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   VGH Hessen, 16.01.1991 - 6 UE 1303/90   

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https://dejure.org/1991,6911
VGH Hessen, 16.01.1991 - 6 UE 1303/90 (https://dejure.org/1991,6911)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.01.1991 - 6 UE 1303/90 (https://dejure.org/1991,6911)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Januar 1991 - 6 UE 1303/90 (https://dejure.org/1991,6911)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 82 Abs 1 S 1 VwGO, § 16 Abs 2 GemWG HE, § 27 S 1 Nr 1 GemWG HE, § 27 S 2 GemWG HE, § 26 Abs 1 Nr 2 GemWG HE
    Einspruch gegen Kommunalwahl wegen Unregelmäßigkeiten auf den Stimmzetteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 601
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.11.1982 - 1 C 62.81

    Beklagter - Auslegung einer Klageschrift - Auslegungshilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.1991 - 6 UE 1303/90
    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat auch das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 1982 - 1 C 62.81 - (Buchholz, BVerwG 310, § 82 VwGO, Nr. 11) in einem Rechtsstreit, in dem die Klage zunächst fälschlicherweise gegen "den Kreis B., vertreten durch den Oberkreisdirektor" statt gegen den Stadtdirektor der Stadt A. als zutreffenden Beklagten gerichtet war, die Klageschrift ausgelegt und geprüft, welcher Sinn den Erklärungen der Klageschrift aus objektiver Sicht beizulegen ist.
  • VGH Hessen, 20.03.1979 - II OE 110/78
    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.1991 - 6 UE 1303/90
    Damit ist dem formellen Erfordernis Rechnung getragen worden, wonach nur solche Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl und der Wahlhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft werden können, die bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sind (Hess. VGH, Urteil vom 20. März 1979 - II OE 110/78 - DVBl. 1980, S. 66 , sowie Urteil vom 5. November 1974 - II OE 134/73 - HessVGRspr. 1975, S. 17 f.).
  • VG Karlsruhe, 16.12.2004 - 8 K 1114/04

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltsbefugnis nach Auflösung ehelicher

    Dieses Auswechseln des Beklagten schadet indessen in Ansehung der Klagefrist nicht, wenn, was hier der Fall ist, der angefochtene belastende Verwaltungsakt schon bei Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.1993, DVBl. 1993, 562; BayVGH, Urt. v. 16.04.1984, BayVBl. 1984, 407; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 16.01.1991, NVwZ 1991, 601: nur Klarstellung des von vornherein gegebenen eigentlichen Parteiwillens).
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