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   VGH Hessen, 16.02.2021 - 3 B 1049/20   

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VGH Hessen, 16.02.2021 - 3 B 1049/20 (https://dejure.org/2021,13891)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.02.2021 - 3 B 1049/20 (https://dejure.org/2021,13891)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Februar 2021 - 3 B 1049/20 (https://dejure.org/2021,13891)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 GG, Art 8 EMRK, § 5 Abs 2 Satz 2 AufenthG, § 25 Abs 5 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG
    Rechtliches Abschiebungshindernis und Zumutbarkeit der Durchführung eines Visumverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 596
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus VGH Hessen, 16.02.2021 - 3 B 1049/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ; 80, 81 ).

    Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen und angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt (vgl. BVerfGE 80, 81 ).

    Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris Rdnr. 22; vgl. auch BVerfGE 80, 81 zur Erwachsenenadoption).

    Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 -, juris).

    Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 ; vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1 ; vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, AuAS 2013, 160; vom 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, 347 und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, InfAuslR 2006, 320).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VGH Hessen, 16.02.2021 - 3 B 1049/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ; 80, 81 ).

    Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden (vgl. BVerfGE 76, 1 ).

    Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen und angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 ), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00 -, juris).

    Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 ; vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1 ; vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, AuAS 2013, 160; vom 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, 347 und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, InfAuslR 2006, 320).

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus VGH Hessen, 16.02.2021 - 3 B 1049/20
    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 ), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00 -, juris).

    Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris Rdnr. 22; vgl. auch BVerfGE 80, 81 zur Erwachsenenadoption).

    Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris).

    Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris; vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris).

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Hessen, 16.02.2021 - 3 B 1049/20
    Auch die außerhalb der "Patchwork-Familie" stehenden leiblichen Elternteile der minderjährigen Familienangehörigen sind in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 -, juris Rdnr. 15).

    Führt eine behördlich verfügte Aufenthaltsbeendigung eines Antragstellers dazu, dass entweder das deutsche Kind die Bundesrepublik Deutschland zusammen mit der gesamten Familiengemeinschaft verlassen muss oder dass verfassungsrechtlich geschützte familiäre Bindungen zwischen den Mitgliedern der „Patchwork-Familie“ beeinträchtigt oder zerstört würden, ist dies im Lichte von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK besonders zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O., Rdnr. 18).

  • BVerfG, 20.03.1997 - 2 BvR 260/97

    Verfassungsrechtliche Kriterien bezüglich einer aufenthaltsrechtlich

    Auszug aus VGH Hessen, 16.02.2021 - 3 B 1049/20
    Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 -, juris).

    Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris).

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus VGH Hessen, 16.02.2021 - 3 B 1049/20
    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 ), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00 -, juris).

    Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris).

  • BVerfG, 20.06.2016 - 2 BvR 748/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in

    Auszug aus VGH Hessen, 16.02.2021 - 3 B 1049/20
    Bei der Anwendung der Definition der außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG ist der Einfluss von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK auf das deutsche Ausländerrecht zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2016 - 2 BvR 748/13 -, juris Rdnr. 13; BVerwG, Beschluss vom 25.06.1997 - 1 B 236.96 -, juris Rdnr. 8).
  • BVerfG, 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die

    Auszug aus VGH Hessen, 16.02.2021 - 3 B 1049/20
    Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 -, juris).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.02.2021 - 3 B 1049/20
    Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris; vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris).
  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VGH Hessen, 16.02.2021 - 3 B 1049/20
    Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 ; vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1 ; vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, AuAS 2013, 160; vom 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, 347 und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, InfAuslR 2006, 320).
  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

  • BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung von Eilrechtsschutz

  • BVerwG, 25.06.1997 - 1 B 236.96

    Ausländerrecht - Begriff der außergewöhnlichen Härte in § 22 AuslG

  • OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 W 311/18

    Zur Frage, wann die Anerkennung der Vaterschaft unwirksam ist

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2008 - 8 LA 72/08

    Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht langjährig geduldet lebender Eltern und

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • VGH Hessen, 24.07.2020 - 3 D 1437/20

    Zumutbarkeit der Durchführung des Visumverfahrens

  • BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2006 - 18 B 1767/06

    Visum Visumsverfahren Ausnahme Ermessen Ermessensfehler Familiennachzug

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937

    Anerkennung der Vaterschaft eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2009 - 11 S 2990/08

    Ansprüche iSd AufenthG 2004 § 5 Abs 2 S 2 Alt 1 ist nur ein gesetzlich gebundener

  • VG Sigmaringen, 11.04.2022 - A 8 K 1010/19

    Berücksichtigung des Wohls des Kindes vor Erlass einer Rückkehrentscheidung in

    52 Dieser Anspruch bewirkt im Fall seines Vorliegens ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20).

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20, juris Rn. 16).

    Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20, juris Rn. 16).

    Auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts ist unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002, Az. 2 BvR 231/00; Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20, juris Rn. 16).

    Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20, juris Rn. 16).

