Rechtsprechung
   VGH Hessen, 16.06.2004 - 11 UZ 3040/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,19361
VGH Hessen, 16.06.2004 - 11 UZ 3040/03 (https://dejure.org/2004,19361)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.06.2004 - 11 UZ 3040/03 (https://dejure.org/2004,19361)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - 11 UZ 3040/03 (https://dejure.org/2004,19361)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,19361) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Genehmigung seines Versuchsvorhabens; Anspruch auf Genehmigung zur Fortführung von Tierversuchen an einem Rattenstamm; Genehmigung von Versuchen an Wirbeltieren im Spannungsfeld zwischen der Staatszielbestimmung nach Art. 20a Grundgesetz (GG) und der ...

  • Judicialis

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Tierversuche - Ratten

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 20.06.1994 - 1 BvL 12/94

    Anforderungen an eine konkrete Normenkontrolle

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.2004 - 11 UZ 3040/03
    Die Zulassung der Berufung kann weiterhin auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1994 - 1 BvL 12/94 -, NVwZ 1994, 894, erfolgen.
  • OVG Thüringen, 17.08.2000 - 4 ZKO 1145/97

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Berufung; Zulassung;

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.2004 - 11 UZ 3040/03
    Überdurchschnittliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen vielmehr nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (vgl. etwa Thüringer OVG, Beschluss vom 17. August 2000 - 4 ZKO 1145/97 -, NVwZ 2001, 448).
  • VG Gießen, 13.08.2003 - 10 E 1409/03

    Genehmigung von Tierversuchen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.2004 - 11 UZ 3040/03
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. August 2003 (Az.: 10 E 1409/03) wird abgelehnt.
  • VGH Hessen, 31.10.2013 - 6 A 1734/13

    Zugang zu Umweltinformationen

    Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des jeweiligen Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris).
  • VGH Hessen, 05.06.2018 - 4 A 1902/17

    Klage auf Aufhebung der Schonzeit für Fuchs und Waschbär

    Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs liegen überdurchschnittliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris Rdnr. 12, 13).

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (Hessischer VGH, Beschlüsse vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, juris Rdnr. 14 und vom 16. Juni 2004 -11 UZ 3040/03 -, juris Rdnr. 2).

  • VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 A 263/09

    Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlage

    Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris; Thür. OVG, Beschluss vom 17.08.2000 - 4 ZKO 1145/97 -, NVwZ 2001, 448).
  • VGH Hessen, 13.04.2022 - 7 A 2210/18

    Widerruf einer ärztlichen Approbation nach Erkrankung des Arztes an einer

    Vielmehr müssen sich die besonderen Schwierigkeiten auf solche Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris Rn. 13).
  • VGH Hessen, 10.04.2014 - 6 A 2077/13
    Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des jeweiligen Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris).
  • VGH Hessen, 26.07.2013 - 6 A 84/13

    Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für den Export von gebrauchten Pistolen und

    Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des jeweiligen Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris).
  • VGH Hessen, 23.02.2021 - 6 A 2409/20
    Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des jeweiligen Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris Rn. 13).
  • VGH Hessen, 11.03.2021 - 7 A 2615/20

    Ungültigkeit der Wahl der Vertreter für die Schulform Gymnasium zum

    Vielmehr müssen sich die besonderen Schwierigkeiten auf solche Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris, Rdnr. 13 ).
  • VGH Hessen, 13.03.2019 - 6 A 2579/18
    Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des jeweiligen Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris Rn. 13 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht