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   VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16   

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VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16 (https://dejure.org/2021,18589)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 (https://dejure.org/2021,18589)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - 2 A 698/16 (https://dejure.org/2021,18589)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (31)

  • VGH Hessen, 20.02.2014 - 2 B 277/14

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16
    Der dagegen vom Kläger angestrengte Eilantrag wurde erstinstanzlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2014 - 7 L 1749/13.DA - abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Februar 2014 - 2 B 277/14 - zurück.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren (14 Bände und 2 Ordner mit Anlagen), der Gerichtsakten in den Verfahren 2 A 1800/16 (8 Bände), 2 B 2282/17 (8 Bände) und 2 B 277/14 (6 Bände), der Gerichtsakten der Verfahren 4 C 1996/12.N (1 Band, 1 Ordner und 1 Heftstreifen) und 4 C 2108/15.N (2 Bände und 1 Ordner) sowie auf folgende, zu diesem Verfahren beigezogene Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung waren: 17 Ordner Verfahrensunterlagen Rahmenbetriebsplan Südosterweiterung IV/Wi 44 622-76d29 -, 7 Ergänzungsordner Rahmenbetriebsplan 1999 [Ordner A - G], 1 Ordner Vorgang 09.12.2013 bis 28.05.2015, Protokoll Erörterungstermin (1 Hefter); 1 Ordner Südosterweiterung Ergänzung des Hauptbetriebsplans zur Aus- und Vorrichtung - IV/Wi 44 622-76d-34 -, 4 Ordner Hauptbetriebsplan 2015 - 2017 und 2017 - 2019 - IV/Wi 44 622-76d-28 -, 1 Ordner Sonderbetriebsplan 2013 sowie 4 Ordner Regionalplan/Regionaler Flächennutzungsplan Aufstellung Vorranggebiet 2010 [2 Ordner] und 1. Änderung Regionalplan/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 für den Bereich der Stadt Langen, Vorranggebiet oberflächennaher Abbau, geplant [2 Ordner]; 10 Hefter Neuausweisung Landschaftsschutzgebiet Altkreis Offenbach/Langen.

    Durch die nach Berufungseinlegung ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass - wie der erkennende Senat in der Beschwerdeentscheidung des vorangegangenen Eilverfahrens (- 2 B 277/14 -, juris) festgestellt hat - Quarz und Quarzit, die sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignen, auch dann grundeigene Bodenschätze im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG sind, wenn eine entsprechende Verwendungsabsicht nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - BVerwG 7 C 17/15 -, juris Rn.12 ff.).

    Der Senat hält an der dazu schon in dem vorangegangenen Eil- und Beschwerdeverfahren (Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 10 ) getroffenen Entscheidung fest, dass in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auch dem vom Kläger vorgebrachten Erfordernis einer ganzheitlichen Umweltfolgenabschätzung zur Weiterführung des Tagebaubetriebes (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 26.04.2016, Bl. IX/01438 GA) hinreichend Rechnung getragen wird.

    Im Übrigen fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit den Einwänden, die mit der Stellungnahme des Fachgutachters im vorangegangenen Eilverfahren vorgelegt worden waren (BGU vom 02.01.2014 - Stellungnahme zur Klagebegründung vom 19.12.2013 -, Anlage B5 zum Schriftsatz vom 14.02.2014; Bl. V/0910 ff. GA 2 B 277/14 ; dort Ziffer 2.4 und Ziffer 2.7 - BGU 2014 -).

    Auch dort wurde eine durch die Schadstofffahne drohende Verschlechterung plausibel damit verneint, dass die LHKW in Oberflächengewässern ausgestrippt, mikrobiell abgebaut, adsorptiv gebunden sowie an der Wasseroberfläche fotochemisch zerstört werden können und das Nitrat in stehenden Oberflächengewässern mikrobiell abgebaut werde (BGU 2014, Bl. V/0916 GA 2 B 277/14 ).

    In der gutachtlichen Stellungnahme wird zudem nachvollziehbar bestätigt, dass aus dem bisherigen Grundwassermonitoring keine nachteiligen Veränderungen der Grundwassergüte erkennbar seien und insoweit eine nachteilige Veränderung der Grundwasserqualität durch das Vorhaben deshalb ausgeschlossen werden könne, weil der Langener Waldsee stets als Puffer zwischen den Trinkwasserbrunnen und der planfestgestellten Südosterweiterung verbleiben werde (BGU 2014, S. 2 f.; Bl. V/0913 ff. GA 2 B 277/14 ).

