Rechtsprechung
VGH Hessen, 16.12.2021 - 4 B 2222/21 |
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Jagdrechts: Zur Anfechtbarkeit einer jagdbehördlichen Abschussplanfestsetzung durch eine Hegegemeinschaft
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Jagdrechts: Zur Anfechtbarkeit einer jagdbehördlichen Abschussplanfestsetzung durch eine Hegegemeinschaft
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Anfechtbarkeit einer jagdbehördlichen Abschussplanfestsetzung durch eine Hegegemeinschaft
Verfahrensgang
- VG Gießen, 25.10.2021 - 9 L 2605/21
- VGH Hessen, 16.12.2021 - 4 B 2222/21
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2022, 289
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Hessen, 10.12.2021 - 4 B 1838/21
Zur Anfechtbarkeit eines Abschussplans durch eine Hegegemeinschaft
Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2021 - 4 B 2222/21
Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 (- 4 B 1838/21 -, demnächst veröffentlicht) entschieden, dass eine Hegegemeinschaft im Hinblick auf die ihr gesetzlich eingeräumten Mitwirkungsrechte klagebefugt ist.Da das Verfahren zur Abschussplanung in § 26a HJagdG im Einzelnen gesetzlich geregelt wurde, sind nämlich nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 4 B 1838/21 -, demnächst veröffentlicht) grundsätzlich nur solche Planungen der Hegegemeinschaft berücksichtigungsfähig, die diese in dem nach § 26a Abs. 4 HJagdG vorgeschriebenen Verfahren aufgestellt hat.
Die Aussage: "Mit der Möglichkeit, als Drittbetroffene die Festsetzungen des Abschussplans anzufechten, steht der Antragstellerin eine für ihre Rechtsverfolgung sachnähere und effektivere Klageart zur Verfügung" bezieht sich nach der die Rechtslage klarstellenden Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 10. Dezember 2021, a.a.O.) vielmehr nur auf die gesetzlichen Mitwirkungsrechte, also Verfahrensrechte einer Hegegemeinschaft, deren mögliche Verletzung gerügt werden kann.
- VG Wiesbaden, 10.07.2020 - 6 K 1218/19
Jagd-, Forst- und Fischereirecht
Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2021 - 4 B 2222/21
Die Anwendung der Schalenwildrichtlinie führt nicht dazu, dass die Jagdbehörde angehalten würde, die unter Anwendung anderer Richtlinien aufgestellten Planungen der Hegegemeinschaften zu ignorieren (vgl. dazu VG Wiesbaden, Urteil vom 10. Juli 2020 - 6 K 1218/19.WI -, juris, Rdnr. 50 ).
- VGH Hessen, 17.08.2022 - 4 A 2197/20
Klagemöglichkeit einer Hegegemeinschaft gegen die Schalenwildrichtlinie
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 (- 4 B 2222/21 -, juris Rdnr. 31) hat der Senat ausgeführt, dass die Anwendung der Schalenwildrichtlinie nicht dazu führt, dass die Jagdbehörde angehalten würde, die unter Anwendung anderer Richtlinien aufgestellten Planungen der Hegegemeinschaften zu ignorieren.Vielmehr werden ihre gesetzlichen Verfahrensrechte nicht durch die Schalenwildrichtlinie selbst, sondern allenfalls im Rahmen der konkreten Durchführung eines Verfahren der Abschussplanung im jeweiligen Einzelfall verletzt, weswegen sich ihr Rechtsschutz auch auf die Rüge möglicher Verletzungen von Verfahrensrechten im Einzelfall beschränkt (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021 - 4 B 2222/21 -, juris Rdnr. 33).
- 4 B 2165/19 - gestützt, diese Entscheidung aber im Lichte des später ergangenen Senatsbeschlusses vom 16. Dezember 2021 - 4 B 2222/21 - nicht richtig verstanden, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.
So hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 4 B 2222/21 - klarstellend ausgeführt (…juris Rdnr. 33), dass seine Ausführungen im Beschluss vom 18. November 2019 - 4 B 2165/19 - nicht dahingehend zu verstehen sind, dass ein Abschussplan durch die Hegegemeinschaft insgesamt der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann, sondern sich nur auf die gesetzlichen Mitwirkungsrechte, also Verfahrensrechte einer Hegegemeinschaft, bezieht, deren mögliche Verletzung gerügt werden kann.
- VGH Hessen, 06.09.2023 - 4 A 1811/21
Klagemöglichkeit einer Hegegemeinschaft gegen die Schalenwildrichtlinie
Der Senat hat in einem Eilverfahren mit den gleichen Verfahrensbeteiligten bereits mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 (- 4 B 2222/21 -, juris Rdnr. 31) ausgeführt, dass die Anwendung der Schalenwildrichtlinie nicht dazu führt, dass die Jagdbehörde angehalten würde, die unter Anwendung anderer Richtlinien aufgestellten Planungen der Hegegemeinschaften zu ignorieren.Vielmehr werden ihre gesetzlichen Verfahrensrechte nicht durch die Schalenwildrichtlinie selbst, sondern allenfalls im Rahmen der konkreten Durchführung eines Verfahren der Abschussplanung im jeweiligen Einzelfall verletzt, weswegen sich ihr Rechtsschutz auch auf die Rüge möglicher Verletzungen von Verfahrensrechten im Einzelfall beschränkt (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021 - 4 B 2222/21 -, juris Rdnr. 33).
Auch mit ihrer weiteren Begründung, das Verwaltungsgericht habe sich in der angegriffenen Entscheidung auf den Beschluss des Senats vom 18. November 2019 - 4 B 2165/19 - gestützt, diese Entscheidung aber im Lichte des später ergangenen Senatsbeschlusses vom 16. Dezember 2021 - 4 B 2222/21 - nicht richtig verstanden, dringt sie nicht durch.
So hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 4 B 2222/21 - klarstellend ausgeführt (…juris Rdnr. 33), dass seine Ausführungen im Beschluss vom 18. November 2019 - 4 B 2165/19 - nicht dahingehend zu verstehen sind, dass ein Abschussplan durch die Hegegemeinschaft insgesamt der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann, sondern sich nur auf die gesetzlichen Mitwirkungsrechte, also Verfahrensrechte einer Hegegemeinschaft, bezieht, deren mögliche Verletzung gerügt werden kann.