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   VGH Hessen, 16.02.2012 - 6 B 2464/11   

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https://dejure.org/2012,7465
VGH Hessen, 16.02.2012 - 6 B 2464/11 (https://dejure.org/2012,7465)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.02.2012 - 6 B 2464/11 (https://dejure.org/2012,7465)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - 6 B 2464/11 (https://dejure.org/2012,7465)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 IFG, § 9 IFG, § 123 VwGO, § 80 Abs 7 VwGO
    Beteiligung Dritter am Informationszugang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht in Verwaltungsvorgänge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Verpflichtung einer Behörde zur Erlangung von Rechtsschutz vor der faktischen Gewährung von Informationszugängen; Maßgeblichkeit einer positiven Entscheidung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht in Verwaltungsvorgänge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Verpflichtung einer Behörde zur Erlangung von Rechtsschutz vor der faktischen Gewährung von Informationszugängen; Maßgeblichkeit einer positiven Entscheidung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 710
  • DÖV 2012, 529
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Frankfurt/Main, 25.04.2008 - 7 L 635/08

    Belange eines Dritten, der von einem Informationszugangsbegehren nach dem

    Auszug aus VGH Hessen, 16.02.2012 - 6 B 2464/11
    Daraufhin erließ das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) eine einstweilige Anordnung mit folgendem Tenor:.

    Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragsgegnerin als Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) angesehen und im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

    Auch die übrigen Einwände der Antragsgegnerin sind nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach es einer Abänderung der mit Beschluss vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) erlassenen einstweiligen Anordnung nicht mehr bedarf, in Zweifel zu ziehen.

    Die einstweilige Anordnung vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) ist - ausweislich der Gründe zu II. - auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I. S. 2722) erlassen worden.

    Die von der Antragstellerin erwirkte einstweilige Anordnung vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) diente - ausweislich der Gründe zu I. und II. - der Sicherung der aus § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 IFG resultierenden Beteiligungsrechte der Antragstellerin für den Fall, dass die Antragsgegnerin entsprechend ihrer damaligen Absicht dem Widerspruch des Beigeladenen abhelfen und Akteneinsicht gewähren wollte, ohne zuvor einen positiven Bescheid zu erlassen und ohne der Antragstellerin den verfahrensrechtlich garantierten Rechtsschutz zu ermöglichen.

    In Anbetracht dessen ist der Tenor der einstweiligen Anordnung vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) - trotz der sprachlich etwas missglückten Fassung - eindeutig dahingehend auszulegen, dass die vorläufige Untersagung der Gewährung von Akteneinsicht in bestimmte Unterlagen nur für den Fall Geltung beanspruchen sollte, dass die Antragsgegnerin an ihrer Absicht festhielte, dem Widerspruch des Beigeladenen abzuhelfen und ihm den teilweise geschwärzten Bericht an das Bundesministerium der Finanzen vom 27. Juli 2007 zur Verfügung zu stellen.

    Auch der zweite Satz des Tenors der einstweiligen Anordnung vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) ergibt nur dann einen Sinn, wenn man davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin eine für den Beigeladenen positive Abhilfeentscheidung getroffen und diese mit einer Sofortvollzugsanordnung versehen hätte.

    Aufgrund der Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin in der Folgezeit - also nach Erlass der einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) und nach Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerden durch Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2008 (6 B 1133/08) - erneut umentschlossen und den Widerspruch des Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2009 zurückgewiesen hat, kommt der einstweiligen Anordnung keinerlei Wirkung mehr zu.

    Nach alledem bedarf es einer Änderung des Beschlusses vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) nicht; die Antragsgegnerin ist durch die einstweilige Anordnung nicht mehr gehindert, der Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2011 in dem Klageverfahren - 7 K 2190/11.F - nachzukommen und den Bericht vom 27. Juli 2007 vollständig und ungeschwärzt vorzulegen.

  • VGH Hessen, 01.10.2008 - 6 B 1133/08

    Zum Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem

    Auszug aus VGH Hessen, 16.02.2012 - 6 B 2464/11
    Gegen diesen Beschluss legten die Antragsgegnerin und der Beigeladene Beschwerde ein; beide Beschwerden wurden durch Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2008 (6 B 1133/08, NVwZ 2009, 60) zurückgewiesen.

    Droht eine faktische Gewährung von Informationszugang durch die Behörde ohne Durchführung des Verfahrens bei Beteiligung Dritter im Sinne von § 8 IFG, so kann der Dritte seine verfahrensrechtliche Rechtsposition gegebenenfalls durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern lassen (Hess. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 6 B 1133/08 -, NVwZ 2009, 60).

    Aufgrund der Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin in der Folgezeit - also nach Erlass der einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) und nach Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerden durch Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2008 (6 B 1133/08) - erneut umentschlossen und den Widerspruch des Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2009 zurückgewiesen hat, kommt der einstweiligen Anordnung keinerlei Wirkung mehr zu.

  • VG Frankfurt/Main, 21.11.2012 - 7 K 2190/11

    Finanzdienstleistungsaufsicht

    Auszug aus VGH Hessen, 16.02.2012 - 6 B 2464/11
    Daraufhin nahm das Verwaltungsgericht das zwischenzeitlich ausgesetzte Klageverfahren wieder auf und setzte es unter dem Aktenzeichen 7 K 2190/11.F fort.

    Nach alledem bedarf es einer Änderung des Beschlusses vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) nicht; die Antragsgegnerin ist durch die einstweilige Anordnung nicht mehr gehindert, der Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2011 in dem Klageverfahren - 7 K 2190/11.F - nachzukommen und den Bericht vom 27. Juli 2007 vollständig und ungeschwärzt vorzulegen.

  • VGH Hessen, 24.08.2010 - 27 F 820/10

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.02.2012 - 6 B 2464/11
    Auf Antrag des Beigeladenen stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO - mit Beschluss vom 24. August 2010 (27 F 820/10) fest, dass die Verweigerung der Vorlage des Berichts mit Sperrerklärung vom 23. März 2010 rechtswidrig war.
  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

    Auszug aus VGH Hessen, 16.02.2012 - 6 B 2464/11
    Die dagegen gerichteten Beschwerden der Antragsgegnerin und des Bundesministeriums der Finanzen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2011 (20 F 21.10, DVBl. 2011, 1092) zurück.
  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1293/13

    Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Hiergegen hat der Beigeladene selbst weder ein Rechtsmittel geführt (vgl. zum Verfahren bei von der Behörde beabsichtigter Freigabe: Hess. VGH, Beschluss vom 16.02.2012 - 6 B 2464/11 -, NVwZ 2012, 710) noch konkret einzelne Aktenteile als besonders schützenswert benannt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 4 O 13/21

    Vollstreckung aus einem, die Behörde zu Akteneinsicht verpflichtenden Urteil

    Wenn das Kraftfahrt-Bundesamt die Gewährung des Informationszugangs entgegen der hier vertretenen Auffassung als Realakt der Verwaltung qualifiziert (zu dieser Gegenauffassung Schoch, IFG des Bundes, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 72; zur Zulässigkeit in einfach gelagerten Fällen Rn 74; bei Drittbeteiligung: § 8 Rn. 60) und entsprechend handelt, bleibt dem Drittbetroffenen zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Rechtsposition nur der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (VGH Kassel, Beschl. v. 16.02.2012 - 6 B 2464/11 - NVwZ 2012, 710, juris Rn. 21 zu § 8 Abs. 2 IFG).
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