    Sein Vorbringen lässt aber jede Auseinandersetzung mit dem dagegen von der Beigeladenen hier wie schon in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwand vermissen, dem Grundwasserkörper 2398_3101 sei in dem zugrunde gelegten Bewirtschaftungsplan 2009 mengenmäßig ein guter Zustand attestiert worden und die ermittelte Minderung um rund 60.000 m 3 /a belaufe sich bezogen auf den gesamten Grundwasserkörper nur auf etwa 0, 02% (BGU 2014, S. 8, Bl. V/0919 GA 2 B 277/14 ; Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 11.02.2021, Bl. XIV/02344 GA).

    Dem Vorhaben stehen dann keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, wenn sich bei Prüfung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen in den einschlägigen Normen wie etwa des Raumordnungsgesetzes, des Hessischen Waldgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - ergibt, dass das Vorhaben diesen Normen bzw. einschlägigen Planaussagen entspricht (Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 18 ; siehe auch Vitzthum/Piens, a.a.O., § 48 Rn. 63 m. w. N.).

    Der Senat hält deshalb an seiner Entscheidung in dem vorangegangenen Eilverfahren fest, dass dem Problem der Beschaffung unbelasteten Verfüllmaterials - etwa im Fall erhöhter Anforderungen an die Verfüllmengen und daraus folgend einer fehlenden Verfügbarkeit unbelasteten Bodenmaterials - dadurch begegnet werden kann, dass der Abbau gestoppt bzw. verlangsamt wird (Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 42 f.).

    Der Senat hält deshalb an seiner dazu in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren getroffenen Entscheidung fest (Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 41 ), dass den hydrogeologischen Auswirkungen mit der geänderten Abbaufläche, den aufgrund dessen veränderten Abbau- und Rekultivierungsplanungen sowie den wasserrechtlichen Nebenbestimmungen einschließlich des allgemeinen Vorbehalts der nachträglichen Aufnahme von Auflagen und des Vorbehalts eines Widerrufs der Zulassung aus Gründen des Grund- und Trinkwasserschutzes (Nebenbestimmung I. C. 2.1) sowie der Verpflichtung zur Vorlage eines Sonderbetriebsplans in nicht zu beanstandender Weise begegnet wird.

    Selbst wenn schließlich die vom Kläger befürchteten Mängel aufgetreten sein sollten, handelte es sich um einen Fehler bei der Umsetzung der Maßnahmen und damit des Vollzugs, der nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses führt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 49 ).

    Der Senat hält aus diesen Gründen an der schon in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren getroffenen Entscheidung fest, dass die Habitatansprüche der Art mit den dazu bestimmten Maßnahmen als erfüllt anzusehen sind (Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 55 ).

    Selbst wenn, wie der Kläger ferner vorbringt (Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01420 und vom 11.09.2020, XI/01820 GA), das Ersatzbiotop nicht - wie in der Maßnahme M21 angeordnet - drei Jahre vor Zerstörung des Laichhabitats, sondern erst im Frühsommer 2017 angelegt worden sein sollte, während das Laichhabitat mit der Rodung und dem Abbau in Abschnitt 2a aber schon zerstört wurde, würde dies als fehlerhafte Umsetzung nicht zur mangelnden Geeignetheit des in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Schutzkonzepts führen, wie der Senat schon in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren festgestellt hat (Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 52 ).

  • VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 1800/16

    Bergrechts

    Auszug aus VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren (14 Bände und 2 Ordner mit Anlagen), der Gerichtsakten in den Verfahren 2 A 1800/16 (8 Bände), 2 B 2282/17 (8 Bände) und 2 B 277/14 (6 Bände), der Gerichtsakten der Verfahren 4 C 1996/12.N (1 Band, 1 Ordner und 1 Heftstreifen) und 4 C 2108/15.N (2 Bände und 1 Ordner) sowie auf folgende, zu diesem Verfahren beigezogene Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung waren: 17 Ordner Verfahrensunterlagen Rahmenbetriebsplan Südosterweiterung IV/Wi 44 622-76d29 -, 7 Ergänzungsordner Rahmenbetriebsplan 1999 [Ordner A - G], 1 Ordner Vorgang 09.12.2013 bis 28.05.2015, Protokoll Erörterungstermin (1 Hefter); 1 Ordner Südosterweiterung Ergänzung des Hauptbetriebsplans zur Aus- und Vorrichtung - IV/Wi 44 622-76d-34 -, 4 Ordner Hauptbetriebsplan 2015 - 2017 und 2017 - 2019 - IV/Wi 44 622-76d-28 -, 1 Ordner Sonderbetriebsplan 2013 sowie 4 Ordner Regionalplan/Regionaler Flächennutzungsplan Aufstellung Vorranggebiet 2010 [2 Ordner] und 1. Änderung Regionalplan/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 für den Bereich der Stadt Langen, Vorranggebiet oberflächennaher Abbau, geplant [2 Ordner]; 10 Hefter Neuausweisung Landschaftsschutzgebiet Altkreis Offenbach/Langen.

    Der Hauptbetriebsplan dient nicht der Zulassung des hier streitgegenständlichen Vorhabens, sondern allein dessen Umsetzung, wie der Senat in dem diesbezüglichen Parallelverfahren des Klägers entschieden hat (vgl. Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 1800/16 -).

    Es ist deshalb auch unerheblich, dass den Tätigkeiten in der Westgrube nur ein wasserrechtlicher, aber kein bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegt, soweit diese nicht von dem zur Verlängerung des Rahmenbetriebsplans erlassenen Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2019 (zur südlichen Erweiterung der Westgrube - Waldabteilungen 20 bis 22 -) umfasst werden, wie der Kläger vorbringt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01778 GA und Anlage 23 zum Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020 in dem Verfahren 2 A 1800/16, Bl. VII/01145 dieser GA).

    Das gilt insbesondere für die bergrechtlichen Haupt- und Sonderbetriebspläne, die nicht Gegenstand des vorliegenden, sondern des parallel geführten Berufungsverfahrens (betreffend den Hauptbetriebsplan 2015 - 2017 - 2 A 1800/16 -) bzw. weiterer, erstinstanzlich bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängiger Hauptsacheverfahren sind.

    Nach der dazu in Bezug genommenen fachlichen Stellungnahme des Klägers (BUND 2020, S. 70 f.) handelt es sich dabei nämlich um Erkenntnisse, die bei der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen gewonnen wurden; sie wären als Grundlage der Zulassung des jeweiligen Hauptbetriebsplans deshalb dort zu klären (zum Hauptbetriebsplan als Umsetzung des Rahmenbetriebsplans i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 6 UmwRG die Entscheidung in dem Parallelverfahren des Klägers zum Hauptbetriebsplan 2015, Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 1800/16 -).

  • VGH Hessen, 14.07.2020 - 4 C 2108/15

    Normenkontrolle gegen einen Änderungsbebauungsplan, Widerspruch eines

    Auszug aus VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16
    Mit Urteil vom 14. Juli 2020 stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf eine dagegen von der Beigeladenen dieses Verfahrens erhobene Normenkontrollklage die Unwirksamkeit der 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 fest, soweit für die bisherige Fläche "Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagestätten, geplant" ein "Vorranggebiet Regionaler Grünzug" festgelegt wurde (Hess. VGH, Urteil vom 14.07.2020 - 4 C 2108/15.N -, juris).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren (14 Bände und 2 Ordner mit Anlagen), der Gerichtsakten in den Verfahren 2 A 1800/16 (8 Bände), 2 B 2282/17 (8 Bände) und 2 B 277/14 (6 Bände), der Gerichtsakten der Verfahren 4 C 1996/12.N (1 Band, 1 Ordner und 1 Heftstreifen) und 4 C 2108/15.N (2 Bände und 1 Ordner) sowie auf folgende, zu diesem Verfahren beigezogene Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung waren: 17 Ordner Verfahrensunterlagen Rahmenbetriebsplan Südosterweiterung IV/Wi 44 622-76d29 -, 7 Ergänzungsordner Rahmenbetriebsplan 1999 [Ordner A - G], 1 Ordner Vorgang 09.12.2013 bis 28.05.2015, Protokoll Erörterungstermin (1 Hefter); 1 Ordner Südosterweiterung Ergänzung des Hauptbetriebsplans zur Aus- und Vorrichtung - IV/Wi 44 622-76d-34 -, 4 Ordner Hauptbetriebsplan 2015 - 2017 und 2017 - 2019 - IV/Wi 44 622-76d-28 -, 1 Ordner Sonderbetriebsplan 2013 sowie 4 Ordner Regionalplan/Regionaler Flächennutzungsplan Aufstellung Vorranggebiet 2010 [2 Ordner] und 1. Änderung Regionalplan/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 für den Bereich der Stadt Langen, Vorranggebiet oberflächennaher Abbau, geplant [2 Ordner]; 10 Hefter Neuausweisung Landschaftsschutzgebiet Altkreis Offenbach/Langen.

