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   VGH Hessen, 17.12.2018 - 9 A 2037/18.Z   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,42340
VGH Hessen, 17.12.2018 - 9 A 2037/18.Z (https://dejure.org/2018,42340)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.12.2018 - 9 A 2037/18.Z (https://dejure.org/2018,42340)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Dezember 2018 - 9 A 2037/18.Z (https://dejure.org/2018,42340)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 2 GG, Art. 12 GG, Art. 14 GG, Art. 28 Abs. 2 GG, § 47 BImSchG, § 124 VwGO, § 65 Abs. 2 VwGO, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UmwRG, § 7 Abs. 2 S. 1 UmwRG, § 2 Abs. 7 UVPG
    Immissionsschutzrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Immissionsschutzrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LUFTREINHALTEPLAN; BESCHEIDUNGSURTEIL; VERHÄLTNISMÄßIGKEIT ZONALER FAHRVERBOTE; STRECKENBEZOGENE FAHRVERBOTE; UMWELTVERBAND; KLAGEBEFUGNIS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fahrverbote in Frankfurt: Schlechte Luft rechtfertigt kein Fahrverbot

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Überschreitung von Grenzwerten genügt nicht schon für das Verhängen von zonenbezogenen Fahrverboten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Überschreitung von Grenzwerten genügt nicht schon für das Verhängen von zonenbezogenen Fahrverboten in Frankfurt am Main

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zonenbezogene Diesel-Fahrverbote nur als letztes Mittel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Überschreitung von Grenzwerten für Verhängung zonenbezogener Fahrverbote in Frankfurt am Main nicht ausreichend - Fahrverbote sind unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur als letztes Mittel in Betracht zu ziehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 329
  • NZV 2019, 200
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2018 - 9 A 2037/18
    Gleiches gilt für die Verpflichtung der Aufnahme eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts in den Luftreinhalteplan zur Reduzierung bzw. Abschaffung kostenlosen Parkraums, denn diese Maßnahme dient nicht (mehr) nur staatlichen Interessen, wie es bei den Verkehrsbeschränkungen der Fall ist (so BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 -, juris Rn. 68), sondern berührt neben den nicht als subjektive Rechtsposition infrage kommenden, allgemeinen Verwaltungsinteressen zugleich die zum Selbstverwaltungsbereich gehörenden Planungs- und Entwicklungsbelange der Beigeladenen zu 1. und damit ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unmittelbar.

    Das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfordert eine Abwägung zwischen dem Nutzen der Maßnahme und den durch diese herbeigeführten Belastungen und setzt den Belastungen hierdurch eine Grenze (BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - BVerwG 7 C 30.17 -, juris Rn. 40).

    Streckenbezogene Fahrverbote kommen demgegenüber als weniger weitgehende Eingriffe und damit als das mildere Mittel solange in Frage, als es aufgrund der damit einhergehenden Verkehrsverlagerungen nicht zu einer erstmaligen oder weiteren Überschreitung des NO 2 -Grenzwerts an anderer Stelle kommt (BVerwG, U. v. 27.02.2018 - BVerwG 7 C 30.17 -, Rn. 66; BVerwGE 128, 278 Rn. 31).

    In diesem Zusammenhang rügt der Beklagte außerdem zutreffend, das Verwaltungsgericht habe damit verkannt, dass § 47 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kein allgemeines Minimierungsgebot enthalte, sondern nur zur Einhaltung des NO 2 -Grenzwertes verpflichte (BVerwG, a.a.O., BVerwG 7 C 30.17, juris Rn. 66).

  • VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15

    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen; hier: Umweltzone

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2018 - 9 A 2037/18
    Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. bringen insoweit zu Recht vor, dass der damit allein durch die phasenweise Einführung zonaler Verkehrsverbote für die unterschiedlichen Fahrzeugtypen in verschiedenen zeitlichen Stufen vorgenommene und als ausreichend erachtete Interessenausgleich ernstlichen Zweifeln unterliegt, weil insoweit lediglich auf Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur dadurch erfolgten Wahrung der Interessen der Betroffenen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 42) Bezug genommen wird, die auf den als bindend zugrunde gelegten umfänglichen tatsächlichen Feststellungen beruhen, die das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem von ihm entschiedenen Fall getroffen hat, aus denen sich aber weitaus höhere Grenzwertüberschreitungen als im Fall der Stadt Frankfurt ergeben (VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 -, juris Rn. 126 - 128).

