung zum Flughafen Frankfurt Main gelegenen Musterverfahrensklägerin Stadt Offenbach (Hess. VGH 11 C 227/08.T - BVerwG 4 C 5.10) - wurde durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) rechtskräftig entschieden.

    In dem Musterverfahren Hess. VGH 11 C 318/08.T (BUND / Land Hessen; juris) ist die Umweltverträglichkeitsprüfung unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (Gebietsschutz und Artenschutz) einer umfassenden Überprüfung unterzogen und vom 11. Senat des Hess. VGH in seinem Urteil vom 21. August 2009 als rechtsfehlerfrei betrachtet worden.

  • BVerwG, 16.01.2013 - 4 B 15.10

    Anforderungen an das Abstandsgebot

    Auszug aus VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12
    Nachdem auch die in den Verfahren eines Umweltverbandes (11 C 318/08.T) und eines dem Flughafen benachbarten Störfallbetriebes (11 C 305/08.T) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 14. April 2011 (4 B 77.09 - VGH 11 C 318/08.T) und vom 16. Januar 2013 (4 B 15.10 -VGH 11 C 305/08.T) zurückgewiesen und damit alle Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden waren, hat der Senat das Verfahren der Beteiligten der ausgesetzten Verfahren fortgesetzt und deren Beteiligte - wie auch die Kläger - darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die im Folgenden aufgeführten, zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - - 66 p 01.03.04/024- Flugbetriebsbeschränkung - [1 Ordner]; und auf die ebenfalls beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T-, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10-, auf das Urteil des Hess. VGH vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen - darunter insbesondere die der ebenfalls in östlicher Richtung zum Flughafen Frankfurt Main gelegenen Musterverfahrensklägerin Stadt Offenbach (Hess. VGH 11 C 227/08.T - BVerwG 4 C 5.10) - wurde durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) rechtskräftig entschieden.

    Diese in den Musterverfahrensentscheidungen getroffenen Feststellungen wurden durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 und insbesondere mit Beschluss vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10) bestätigt.

  • EuGH, 14.03.2013 - C-420/11

    Das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung des

    Auszug aus VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12
    Die Kläger tragen unter Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin bei dem Europäischen Gerichtshof in dem Verfahren C-420/11 (Leth gegen Republik Österreich und Land Niederösterreich, juris Rn 51) vor, bei Vorhaben wie dem streitgegenständlichen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht unterliegen, habe die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur die Funktion einer rechtzeitigen Identifizierung von Umweltauswirkungen, sondern auch eine Warnfunktion gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit.

    In seinem zur Auslegung des Art. 3 der Richtlinie 85/357/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten i.d.F. der Richtlinie 97/11/EG und 2003/35/EG - UVP-RL - ergangenen Urteil vom 14. März 2013 in der Rechtssache C-420/11 (Leth gegen Republik Österreich und Land Niederösterreich; juris) ist der EuGH zu der Feststellung gelangt, dass Art. 3 der UVP-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt.

    Somit sei eine nach Art. 3 dieser Richtlinie durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung eine Prüfung, die die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von Lärm auf den Menschen bei der Nutzung einer Liegenschaft, die von einem Projekt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betroffen ist, identifiziert, beschreibt und bewertet; die Bewertung der Auswirkungen auf den Wert von Sachgütern sei nicht eingeschlossen (EuGH, Urteil vom 14.03.2013 - C-420/11 -, juris Rn 29, 30).

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

    Auszug aus VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12
    Nachdem auch die in den Verfahren eines Umweltverbandes (11 C 318/08.T) und eines dem Flughafen benachbarten Störfallbetriebes (11 C 305/08.T) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 14. April 2011 (4 B 77.09 - VGH 11 C 318/08.T) und vom 16. Januar 2013 (4 B 15.10 -VGH 11 C 305/08.T) zurückgewiesen und damit alle Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden waren, hat der Senat das Verfahren der Beteiligten der ausgesetzten Verfahren fortgesetzt und deren Beteiligte - wie auch die Kläger - darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die im Folgenden aufgeführten, zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - - 66 p 01.03.04/024- Flugbetriebsbeschränkung - [1 Ordner]; und auf die ebenfalls beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T-, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10-, auf das Urteil des Hess. VGH vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen - darunter insbesondere die der ebenfalls in östlicher Richtung zum Flughafen Frankfurt Main gelegenen Musterverfahrensklägerin Stadt Offenbach (Hess. VGH 11 C 227/08.T - BVerwG 4 C 5.10) - wurde durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) rechtskräftig entschieden.

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12
    Die Feststellungen des 11. Senats des Hess. VGH zur Betrachtung des Gesamtverkehrslärms hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Musterverfahrensentscheidungen nicht beanstandet und ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Recht bestätigt, dass die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat (BVerwG, Urteile vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8/09 u.a.-, juris Rn 198).

    Diese Feststellungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Revisionsentscheidungen (Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8/09 u.a.,-juris Rn 180 f, 539, 155) sämtlich bestätigt.

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 6.10

    -->

    Auszug aus VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12
    Im Übrigen sowie in den weiteren Verfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10-VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Auf die Klage der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 (VGH 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte verpflichtet, über die Regelung des Schallschutzes in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses für die gewerblich genutzten Grundstücke der dortigen Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 329/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12
    Auf die sowohl von den dortigen Klägern als auch vom Beklagten eingelegten Revisionen wurde das Musterverfahren der Stadt Raunheim (BVerwG 4 C 1.10 - VGH 11 C 329/08.T -) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 insoweit eingestellt, als es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war.

    Im Übrigen sowie in den weiteren Verfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10-VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 509/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 1.10

    -->

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

  • BVerwG, 16.07.2007 - 4 B 71.06

    Erfordernis und Voraussetzungen einer fachplanungsrechtlichen Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • VG Hannover - 4 A 4001/10 (anhängig)

    Gefährdet Garage die Sicherheit des Verkehrs auf der L 390 in Almhorst (Stadt

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 B 17.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf ihre Zulassungsgründe;

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    Nach diesen Grundsätzen beginnt der in der Rechtsprechung als grundrechtskritisch angenommene Wert für Wohngebiete bei einer Gesamtbelastung - im Sinne einer summierten Lärmbelastung der Dauerschallpegel bei energetischer Addition - oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, st. Rspr., Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 46; Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 71; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04, Rn. 376 m.w.N., 391; Urt. v. 23.4.1997, 11 A 17.96, juris Rn. 29; VGH Kassel, Beschl. v. 15.10.2015, 9 C 1481/12.T, juris Rn. 63; VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2014, 10 S 1663/11, juris Rn. 41 m.w.N.; VGH München, Urt. v. 14.2.2018, 9 BV 16.1694, juris Rn. 37; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Stand 2/2019, TA Lärm, Nr. 2.4 Rn. 37 m.w.N.; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 41 Rn. 53 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12
    Der Kläger zu 1. kann deshalb seine Lärmschutzbelange in dem zunächst mit Beschluss vom 27. Januar 2009 ausgesetzten, nach Entscheidungen des 11. Senats des Hess. VGH und des Bundesverwaltungsgerichts aber fortgesetzten Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss (9 C 1481/12.T) sowie in dem am 17. Juli 2012 gegen den Planergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2012, betreffend das Nachtflugverbot und die Nachtrandstunden-Regelung, anhängig gemachten Klageverfahren (9 C 1484/12.T) weiter verfolgen.
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