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   VGH Hessen, 16.12.1982 - X OE 520/82   

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VGH Hessen, 16.12.1982 - X OE 520/82 (https://dejure.org/1982,3520)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.12.1982 - X OE 520/82 (https://dejure.org/1982,3520)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Dezember 1982 - X OE 520/82 (https://dejure.org/1982,3520)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • ESVGH 32, 110
  • ESVGH 33, 110
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60

    Assessorenstrafkammern

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.1982 - X OE 520/82
    Die grundgesetzlichen Vorschriften über die Unabhängigkeit der Rechtspflege und der Gerichte in Art. 92 und 97 GG setzen aber als selbstverständlich voraus, daß die mit Berufsrichtern arbeitenden Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt werden (vgl. § 28 Abs. 1 DRiG), die Zahl der Richter ohne die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit so klein wie möglich gehalten wird und deren Anteil an der Zahl aller Richter eines Gerichtszweigs, eines Gerichts und eines Spruchkörpers nicht über das zwingend und unumgänglich gebotene Maß hinaus ansteigt (BVerfGE 14, 156).

    Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, als es nicht darauf ankommt, ob er etwa auf Willkür oder einem Irrtum beruht; dies gilt beispielsweise dann, wenn bei einer Entscheidung ein nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellter Richter mitwirkt, ohne daß dies zwingend notwendig ist, wenn es in der Person des Richters an der persönlichen oder sachlichen Unabhängigkeit fehlt, wenn ein nicht rechtswirksam bestellter Jugendschöffenrichter mitentscheidet oder wenn ein Gericht verfassungswidrig überbesetzt ist (BVerfGE 14, 156; 18, 344; 23, 321, 31, 181).

    Da das Verbot des § 18 Satz 2 VwGO weder verfassungsrechtlich zwingend noch in jedem Fall ausreichend ist, um die Garantie des gesetzlichen Richters zu erfüllen (vgl. BVerfGE 14, 156), ist eine ordnungsgemäße Besetzung nicht schon dann gewährleistet, wenn wie im vorliegenden Fall nur ein abgeordneter Richter an einer Entscheidung mitwirkt.

    Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Feststellung eines Verfahrensfehlers durch eine unrichtige Besetzung des Gerichts mit einem abgeordneten Richter nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden kann, der Gesetzgeber habe die notwendigen Planstellen für Lebenszeitrichter nicht in ausreichendem Maß oder nicht in dem richtigen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt oder die Verwaltung habe eine rechtzeitige und vollständige Besetzung freier Stellen verabsäumt (vgl. BVerfGE 14, 156).

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvL 9/68

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.1982 - X OE 520/82
    Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, als es nicht darauf ankommt, ob er etwa auf Willkür oder einem Irrtum beruht; dies gilt beispielsweise dann, wenn bei einer Entscheidung ein nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellter Richter mitwirkt, ohne daß dies zwingend notwendig ist, wenn es in der Person des Richters an der persönlichen oder sachlichen Unabhängigkeit fehlt, wenn ein nicht rechtswirksam bestellter Jugendschöffenrichter mitentscheidet oder wenn ein Gericht verfassungswidrig überbesetzt ist (BVerfGE 14, 156; 18, 344; 23, 321, 31, 181).
  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.1982 - X OE 520/82
    Zwar ist die Besetzung der Gerichte mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern nicht ausnahmslos vom Grundgesetz vorgeschrieben (vgl. Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) und die Anstellung auf Lebenszeit zur Sicherung der persönlichen Unabhängigkeit nicht unbedingt erforderlich (BVerfGE 3, 214; 18, 241).
  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.1982 - X OE 520/82
    Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, als es nicht darauf ankommt, ob er etwa auf Willkür oder einem Irrtum beruht; dies gilt beispielsweise dann, wenn bei einer Entscheidung ein nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellter Richter mitwirkt, ohne daß dies zwingend notwendig ist, wenn es in der Person des Richters an der persönlichen oder sachlichen Unabhängigkeit fehlt, wenn ein nicht rechtswirksam bestellter Jugendschöffenrichter mitentscheidet oder wenn ein Gericht verfassungswidrig überbesetzt ist (BVerfGE 14, 156; 18, 344; 23, 321, 31, 181).
  • BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Besetzung der Richterbank

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.1982 - X OE 520/82
    Jedes Gericht hat deshalb auch von sich aus seine ordnungsgemäße Besetzung zu prüfen (BVerfGE 40, 356).
  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56

    Friedensrichter Baden-Württemberg

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.1982 - X OE 520/82
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200).
  • VGH Hessen, 13.11.1989 - 10 UE 465/84

    Geschäftsverteilung - Feststellung eines Verhinderungsfalls durch den

    Diese Praxis sei mit Urteil des beschließenden Senats vom 16. Dezember 1982 -- X OE 520/82 -- für unzulässig erklärt worden.

    Was schließlich die vom Kläger gerügte Unterlassung einer Anpassung des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Wiesbaden an die im Urteil des beschließenden Senats vom 16. Dezember 1982 -- X OE 520/82 -- (ESVGH 33, 110) geäußerte Rechtsauffassung betrifft, ergibt sich aus den vom Senat beigezogenen Akten, daß das Präsidium des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit Beschluß vom 17. Dezember 1982, also noch vor Beginn des Geschäftsjahrs 1983, den am 1. Dezember 1982 beschlossenen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1983 in der Weise abgeändert hatte, daß es die damals drei dem Gericht angehörenden Richter am Amtsgericht von ihren ursprünglich zugewiesenen richterlichen Aufgaben entbunden und durch Richter am Verwaltungsgericht ersetzt hat.

  • VGH Hessen, 27.04.1998 - 6 UE 745/98

    Unverzügliche Besetzung der vakant gewordenen Stelle eines Vorsitzenden Richters;

    Entscheidend kommt es darauf an, dass für die erforderliche Anzahl von Lebenszeitrichtern Planstellen geschaffen werden (betreffend Richter am OLG: BGH, 05.06.1985, a.a.O.; betreffend Richter am VG: Hess. VGH, 16.12.1982 - X OE 520/82 -, ESVGH 33, 110), also für die an einem Gericht eingerichteten Spruchkörper auch eine ausreichende Anzahl von Vorsitzenden Richtern zur Verfügung steht.
  • BVerwG, 04.01.1984 - 6 CB 9.83

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verstoß gegen den

    Der gegenteiligen Auffassung, die in dem vom Kläger in Ablichtung überreichten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1982 - X OE 520/82 - vertreten worden ist, vermag der beschließende Senat nicht zu folgen.
  • VG Wiesbaden, 13.06.1983 - VIII/2 E 5170/83 R

    Wiederaufnahmeklage nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung im

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