    Selbst wenn sich die Minderungswirkung dieser Maßnahmen - wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt (Urteilsabdruck S. 16) - nur auf 4 µg/m 3 bzw. 9% beschränken sollte, ist nicht auszuschließen, dass diese in Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen wie etwa streckenbezogenen Verkehrsverboten geeignet sein können, die unionsrechtlich geforderte schnellstmögliche Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen, auch wenn es sich bei den Nachrüstungen als freiwilligen Maßnahmen nicht um geeignete Luftreinhaltemaßnahmen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG handelt (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 -, juris Rn. 301 ff.).

  • BVerwG, 29.03.2007 - 7 C 9.06

    Feinstaubpartikel; Luftreinhaltung; Aktionsplan; Immissionsgrenzwert;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2018 - 9 A 2037/18
    Streckenbezogene Fahrverbote kommen demgegenüber als weniger weitgehende Eingriffe und damit als das mildere Mittel solange in Frage, als es aufgrund der damit einhergehenden Verkehrsverlagerungen nicht zu einer erstmaligen oder weiteren Überschreitung des NO 2 -Grenzwerts an anderer Stelle kommt (BVerwG, U. v. 27.02.2018 - BVerwG 7 C 30.17 -, Rn. 66; BVerwGE 128, 278 Rn. 31).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-68/11

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2018 - 9 A 2037/18
    Der vom Verwaltungsgericht dargestellte Grundsatz, finanzielle oder wirtschaftliche Aspekte könnten nicht dazu führen, von Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte abzusehen, da nur für Fälle der höheren Gewalt von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden könne, lässt sich der dazu angeführten Entscheidung des EuGH (Urteil vom 19.12.2012 - C-68/11 -, juris) nicht in dieser Eindeutigkeit entnehmen.
  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2018 - 9 A 2037/18
    Der beschließende Senat vermag die Ansicht der Beigeladenen zu 1., das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht der vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Luftreinhalteplan Darmstadt (Urteil vom 05.09.2013, BVerwG 7 C 21/12, juris) aufgestellten Idee der prokuratorischen Klagebefugnis gefolgt, nachdem in Folge der Änderung des Umweltrechtsbehelfes 2017 Luftreinhaltepläne aus dessen Anwendungsbereich herausgenommen wurden, bestehe eine solche Klagebefugnis aber nicht mehr, nicht zu teilen.
  • EuGH, 05.04.2017 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2018 - 9 A 2037/18
    Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Grenzwerte (auch in diesem Fall für die PM 10 -Konzentrationen) überschreitet, reicht demnach für sich allein nicht aus, um festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 verstoßen habe (EuGH, Urteil vom 05.04.2017 - C-488/15 -, juris Rn. 106 f.).
  • VG Düsseldorf, 24.01.2018 - 6 K 12341/17

    Kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen mit

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2018 - 9 A 2037/18
    Zwar hat das Verwaltungsgericht sich ausdrücklich nur auf diese Figur der aus dem Unionsrecht und Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention - AK - hergeleiteten prokuratorischen Klagebefugnis gestützt, und diese ist auch insoweit obsolet geworden, als der Gesetzgeber mit der Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetzes 2017 die sich aus Art. 9 Abs. 3 AK ergebenden Anforderungen an den Zugang von Umweltverbänden zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren - aus seiner Sicht abschließend - geregelt hat (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 -, juris Rn. 196 ff.).
  • EuGH, 22.02.2018 - C-336/16

    Polen tut zu wenig gegen Smog

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2018 - 9 A 2037/18
    Dies gilt auch für ein aus dem Unionsrecht hergeleitetes Fahrverbot, da die Richtlinie 2008/50/EG selbst auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich Bezug nimmt (Satz 2 des 25. Erwägungsgrundes der Richtlinie), und auch nach der Rechtsprechung des EuGH Luftreinhaltepläne nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden können (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - C-336/16 - Rn. 93 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 21.05.2019 - 9 A 2691/18
    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2018 - 9 A 2037/18
    Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 9 A 2691/18 fortgesetzt.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2019 - 10 S 1977/18

    Überschreitung des Jahresmittelgrenzwerts von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro

    Der gegenteilige Ansatz des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 17.12.2018 - 9 A 2037/18.Z - NVwZ 2019, 329 Rn. 19), nach dem Art und Umfang der aus festgestellten Grenzwertüberschreitungen folgenden Gesundheitsgefahren für im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung aufklärungsbedürftig erachtet werden, verfehlt nach Auffassung des Senats das Ziel der Luftreinhalteplanung, bei der es darum geht, die Einhaltung von unionsrechtlich determinierten und nationalrechtlich normierten, dem Gesundheitsschutz dienenden Grenzwerten schnellstmöglich sicherzustellen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2019 - 8 A 2851/18

    Vergleichsverhandlungen zu Luftreinhalteplänen in NRW

    vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2008- 9 A 19.08 -, juris Rn. 28, sowie Beschlüsse vom 18. September 1998 - 4 VR 11.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 141 = juris Rn. 18, vom 26. Februar 1996 - 11 VR 33.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 = juris Rn. 16, und vom 23. März 1993 - 7 B 126.92 -, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 92 = juris Rn. 3; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 9 A 2037/18.Z -, NVwZ 2019, 329 = juris Rn. 8.

    Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2019 - 10 S 1977/18 -, NVwZ 2019, 813 = juris Rn. 24; a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 9 A 2037/18.Z -, NVwZ 2019, 329 = juris Rn. 13 (Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage), und auch im Übrigen zulässig.

    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2019 - 10 S 1977/18 -, NVwZ 2019, 813 = juris Rn. 24; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 9 A 2037/18.Z -, NVwZ 2019, 329 = juris Rn. 13; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 8 D 62/18.AK -, NWVBl. 2019, 211 = juris Rn. 8.

    vgl. demgegenüber Hess. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 9 A 2037/18.Z -, NVwZ 2019, 329 = juris Rn. 18.

  • BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19

    Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für

    Einer detaillierten Feststellung zum genauen Umfang der Betroffenheit durch Gesundheitsgefahren und der Anzahl der davon betroffenen Personen bedarf es daher nicht (a.A. VGH Kassel, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 9 A 2037/18.Z - juris Rn. 19).
  • OVG Hamburg, 29.11.2019 - 1 E 23/18

    Hamburg muss Luftreinhalteplan überarbeiten

    Ihm steht entsprechend § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO als einer nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltvereinigung eine gesetzlich besonders bestimmte Befugnis gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 UmwRG zu, sich gegen das Unterlassen der Fortschreibung eines Luftreinhalteplans zu wenden (vgl. zum Ganzen auch OVG Münster, Urt. v. 31.7.2019, 8 A 2851/18, juris Rn. 82 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 18.3.2019, 10 S 1977/18, NVwZ 2019, 813, juris Rn. 24; vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 17.12.2018, 9 A 2037/18, NVwZ 2019, 329, juris Rn. 13).

    Denn nach dieser Vorschrift genügt, dass der Plan SUP-pflichtig sein "kann", nicht, ob er es konkret ist (VGH Kassel, Beschl. v. 17.12.2018, 9 A 2037/18, juris Rn. 13).

    (3) Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich jedoch entnehmen, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht verlangt, die mit der Überschreitung der geltenden NO 2 -Grenzwerte verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit konkret Betroffener im Einzelfall zu ermitteln und mit den Belastungen und Einschränkungen abzuwägen, die mit einem Verkehrsverbot für die konkret betroffenen Fahrzeugeigentümer/-halter/-nutzer, die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft usw. einhergehen (in diese Richtung VGH Kassel, Beschl. v. 17.12.2018, 9 A 2037/18.Z, NVwZ 2019, 329, juris Rn. 17 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - 8 A 4775/18

    Luftreinhalteplan für die Stadt Köln muss überarbeitet werden

    vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 9 A 19.08 -, juris Rn. 28, sowie Beschlüsse vom 18. September 1998 - 4 VR 11.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 141 = juris Rn. 18, vom 26. Februar 1996 - 11 VR 33.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 = juris Rn. 16, und vom 23. März 1993 - 7 B 126.92 -, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 92 = juris Rn. 3; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 9 A 2037/18.Z -, NVwZ 2019, 329 = juris Rn. 8.

    Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2019 - 10 S 1977/18 -, NVwZ 2019, 813 = juris Rn. 24; a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 9 A 2037/18.Z -, NVwZ 2019, 329 = juris Rn. 13 (Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage), und auch im Übrigen zulässig.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2019 - 8 A 2851/18 -, juris Rn. 82 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2019 - 10 S 1977/18 -, NVwZ 2019, 813 = juris Rn. 24; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 9 A 2037/18.Z -, NVwZ 2019, 329 = juris Rn. 13; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 8 D 62/18.AK -, NWVBl. 2019, 211 = juris Rn. 8.

    vgl. demgegenüber Hess. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 9 A 2037/18.Z -, NVwZ 2019, 329 = juris Rn. 18.

  • VGH Hessen, 17.12.2018 - 9 B 2118/18

    LUFTREINHALTEPLAN; BESCHEIDUNGSURTEIL; EINSTWEILIGE ANORDNUNG; VORWEGNAHME DER

    Gegen dieses Urteil haben der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1. fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt (Az. 9 A 2037/18.Z).

    Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1. fehlt es auch nicht an der erforderlichen Antragsbefugnis für die Antragstellerin, da diese in der Hauptsache klagebefugt ist, wie der beschließende Senat in der Entscheidung vom gleichen Tag über die eingelegten Rechtsmittel in dem Hauptsacheverfahren (9 A 2037/18.Z) festgestellt hat.

    Wie der beschließende Senat in der Entscheidung über die Zulassungsanträge in dem Hauptsacheverfahren vom gleichen Tag (9 A 2037/18.Z, zur Veröffentlichung vorgesehen) festgestellt hat, reicht der Umstand einer Grenzwertüberschreitung allein nicht schon aus, den Antragsgegner zur Aufnahme der von der Antragstellerin begehrten einzelnen Maßnahmen in die Fortschreibung des Luftreinhalteplans betreffend die Stadt Frankfurt am Main zu verpflichten, erforderlich ist vielmehr auch die Berücksichtigung der Belange der von den einzelnen Maßnahmen Betroffenen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung.

    Hierfür fehlt es - wie gleichfalls in dem Zulassungsbeschluss im Hauptsacheverfahren festgestellt wurde - aber an der Feststellung und Bewertung der dafür maßgeblichen tatsächlichen Umstände, darunter auch über den Umfang der gesundheitlichen Betroffenheit der Einwohner an den von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Strecken (9 A 2037/18, Beschlussabdruck S. 8 f.).

  • VGH Hessen, 10.12.2019 - 9 A 2691/18

    Frankfurt am Main muss Fahrverbotszonen prüfen

    Seine Klagebefugnis ergibt sich daraus auch ohne dass in diesem konkreten Einzelfall tatsächlich eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.12.2018 - 9 A 2037/18.Z - ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2019 - 10 S 1977/18 -, juris Rn. 24).

    Den Entscheidungen des erkennenden Senats in dem vorangegangenen Zulassungsantragsverfahren ( 9 A 2037/18.Z ) und in dem Beschwerdeverfahren betreffend einen Vollstreckungsantrag des Klägers aus dem erstinstanzlichen Urteil ( 9 B 2118/18 ) lässt sich dies nicht entnehmen.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 10 S 2741/18

    Klage eines anerkannten Umweltverbandes auf Fortschreibung eines

    Der gegenteilige Ansatz des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 17.12.2018 - 9 A 2037/18.Z - NVwZ 2019, 329 Rn. 19), nach dem Art und Umfang der aus festgestellten Grenzwertüberschreitungen folgenden Gesundheitsgefahren für im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung aufklärungsbedürftig erachtet werden, verfehlt nach Auffassung des Senats das Ziel der Luftreinhalteplanung, bei der es darum geht, die Einhaltung von unionsrechtlich determinierten und nationalrechtlich normierten, dem Gesundheitsschutz dienenden Grenzwerten schnellstmöglich sicherzustellen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.2020 - 5 KN 1/19

    Luftreinhalteplan für die Stadt Kiel ist unzureichend - Fahrverbot steht an

    Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 18. März 2019 - 10 S 1977/18 -, juris Rn. 24; a. A. VGH Kassel, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 9 A 2037/18.Z -, juris Rn. 13).
  • VGH Hessen, 17.12.2018 - 9 B 2118/19

    Überschreitung von Grenzwerten genügt nicht schon für das Verhängen von

    Aktenzeichen 9 A 2037/18.Z und 9 B 2118/19.
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