    Nachdem die 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 vom 28. Juli 2015 (StAnz. 2015, S. 844) mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2020 (- 4 C 2108/15.N -, juris) rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde, soweit damit für die bisherige Fläche "Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, geplant" ein "Vorranggebiet Regionaler Grünzug" festgelegt worden war, kann auch aus der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Regionalplans Südhessen keine andere Bewertung hergeleitet werden.

    Angesichts der weiter eingetretenen Entwicklung und der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Unwirksamkeit dieser Änderung (Urteil vom 14.07.2020 - 4 C 2108/15.N -, juris) ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Planänderungsverfahren als nicht absehbar bewertet hat (PFB 2013, S. 70).

    Die Aufhebungsentscheidung des Beklagten ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil diese entbehrlich war, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Senats, dass die Rodung nur eine vorübergehende Nutzung des Waldes darstellt (Hess. VGH, Urteil vom 07.05.2015 - 2 A 177/15 -, juris), bestätigt hatte (mit Beschluss vom 05.07.2016 - BVerwG 7 B 43.15 -, juris; vgl. dazu auch Hess. VGH, Urteil vom 14.07.2020 - 4 C 2108/15.N -, juris).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Nassauskiesung im Bannwald

    Auszug aus VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16
    Die Methode der Bestandserfassung für die artenschutzrechtliche Prüfung ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (BVerwG in st. Rspr., zuletzt Urteil vom 27.11.2018 - BVerwG 9 A 8.17 - juris Rn. 103).

    Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art. Dieser Signifikanzansatz gilt auch für bau- und anlagebezogene Risiken (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - BVerwG 9 A 8.17 -, juris Rn. 98; m.w.Nachw.).

    Die Bewertung, ob Individuen der betroffenen Arten durch das Vorhaben einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko ausgesetzt sind, erfordert nach alledem eine Berücksichtigung verschiedener projekt- und artbezogener Kriterien sowie weiterer naturschutzfachlicher Parameter (vgl. dazu BVerwG, 27.11.2018 - BVerwG 9 A 8.17 -, juris Rn. 99 ff.).

    Wie oben schon dargestellt, ist der Tatbestand des Tötungsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der hier angewendeten Fassung mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr nach dem auch für bau- und anlagebezogene Risiken geltenden Signifikanzansatz (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - BVerwG 9 A 8.17 -, juris Rn. 98; m.w.Nachw.) erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht.

  • VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08

    Planfeststellungsbeschluss; viergleisiger Ausbau einer bislang zweigleisigen

    Auszug aus VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16
    Seine Ansicht, dass Bestandsaufnahmen, die älter seien als fünf Jahre, als Entscheidungsgrundlage nicht geeignet seien, findet in der dazu zitierten Entscheidung des erkennenden Gerichts zum Ausbau des Frankfurter Flughafens (Hess. VGH, Urteil vom 02.01.2009 - 11 B 368/08.T -, juris) keine Stütze.

    Wenn kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden habe und auch sonst keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten sei, ist den dort getroffenen Feststellungen zufolge aber auch bei einem Alter der Daten von 6 bis 7 Jahren grundsätzlich von deren Gültigkeit auszugehen (Hess. VGH, Beschluss vom 02.01.2009 - 11 B 368/08.T -, juris Rn. 398).

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Berufungsbegründung; gesonderter Schriftsatz; Bezugnahme auf Begründung des

    Auszug aus VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16
    Wird das baubedingte Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen bereits bis zur Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unterliegen, gesenkt, kann nach dem Maßstab praktischer Vernunft keine weitergehende artenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - BVerwG 9 A 4.13 -, juris Rn. 99).

    Wird das baubedingte Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen bereits bis zur Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unterliegen, gesenkt, kann nach dem Maßstab praktischer Vernunft keine weitergehende artenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - BVerwG 9 A 4.13 -, juris Rn. 99).

