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   VGH Hessen, 16.12.2020 - 9 B 2282/20   

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https://dejure.org/2020,46706
VGH Hessen, 16.12.2020 - 9 B 2282/20 (https://dejure.org/2020,46706)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.12.2020 - 9 B 2282/20 (https://dejure.org/2020,46706)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - 9 B 2282/20 (https://dejure.org/2020,46706)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 77 Abs 1 S 1 AufenthG, § 78 Abs 1 S 1 AufenthG, § 37 Abs 2 S 1 HVwVVfG
    Bekanntgabe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde zur Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitel nach § 78 AufenthG.

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2017 - 1 M 583/16

    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche;

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2020 - 9 B 2282/20
    Selbst wenn es dem Beschwerdeführer gelingt, die tragenden Gründe einer zu seinem Nachteil ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung erfolgreich in Zweifel zu ziehen, ist das Beschwerdegericht indes nicht gehindert und - soweit der Fall dazu Anlass bietet - sogar gehalten, zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung zwar nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. März 2006 - 9 TG 512/06 -, juris Rn. 8 ; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. November 2017 - 1 M 583/16 -, juris Rn. 5; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 107 ff. und 115).
  • VGH Hessen, 14.03.2006 - 9 TG 512/06

    Erfolg einer Beschwerde allein bei fehlender Ergebnisrichtigkeit der

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2020 - 9 B 2282/20
    Selbst wenn es dem Beschwerdeführer gelingt, die tragenden Gründe einer zu seinem Nachteil ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung erfolgreich in Zweifel zu ziehen, ist das Beschwerdegericht indes nicht gehindert und - soweit der Fall dazu Anlass bietet - sogar gehalten, zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung zwar nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. März 2006 - 9 TG 512/06 -, juris Rn. 8 ; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. November 2017 - 1 M 583/16 -, juris Rn. 5; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 107 ff. und 115).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2017 - 9 S 1128/16

    Prüferbestellung in der zahnärztlichen Prüfung

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2020 - 9 B 2282/20
    Die Bekanntgabe eines Aufenthaltstitels selbst fällt in der Regel nicht mit der Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels nach § 78 AufenthG zusammen, sondern erfolgt zeitlich vorgelagert zum Zeitpunkt der Vorsprache zur Abgabe der Fingerabdrücke und des biometrischen Passfotos, der Entrichtung der Bearbeitungsgebühr und der entsprechenden Eintragung in das Ausländerzentralregister (AZR) durch konkludentes Handeln der Ausländerbehörde (vgl. zur Bekanntgabe durch konkludentes Verhalten: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 2017 - 9 S 1128/16 -, juris Rn. 76 m. w. N.).
  • BVerwG, 21.12.2017 - 6 B 43.17

    Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften; Bachelorprüfung; Beginn der

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2020 - 9 B 2282/20
    Ein Verwaltungsakt muss nur dann schriftlich ergehen, wenn dies gesetzlich oder durch besondere Rechtsvorschriften ausdrücklich bestimmt wird oder sich aus der Natur des Verwaltungsakts oder den Umständen seines Erlasses ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43/17 -, juris Rn. 10; Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, 115. Aktualisierung März 2020, § 77 Rn. 3).
  • VG Sigmaringen, 13.12.2023 - 1 K 2899/23

    Bekanntgabe einer Aufenthaltserlaubnis

    Aufgrund der Bekanntgabe der Aufenthaltserlaubnis (jedenfalls) mit dem Schreiben vom 16.06.2022 kommt es auf die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, eine Aufenthaltserlaubnis werde bereits zu dem Zeitpunkt konkludent erteilt und bekannt gegeben, in dem der Ausländer bei der Behörde vorspricht und seine Daten zur Erstellung der Aufenthaltserlaubnis abgibt, also Passbild, Unterschrift und Fingerabdrücke (so insbes. Hessischer VGH, Beschluss vom 16.12.2020 - 9 B 2282/20 -, juris, Rn. 10; so auch Hofmann, in: Hofmann, NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 77 Rn. 6 (Praxishinweis)), im Ergebnis nicht mehr an.

    Ein Formerfordernis, bei dessen Missachtung der Verwaltungsakt unwirksam wäre, ergibt sich daraus nicht und ist strikt zu unterscheiden von der praktischen oder vom Gesetz vorgesehenen Notwendigkeit, einen erlassenen Verwaltungsakt auch zu verkörpern, um dadurch in die Lage versetzt zu werden, seinen ausweisrechtlichen Pflichten gemäß §§ 48 f. AufenthG zu genügen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 16.12.2020 - 9 B 2282/20 -, juris, Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 17.01.2018 - 11 B 84/17 -, juris, Rn. 94; Zühlcke, in: HTK-AuslR, Stand: 18.03.2021; zu Abs. 1 des § 77 AufenthG, Rn. 9 ff.).

  • VGH Bayern, 14.10.2021 - 10 ZB 21.2260

    Bekanntgabe der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

    Dieser Bekanntgabewille kann - auch im Falle des Aufenthaltstitels - durch ein konkludentes Verhalten der Behörde zum Ausdruck gebracht werden (HessVGH, B.v. 16.12.2020 - 9 B 2282/20 - juris Rn. 10).
  • VG Hannover, 08.07.2021 - 12 B 6389/20

    Atypischer Fall; befristete Aufenthaltserlaubnis; Lebensunterhalt; Rentenalter;

    Ein weitergehender Vertrauensschutz in den Bestand befristet erteilter Aufenthaltserlaubnisse über ihrer Geltungsdauer hinaus besteht hingegen nicht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17.01.2020 - 4 MB 102/19 -, juris Rn. 5; Hessischer VGH, Beschl. v. 16.12.2020 - 9 B 2282/20 -, juris Rn. 21).
  • VG Dresden, 19.11.2021 - 12 K 4319/17

    Libyen: Widerlegung der Wiederholungsvermutung nach Auflösung der Miliz; kein

    Die Bekanntgabe eines Aufenthaltstitels fällt in der Regel nicht mit der Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels nach § 78 AufenthG zusammen, sondern erfolgt zeitlich vorgelagert (HessVGH, Beschl. v. 16. Dezember 2020 - 9 B 2282/20 -, juris Rn. 9 f.).
  • VG Berlin, 29.12.2022 - 8 L 613.22
    Bereits damit dürfte die Aufenthaltserlaubnis verlängert worden sein, auch wenn sie noch nicht im elektronischen Aufenthaltstitel verkörpert ist (vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 9 B 2282/20, BeckRS 2020, 40664 Rn. 10).
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