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   VGH Hessen, 18.01.2011 - 5 A 1302/10.Z   

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https://dejure.org/2011,11923
VGH Hessen, 18.01.2011 - 5 A 1302/10.Z (https://dejure.org/2011,11923)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.01.2011 - 5 A 1302/10.Z (https://dejure.org/2011,11923)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. Januar 2011 - 5 A 1302/10.Z (https://dejure.org/2011,11923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 70 AufenthG
    Abschiebungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnis des § 70 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu § 20 Abs. 1 Bundesverwaltungskostengesetz (BVwKostG); § 70 Abs. 1 AufenthG als eine für die Kostenerstattung dieser Materie abschließende, eine Festsetzungsverjährung ausschließende Spezialregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnis des § 70 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ) zu § 20 Abs. 1 Bundesverwaltungskostengesetz (BVwKostG); § 70 Abs. 1 AufenthG als eine für die Kostenerstattung dieser Materie abschließende, eine Festsetzungsverjährung ausschließende Spezialregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 13 S 919/09

    Festsetzungsverjährung bei Abschiebungskosten

    Auszug aus VGH Hessen, 18.01.2011 - 5 A 1302/10
    Nach einer bestimmten Zeit solle der Verpflichtete nach dem Sinn der Regelung die Sicherheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 -, InfAuslR 2009, 403 f.).

    Diese Unterbrechungstatbestände des § 70 Abs. 2 AufenthG finden Anwendung sowohl auf die Zahlungs- als auch auf die Festsetzungsverjährung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 -, a.a.O.; OVG B-Stadt, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 -, Juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 - 5 UZ 868/03 -, zu § 17 Abs. 3 Hess. VwKostG a. F.).

  • OVG Hamburg, 03.12.2008 - 5 Bf 259/06

    Zur Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten seiner Abschiebung

    Auszug aus VGH Hessen, 18.01.2011 - 5 A 1302/10
    Diese Unterbrechungstatbestände des § 70 Abs. 2 AufenthG finden Anwendung sowohl auf die Zahlungs- als auch auf die Festsetzungsverjährung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 -, a.a.O.; OVG B-Stadt, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 -, Juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 - 5 UZ 868/03 -, zu § 17 Abs. 3 Hess. VwKostG a. F.).
  • BVerwG, 18.07.2001 - 9 B 23.01

    Erschließungsbeitragspflicht; Merkmale der endgültigen Herstellung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 18.01.2011 - 5 A 1302/10
    Dafür ist erforderlich, dass der Zulassungsantragsteller darlegt, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 9 B 23.01 -, NVwZ-RR 2001, 711).
  • VGH Hessen, 21.01.2004 - 5 UZ 868/03

    Vermessungsgebühr; Verjährung; Unterbrechung

    Auszug aus VGH Hessen, 18.01.2011 - 5 A 1302/10
    Diese Unterbrechungstatbestände des § 70 Abs. 2 AufenthG finden Anwendung sowohl auf die Zahlungs- als auch auf die Festsetzungsverjährung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 -, a.a.O.; OVG B-Stadt, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 -, Juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 - 5 UZ 868/03 -, zu § 17 Abs. 3 Hess. VwKostG a. F.).
  • VGH Bayern, 23.04.2013 - 10 C 12.1887

    Prozesskostenhilfe; Abschiebungskosten; Verjährung; Verwirkung

    Ob die daran geäußerten Zweifel (vgl. HessVGH, B.v. 18.1.2011 - 5 A 1302/10.2 - juris Rn. 5) allerdings gerechtfertigt sind und stattdessen ein Gesetzesverständnis nahelegen, nach dem sich die Verjährung von Ansprüchen auf die Tragung der Abschiebungskosten ausschließlich nach § 70 Abs. 1 AufenthG und § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG richtet, kann allerdings offenbleiben.

    Die Verjährung der mit dem Bescheid vom 27. März 2012 erhobenen Abschiebungskosten, ist danach aber seit der Abschiebung des Klägers am 24. Februar 2003 mit der Folge unterbrochen, dass eine neue Verjährung nach § 20 Abs. 4 VwKostG erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Unterbrechung endet, weil sich der Kläger wieder im Bundesgebiet aufhält (vgl. OVG Hamburg, B.v. 3.12.2008 - 5 Bf 259/06 - juris Rn. 32; HessVGH, B.v. 18.1.2011 - 5 A 1302/10.2 - juris Rn. 7).

    bbb) Zum anderen gelten § 70 Abs. 2 AufenthG und § 83 Abs. 3 AuslG nicht nur für die Zahlungs-, sondern auch für die Festsetzungsverjährung (vgl. OVG Hamburg, B.v. 3.12.2008 - 5 Bf 259/06 - juris Rn. 32; VGH BW, U.v. 30.7.2009 - 13 S 919/09 - juris Rn. 31; HessVGH, B.v. 18.1.2011 - 5 A 1302/10.2 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.11.2011 - OVG 3 N 119.10 - juris Rn. 4; VG Karlsruhe, U.v. 29.7.2008 - 5 K 547/08 - juris Rn. 32; VG Oldenburg, U.v. 15.2.2010 - 11 A 3104/08 - juris Rn. 24; VG Darmstadt, U.v. 17.11.2011 - 6 K 1563/09.DA - juris Rn. 25; VG Augsburg, U.v. 12.9.2012 - Au 6 K 12.600 - juris Rn. 24 f.).