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagebefugnis; Rechtsverletzung; Braunkohlentagebau; Braunkohlenplan;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16
    Danach müssen vor der Zulassung eines Vorhabens das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot (grund)wasserkörperbezogen für alle vorhabenbedingten Wirkpfade geprüft und die Prüfung sowie deren Erkenntnisse dokumentiert werden (vgl. auch BVerwG, zuletzt Beschluss vom 23.06.2020 - BVerwG 9 A 22.19 -, juris Rn. 30).

    Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zu den Anforderungen an die wasserrechtliche Prüfung gibt deshalb lediglich das "geläuterte" und verbesserte Verständnis von Auslegung und Anwendung der unveränderten Rechtslage wieder und ist nicht mit einer nachträglichen Rechtsänderung vergleichbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2013 - BVerwG 8 B 7.13 - juris Rn. 6 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 23.06.2020 - BVerwG 9 A 22.19 -, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 15.12.2006 - 7 C 1.06

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16
    In den Fällen bergrechtlicher Planfeststellung steht der zuständigen Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum zu, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - BVerwG 7 C 1.06 -, juris).

    Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist, auch soweit über sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - BVerwG 7 C 1.06 -, juris Rn. 28).

  • BVerwG, 01.07.2013 - 8 B 7.13

    Erweiterung eines Quarztagebaus

    Auszug aus VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16
    Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zu den Anforderungen an die wasserrechtliche Prüfung gibt deshalb lediglich das "geläuterte" und verbesserte Verständnis von Auslegung und Anwendung der unveränderten Rechtslage wieder und ist nicht mit einer nachträglichen Rechtsänderung vergleichbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2013 - BVerwG 8 B 7.13 - juris Rn. 6 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 23.06.2020 - BVerwG 9 A 22.19 -, juris Rn. 31).
  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Großflächige Einzelhandelsbetriebe; Ziel der Raumordnung; Soll-Vorschriften;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16
    Das vom Kläger (Schriftsatz vom 12.10.2020, Bl. XIII/02164 GA) angeführte Zitat aus dem Planfeststellungsbeschluss für die A 49 (Planfeststellungsbeschluss A49 vom 30.05.2021, S. 331) bestätigt seine anderslautende Beurteilung des Tötungsrisikos ebenso wenig wie die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - BVerwG 9 A 12.10 -, juris).
  • BVerwG, 16.12.2010 - 4 C 8.10

    Ausbau des Flughafens Frankfurt a.M.; FFH-Gebiet; Vogelschutzgebiet; Fluglärm;

  • BVerwG, 17.01.2013 - 7 B 18.12

    Fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung; Differenzierung der artenschutzrechtlichen

  • BVerwG, 15.07.2020 - 9 B 5.20

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Zulassung eines Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Braunkohletagebaus

  • BVerwG, 21.11.2005 - 7 B 26.05

    Anteil an geeignetem Material; Eigentum; Feuerfesteignung; Gemeinde; Gewinnen;

  • BFH, 18.09.2012 - VII R 45/11

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Schutzauflage; Ausgleichszahlung;

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 A 14.09

    Erweiterung Tagebau in Bannwald

  • BVerwG, 05.07.2016 - 7 B 43.15

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

  • VGH Hessen, 07.07.2015 - 2 A 177/15

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 02.07.2020 - C-477/19

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • BVerwG, 08.03.2004 - 4 C 6.03

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung, Vorhaben; Änderung; endgültige

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Baurechts - 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionaler

  • VGH Bayern, 14.01.2003 - 1 N 01.2072

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Klage gegen Bau einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth überwiegend erfolglos

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 11.05

    Erweiterung eines Quarztagebaus

  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf ihre Zulassungsgründe;

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 B 17.05

    Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer

  • VG Darmstadt, 31.01.2014 - 7 L 1749/13

    Zulässigkeit eines Eilantrags/einer Klage gegen die Zulassung eines

  • VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 1800/16

    Keine Änderung der Rechtslage durch Änderung der Rechtsprechung zur Auslegung

    Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Dezember 2015 unter Einbeziehung des Planergänzungsbeschlusses eingelegte Berufung des Klägers wurde vom Senat mit Urteil vom 17. Februar 2021 (- 2 A 698/16 -) zurückgewiesen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens (8 Bände) sowie der Gerichtsakten in den Verfahren 2 A 698/16 (14 Bände und 2 Ordner mit Anlagen), 2 B 2282/17 (8 Bände) und 2 B 277/14 (6 Bände), der Gerichtsakten der Verfahren 4 C 1996/12.N (1 Band, 1 Ordner und 1 Heftstreifen) und 4 C 2108/15.N (2 Bände und 1 Ordner) sowie auf folgende, zu diesem Verfahren beigezogene Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung waren:.