    Dabei ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, eine Vorstellung davon zu entwickeln, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet und welcher Trennungszeitraum realistisch zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. Dezember 2008, Az. 2 BvR 1830/08, juris Rn. 33; vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 5 Rn. 140 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20, juris Rn. 32).

  • VG Karlsruhe, 09.01.2023 - 1 K 4351/21

    Ausweisungsinteresse bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 -, juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2021 - 3 B 1049/20 -, juris Rn. 16).
  • VG Karlsruhe, 02.07.2021 - A 19 K 2100/21

    Abschiebungshindernis; Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen;

    Sind kleine Kinder von der Ausreise des Ausländers betroffen, kann auch eine kurzfristige Trennung unzumutbar sein, da kleine Kinder den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16.02.2021 - 3 B 1049/20 -, juris Rn. 32).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2022 - 11 S 2848/21

    Auslegung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Verhältnis einer

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2021 - 3 B 1049/20 - juris Rn. 16).
  • VGH Hessen, 06.12.2021 - 3 B 777/21

    Rechtliches Abschiebungshindernis wegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 16.02.2021 - 3 B 1049/20 -, juris ausgeführt:.

    Führt eine behördlich verfügte Aufenthaltsbeendigung eines Antragstellers dazu, dass entweder das deutsche Kind die Bundesrepublik Deutschland zusammen mit der gesamten Familiengemeinschaft verlassen muss oder dass verfassungsrechtlich geschützte familiäre Bindungen zwischen den Mitgliedern der "Patchwork-Familie" beeinträchtigt oder zerstört würden, ist dies im Lichte von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK besonders zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O., Rdnr. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 16.02.2021 - 3 B 1049/20 -, juris Rdnr. 39 ).".

  • VG Sigmaringen, 03.03.2022 - 14 K 4018/21

    Ulm-Jungingen: Bauplatzvergaberichtlinie ist voraussichtlich rechtswidrig

    Bei Auslegung und Anwendung von § 123 VwGO sind die Fachgerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2021 - 3 B 1049/20 -, juris).
  • VG Gelsenkirchen, 18.05.2022 - 11 K 6495/18

    Eltern-Kind-Beziehung i.R.e. sog. Patchwork-Familie; Unmöglichkeit der Ausreise

    Einer damit zu erwartenden dauerhaften Trennung steht wiederum der Schutz der Vater-Kind-Beziehung nach Art. 6 Abs. 1 GG ersichtlich entgegen, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 B 1049/20 - juris.

    Denn § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sieht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Ausländer, der sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, nicht vor, weil diese Vorschrift gerade voraussetzt, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, was im Fall seiner Ausreise nicht mehr der Fall wäre, HessVGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 B 1049/20 - BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5/10 -, jeweils juris.

  • VGH Hessen, 25.05.2023 - 6 B 362/23

    Pflicht zur Nachholung des Visumverfahrens durch ausländischen Vater eines

    Doch auch wenn sein Vorbringen wohlwollend dahingehend ausgelegt wird, dass er einen Anordnungs grund geltend machen will, der ausnahmsweise zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes in Betracht kommen kann, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 B 1049/20 -, Rn. 8 ff., juris), verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.

    Diese knüpft ebenfalls an die höchstrichterliche Rechtsprechung an und stellt den Grundsatz, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG auch im Fall von Kleinkindern durchaus vereinbar sein kann, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen, nicht in Frage, sondern begründet seine einem Eilantrag stattgebende Entscheidung mit Besonderheiten des Sachverhalts, die hier nicht vorliegen (Hess. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 B 1049/20 -, Rn. 30 ff., juris).

  • VG München, 02.05.2023 - M 4 K 23.411

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

    Bei der Anwendung der Definition der außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG ist der Einfluss von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK auf das deutsche Ausländerrecht zu beachten (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 25.6.1997 - 1 B 236.96 - juris Rn. 8; VGH Kassel, B.v. 16.2.2021 - 3 B 1049/20 - juris Rn. 39).

    Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (VGH Hessen, B.v. 16.2.2021 - 3 B 1049/20 - juris Rn. 39 m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 24.11.2022 - 1 K 4351/21

    Antragsauslegung; Titelerteilungssperre; Ausweisungsinteresse;

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 -, juris Rn. 11; Hessischer VGH , Beschluss vom 16.02.2021 - 3 B 1049/20 -, juris Rn. 16).
  • VGH Hessen, 20.06.2022 - 3 B 643/21

    Rechtliches Abschiebungshindernis - Berücksichtigung der Frage des Kindeswohls

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2021 - 2 M 124/21

    Abschiebungsandrohung; (vollziehbare) Ausreisepflicht; Vorliegen eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.09.2021 - 2 M 118/21

    Abschiebung bei Erkrankung der deutschen Lebenspartnerin und Verlobten eines

  • VGH Hessen, 10.02.2022 - 3 B 2049/20

    Beginn der Klagefrist bei Zustellung an mehrere Bevollmächtigte

  • VG Frankfurt/Main, 23.02.2022 - 10 K 2137/20
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