    Die genannten Auslegungsgesichtspunkte lassen sich darüber hinaus auch der bisher ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte als Auslegungshilfe entnehmen, die, soweit ersichtlich, ausnahmslos davon ausgeht, dass die Verjährungsunterbrechung nach § 70 Abs. 2 AufenthG und § 83 Abs. 3 AuslG nicht nur die Zahlungs-, sondern auch die Festsetzungsverjährung betrifft (vgl. OVG Hamburg, B.v. 3.12.2008 - 5 Bf 259/06 - juris Rn. 32; VGH BW, U.v. 30.7.2009 - 13 S 919/09 - juris Rn. 31; HessVGH, B.v. 18.1.2011 - 5 A 1302/10.2 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.11.2011 - OVG 3 N 119.10 - juris Rn. 4; VG Karlsruhe, U.v. 29.7.2008 - 5 K 547/08 - juris Rn. 32; VG Oldenburg, U.v. 15.2.2010 - 11 A 3104/08 - juris Rn. 24; VG Darmstadt, U.v. 17.11.2011 - 6 K 1563/09.DA - juris Rn. 25; VG Augsburg, U.v. 12.9.2012 - Au 6 K 12.600 - juris Rn. 24 f.).

  • VG Münster, 05.05.2011 - 8 K 61/10

    Ein Anspruch auf Erstattung von angefallenen Kosten für eine

    Soweit landesrechtlichen Rechtsordnungen das Fehlen einer Festsetzungsverjährung nicht fremd ist, HessVGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 A 1302/10.Z -, www.lareda.hessenrecht.hessen.de, Rn. 5 = juris, kann dies eine andere Auslegung der hier betroffenen bundesrechtlichen Regelungen nicht rechtfertigen.

    zweifelnd HessVGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 A 1302/10.Z -, www.lareda.hessenrecht.hessen.de, Rn. 5 = juris.

    Anders wohl HessVGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 5 A 1302/10.Z -, www.lareda.hessenrecht.hessen.de, Rn. 5 = juris.

    Zu dieser Rechtsfrage ist bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ersichtlich; in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist sie nicht geklärt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 A 1302/10.Z -, www.lareda.hessenrecht.hessen.de, Rn. 5 = juris).

  • VGH Hessen, 13.06.2012 - 5 A 2371/11

    Ausländerrechtliche Kosten der Abschiebung

    Der Senat hatte in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2011 (5 A 1302/10.Z) in einem Berufungszulassungsverfahren Zweifel daran geäußert, ob die Verjährungsregelung in § 20 Abs. 1 VwKostG überhaupt neben der Verjährungsregelung in § 70 AufenthG anwendbar sei, da die Formulierung dafür sprechen könne, dass der Gesetzgeber für diese besondere Materie abschließend allein die Zahlungsverjährung habe vorsehen wollen.

    Auf ein solches Verständnis hatte der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2011 (- 5 A 1302/10 -) mit Blick auf § 19 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz hingewiesen und deutlich gemacht, dass der Rechtsordnung das Fehlen einer absoluten Verjährungsregelung nicht fremd sei.

  • VG Darmstadt, 17.11.2011 - 6 K 1563/09

    Abschiebungskosten, Verjährung

    Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 AufenthG ist nach Sinn und Zweck von Verjährungsregelungen auch nicht dahin gehend zu verstehen, dass zwar für die genannten Erstattungsansprüche die Zahlungsverjährung nicht bereits nach drei Jahren - wie in § 20 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwKostG vorgesehen -, sondern erst nach sechs Jahren eintritt, § 70 Abs. 1 AufenthG aber eine abschließende Spezialregelung darstellt, die eine Festsetzungsverjährung ausschließt (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: März 2010, 11 - § 70, Rn. 6; vgl. auch Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen v. 04.11.2009 - 15 - 39.22.01 - 5; a. A. Hess. VGH, B. v. 18.01.2011 - 5 A 1302/10.Z - (als obiter dictum), Juris).

    Nach der genannten Vorschrift, die auch auf die Festsetzungsverjährung Anwendung findet (Hess. VGH, B. v. 18.01.2011, a. a. O.), wird die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 AufenthG neben den Fällen des § 20 Abs. 3 VwKostG unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

  • VG Magdeburg, 22.01.2013 - 7 A 23/11

    Erstattung von Abschiebungskosten

    entgegen der beiläufig geäußerten Annahme des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 A 1302/10.Z -.
  • VG Düsseldorf, 07.10.2011 - 24 K 3330/11

    Kosten der Abschiebung Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung Abschiebung im

    entgegen der beiläufig geäußerten Annahme des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 A 1302/10.Z - nach seinem Sinn und Zweck keine das nur subsidiär zur Anwendung gelangende VwKostG verdrängende, weil abschließende Regelung entnommen werden kann.
  • VG Düsseldorf, 15.05.2013 - 7 K 7245/11

    Rechtliche Ausgestaltung der Pflicht eines Ausländers zur Tragung der durch seine

    vgl. HessVGH, Beschluss vom 18.1.2011 - 5 A 1302/10.Z -, juris (Rdnr. 7) und Urteil vom 13. Juni 2012, - 5 A 2371/11 -, juris (Rdnr. 29 a.E.); VG Augsburg, Urteil vom 12. September 2012, Au 6 K 12.600 -, juris Rdnr. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2011, - OVG 3 N 119.10 -, (juris Rdnr.4).
  • VG Augsburg, 15.05.2013 - Au 6 K 13.697

    Abschiebungskosten; Festsetzungs- und Zahlungsverjährung; keine Verwirkung bei

    Denn auch für die Berechnung der Festsetzungsverjährung gilt der Unterbrechungstatbestand des § 70 Abs. 2 AufenthG (vgl. HessVGH, B.v. 18.1.2011 - 5 A 1302/10.Z - juris Rn. 7; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2008 - 5 Bf 259/06 - juris Rn. 37; VGH BW, U.v. 30.7.2009 - 13 S 919/09 - juris Rn. 31).
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