    Der Rahmenbetriebsplan hat deshalb eine umfassende Konzentrationswirkung (§ 57a Abs. 4 BBergG; vgl. Urteil des Senats vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -), während der Hauptbetriebsplan nur eine - durch den Rahmenbetriebsplan begrenzte - Gestattungswirkung entfaltet (vgl. von Hammerstein in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 52 Rn. 12 ff.).

    Dies hat der erkennende Senat in dem parallel vom Kläger geführten Berufungsverfahren über den Rahmenbetriebsplan 2013/2016 ausdrücklich festgestellt (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, Urteilsabdruck S. 12 ff.).

    Es ist - wie der Senat in dem Parallelverfahren des Klägers festgestellt hat (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II.1.2., Urteilsabdruck S. 15 ff.) - höchstrichterlich geklärt, dass ein - wie hier mit dem Planfeststellungsbeschluss 1991 und den seither erlassenen Planfeststellungsbeschlüssen - bereits bestandskräftig genehmigtes Grundvorhaben durch eine Erweiterung rechtlich nicht mehr infrage gestellt werden kann.

    Der erkennende Senat hat in dem Parallelverfahren des Klägers festgestellt, dass die in dem Hauptbetriebsplan zugelassene Rückverfüllung und Rekultivierung von bergbaulich genutzten Flächen von diesen bisherigen Zulassungen umfasst wird (Urteil des Senats vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, Ziff. II.1.3.).

    Auch insoweit wurde durch den Hauptbetriebsplan 2015 keine Änderung des angeordneten artenschutzrechtlichen Konzepts vorgenommen, vielmehr wurden die vom Kläger gerügte Verzögerung sowie der Rekultivierungsrückstand und die sich daraus ergebenden Folgen u.a. in artenschutzrechtlicher Hinsicht im Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 mit Regelungen in den Nebenbestimmungen dazu sowie zu der zukünftigen Verfüllung des Abbauabschnitts 1a als Vorbelastung in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, Ziff. II.2.3.).

    In dem Planfeststellungsbeschluss 2013 werden diese kumulativen Auswirkungen des Vorhabens bewertet und damit dem vom Kläger vorgebrachten Erfordernis einer ganzheitlichen Umweltfolgenabschätzung zur Weiterführung des Tagebaubetriebes in dem Rahmenbetriebsplanverfahren hinreichend Rechnung getragen (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II.2.3.).

    Da kein Erfordernis einer nachträglichen, förmlichen Genehmigung unter Gesamtbetrachtung des bisher genehmigten und durchgeführten Vorhabens besteht, wie der Senat in dem Parallelverfahren über den Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 festgestellt hat (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II.1.3), ist es unerheblich, dass auch für den zwischenzeitlich von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Rekultivierungsfristverlängerung keine weitere UVP verlangt worden ist.

    Der Kläger rügt mit seinem Vorbringen zur Problematik einer Verfüllung für offen gelegenes Grundwasser und dem Fehlen des benötigten unbelasteten Verfüllmaterials nur erneut die Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses 2013, die der Senat in dem dagegen von ihm geführten Parallelverfahren verneint hat (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II. 2.3.).

    Dies hat der Senat auch in dem Parallelverfahren des Klägers festgestellt (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II.1.2., S. 15 ff.).

    Da der grundsätzlich bestehende Konflikt in dem Rahmenbetriebsplan betrachtet und bewertet wurde, ist es nicht zu beanstanden, dass für alle Rodungsabschnitte, die später als im Jahre 2015 gerodet werden sollen, eine Kartierung der Vogelarten und der Anhang IV-Arten erst vor der Rodung der einzelnen Abschnitte durchzuführen und deren Ergebnis mit dem jeweiligen Hauptbetriebsplan vorzulegen ist sowie etwa aus gutachterlicher Sicht zusätzlich erforderliche Maßnahmen erst darin - nach Abstimmung mit dem Beklagten - darzustellen sind (Urteil des Senats vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II. 2.4.).

    Die im Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 angeordneten CEF- und Vermeidungsmaßnahmen erweisen sich aus diesem Grund auch nicht als unzureichend, wie der Senat in dem Parallelverfahren des Klägers festgestellt hat (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II. 2.4.5.).

    Die Zulassung dieser Ausnahme findet sich nämlich ebenfalls schon in dem - auch in diesem Punkt vom Kläger angegriffenen - Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 und ist ihrerseits nicht zu beanstanden, wie der erkennende Senat in dem vom Kläger geführten Parallelverfahren festgestellt hat (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II. 2.4.5.).

    Insoweit nimmt der Senat auf die dort getroffene Entscheidung Bezug (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II. 2.4.).

    Da der Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 nicht rechtswidrig ist, wie der Senat in dem Parallelverfahren des Klägers mit Urteil vom selben Tag festgestellt hat, erweist sich auch der Hauptbetriebsplan nicht schon wegen eines fehlenden Rahmenbetriebsplans als rechtswidrig (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -).

  • VG Köln, 20.10.2023 - 14 L 1604/23
    vgl. Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 44 Rn. 68 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 8.1.2014 - 9 A 4.13 -, juris Rn. 98; spezifisch zur rodungsbedingten Tötung einzelner Fledermaus-Individuen HessVGH, Urteil vom 17.2.2021 - 2 A 698/16 -, juris, Rn. 192; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 6.10.2022 - 7 C 4.21 - juris, Rn. 25 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 6.10.2022 - 7 C 4.21 -, juris, Rn. 2 OVG NRW, Urteil vom 18.1.2013 - 11 D 70/09.AK -, juris Rn. 411 ff., davon ausgehend, dass es abgesehen vom oben beschriebenen Methodenmix keine allgemein gültigen Standards der Bestandserfassung von Fledermäusen gibt, siehe dazu Rn. 429; vgl. auch HessVGH, Urteil vom 17.2.2021 - 2 A 698/16 -, juris Rn. 153.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2023 - 14 S 2140/22

    Anwendung des individuenbezogenen Zugriffsverbots im Rahmen der habitatbezogenen

    Da sich die Frage der Eignung von Fledermauskästen als Ausgleichsmaßnahme nach alledem weiterhin als umstritten oder jedenfalls weiter klärungsbedürftig darstellt, lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht feststellen, dass Fledermauskästen als Ausgleichsmaßnahme nunmehr nach allgemein anerkanntem Stand von Wissenschaft und Technik ungeeignet sind und die Entscheidung der Beklagten damit naturschutzfachlich unvertretbar wäre (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 - juris Rn. 174; im Ergebnis zustimmend auch BVerwG, Urteil vom 31.03.2023 - 4 A 10.21 - juris Rn. 94 f. und OVG Rh.-Pf., Urteil vom 06.11.2019 - DVBl 2020, 459, juris Rn. 268).
  • VG Darmstadt, 21.11.2017 - 7 L 4343/17
    Über die Berufung gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.12.2015 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden (Az.: 2 A 698/16).

    Der Planergänzungsbeschluss sei jedoch am 22.02.2016 erlassen worden, so dass es zu einer Entscheidung über den zweiten Zulassungsgrund im noch beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Berufungsverfahren 2 A 698/16 nicht mehr kommen werde.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2023 - 3a A 57.23

    Windenergieanlage - Genehmigung - Nachbar - UVP-Vorprüfung - Plausibilität -

    Zum anderen wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ggf. auch bei einem Alter der Daten von sechs bis sieben Jahren noch von deren Gültigkeit ausgegangen werden kann, wenn kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch sonst keine wesentliche Veränderung der Standortbedingungen eingetreten ist (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 A 698/16 - juris Rn. 149; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 10. Mai 2022 - 2 D 109/20.NE - juris Rn. 104 im B-Plan-Verfahren).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2023 - 3a A 56.23
    Zum anderen wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ggf. auch bei einem Alter der Daten von sechs bis sieben Jahren noch von deren Gültigkeit ausgegangen werden kann, wenn kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch sonst keine wesentliche Veränderung der Standortbedingungen eingetreten ist (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 A 698/16 - juris Rn. 149; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 10. Mai 2022 - 2 D 109/20.NE - juris Rn. 104 im B-Plan-Verfahren).
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