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   VGH Hessen, 18.07.2018 - 1 B 2029/17   

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https://dejure.org/2018,24278
VGH Hessen, 18.07.2018 - 1 B 2029/17 (https://dejure.org/2018,24278)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.07.2018 - 1 B 2029/17 (https://dejure.org/2018,24278)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. Juli 2018 - 1 B 2029/17 (https://dejure.org/2018,24278)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 54 Abs 2 BeamtStG, § 68 VwGO, § 70 Abs 1 S 1 VwGO, § 123 Abs 1 S 1 VwGO, § 3a VwVfG, § 35 VwVfG, § 79 VwVfG
    Besetzungsverfahren W3-Professur / Widerspruchserhebung per (einfacher) E-Mail

  • JurPC

    Kein Widerspruch durch einfache E-Mail

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besetzungsverfahren W3-Professur / Widerspruchserhebung per (einfacher) E-Mail

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEWERBUNGSVERFAHRENSANSPRUCH; AUSWAHLVERFAHREN; WIDERSPRUCH; VORVERFAHREN; E-MAIL; QUALIFIZIERTE SIGNATUR; VERWALTUNGSAKT; KONKURRENTENSTREIT; RECHTSSCHUTZ

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 376
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Hessen, 03.11.2005 - 1 TG 1668/05

    Schriftformerfordernis; Email; qualifizierte elektronische Signatur erforderlich

    Auszug aus VGH Hessen, 18.07.2018 - 1 B 2029/17
    Im Hinblick auf die klaren gesetzlichen Vorgaben zur qualifizierten elektronischen Signatur in § 3a VwVfG ist ein Widerspruch per einfacher E-Mail unabhängig von den Begleitumständen unwirksam (Senatsbeschl. v. 03.11.2005 - 1 TG 1668/05 - juris Rn. 4; Ruff , ZKF 2014, S. 241 [243] m.w.N.; Rennert , in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 70 Rn. 2).

    d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Widerspruch durch die Antragsgegnerin ausgedruckt und zur Akte genommen wurde (vgl. zu einer entsprechenden Fragestellung: Senatsbeschl. v. 03.11.2005 - 1 TG 1668/05 - juris Rn. 4).

  • VGH Hessen, 18.12.1963 - OS II 106/62
    Auszug aus VGH Hessen, 18.07.2018 - 1 B 2029/17
    Dass der Antragsteller gegenüber dem Mitarbeiter Kratz erklärt hat, er sei mit der Entscheidung nicht einverstanden und erhebe dagegen Widerspruch, führt nicht zu einer (ordnungsgemäßen) Widerspruchserhebung, weil ein (nur) mündlich eingelegter Widerspruch rechtsunwirksam ist (vgl. bereits Hess. VGH, Urt. v. 18.12.1963 - OS II 106/62 - DVBl. 1964, S. 599 f.; Dolde/Porsch , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 70 Rn. 8 m.w.N. [Bearbeitungsstand: Okt. 2016]).
  • OVG Sachsen, 19.10.2015 - 5 D 55/14

    Beschwerdeschreiben; Schriftform; PDF-Datei; elektronisches Dokument;

    Auszug aus VGH Hessen, 18.07.2018 - 1 B 2029/17
    Ob etwas anderes gelten kann, wenn ein mit einer Unterschrift versehenes Dokument eingescannt, per nicht qualifizierter E-Mail versandt und diese E-Mail vom Empfänger ausgedruckt wird und sich somit gleichsam vom elektronischen zum schriftlichen Dokument wandelt (so wohl BGH, Beschl. v. 18.03.2015 - XII ZB 424/14 - juris Rn. 11; kritisch dazu etwa Sächs. OVG, Beschl. v. 19.10.2015 - 5 D 55/14 - juris Rn. 10, Skrobotz, jurisPR-ITR 24/2015, Anm. 2), bedarf keiner Entscheidung, weil weder die E-Mail noch der beigefügte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einer (eingescannten) handschriftlichen Unterschrift versehen ist.
  • BVerwG, 17.06.2011 - 7 B 79.10

    Vereinbarkeit nationaler Präklusionsregelungen mit dem europäischen Unionsrecht;

    Auszug aus VGH Hessen, 18.07.2018 - 1 B 2029/17
    Die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass Ausnahmen von den sich aus § 3a VwVfG ergebenden Formerfordernissen gemacht werden, die im Ergebnis einer niedrigeren Sicherheitsstufe entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 17.06.2011 - 7 B 79/10 - juris Rn. 22; vgl. auch Ruff , ZKF 2014, S. 241 [243]).
  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14

    Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der

    Auszug aus VGH Hessen, 18.07.2018 - 1 B 2029/17
    Ob etwas anderes gelten kann, wenn ein mit einer Unterschrift versehenes Dokument eingescannt, per nicht qualifizierter E-Mail versandt und diese E-Mail vom Empfänger ausgedruckt wird und sich somit gleichsam vom elektronischen zum schriftlichen Dokument wandelt (so wohl BGH, Beschl. v. 18.03.2015 - XII ZB 424/14 - juris Rn. 11; kritisch dazu etwa Sächs. OVG, Beschl. v. 19.10.2015 - 5 D 55/14 - juris Rn. 10, Skrobotz, jurisPR-ITR 24/2015, Anm. 2), bedarf keiner Entscheidung, weil weder die E-Mail noch der beigefügte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einer (eingescannten) handschriftlichen Unterschrift versehen ist.
  • OVG Niedersachsen, 08.11.2011 - 4 LB 156/11

    Zulässigkeit der Ersetzung der von § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgeschriebenen

    Auszug aus VGH Hessen, 18.07.2018 - 1 B 2029/17
    Ob etwas anderes zu erwägen wäre, wenn in dem Antrag mit hinlänglicher Deutlichkeit zugleich die Erhebung eines förmlichen Widerspruchs gegenüber der Erlass- oder Widerspruchsbehörde zum Ausdruck gebracht würde (vgl. zu dieser Frage Nds. OVG, Beschl. v. 08.11.2011 - 4 LB 156/11 - juris Rn. 27 m.w.N.), bedarf keiner Entscheidung, weil dem Eilantrag des Antragstellers eine entsprechende Zielsetzung nicht zu entnehmen ist.
  • OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 5 ME 91/11

    Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren stellt für

    Auszug aus VGH Hessen, 18.07.2018 - 1 B 2029/17
    Das Beschwerdegericht geht sonach weiterhin davon aus, dass ebenso wie in Konkurrentenverdrängungssituationen im Allgemeinen auch in beamtenrechtlichen Konkurrentenverdrängungslagen strukturell die interne Auswahlentscheidung und deren Umsetzung durch zwei materiell-rechtlich verbundene, aber formal verschiedene Einzelakte, nämlich die Ablehnung der Ernennung des nicht ausgewählten und die Ernennung des ausgewählten Bewerbers, zu unterscheiden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 23.08.2011 - 1 B 1284/11 - juris; Nds. OVG, Beschl. v. 08.06.2011 - 5 ME 91/11 - juris).
  • VGH Hessen, 23.08.2011 - 1 B 1284/11

    Vorläufiger Rechtsschutz im Konkurrentenverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 18.07.2018 - 1 B 2029/17
    Das Beschwerdegericht geht sonach weiterhin davon aus, dass ebenso wie in Konkurrentenverdrängungssituationen im Allgemeinen auch in beamtenrechtlichen Konkurrentenverdrängungslagen strukturell die interne Auswahlentscheidung und deren Umsetzung durch zwei materiell-rechtlich verbundene, aber formal verschiedene Einzelakte, nämlich die Ablehnung der Ernennung des nicht ausgewählten und die Ernennung des ausgewählten Bewerbers, zu unterscheiden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 23.08.2011 - 1 B 1284/11 - juris; Nds. OVG, Beschl. v. 08.06.2011 - 5 ME 91/11 - juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2022 - 1 M 43/22

    Widerspruchsschreiben in Gestalt einer PDF-Datei

    Bei der Übermittlung per einfacher E-Mail besteht keine hinreichende Sicherheit für die Ermittlung der Identität und Urheberschaft des Absenders; der Inhalt der Erklärung ist gegenüber Eingriffen Dritter nicht geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 12.15; Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 ; OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 A 188/15; VGH Kassel, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 1 B 2029/17; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 11. Februar 2021 - 4 K 758/20.NW).
  • VG Schleswig, 22.05.2023 - 2 B 13/23

    Untersagung der Nutzung eines Gebäudes als Ferienhaus

    Im Hinblick auf die klaren gesetzlichen Vorgaben zur qualifizierten elektronischen Signatur in § 3 a VwVfG ist ein Widerspruch per einfacher E-Mail daher unabhängig von den Begleitumständen grundsätzlich unwirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.06.2011 - 7 B 79/10 - Hessischer VGH, Beschluss vom 18.07.2018 - 1 B 2029/17 -).

    Teilweise wird allerdings vertreten, dass etwas Anderes gelten kann, wenn ein mit einer Unterschrift versehenes Dokument eingescannt, per nicht qualifizierter E-Mail versandt und diese E-Mail vom Empfänger ausgedruckt wird und sich somit gleichsam vom elektronischen zum schriftlichen Dokument wandelt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - XII ZB8/19; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.07.2018 - 1 B 2029/17 -).

  • AG Neustadt/Weinstraße, 07.02.2023 - 4 L 55/23
    Diesen Anforderungen genügt die einfache E-Mail unabhängig von den Begleitumständen regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 7 B 79/10 -, juris, Rn. 22; Hess. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 1 B 2029/17 -, juris, Rn. 27).

    Die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass Ausnahmen von den sich aus § 3a VwVfG ergebenden Formerfordernissen gemacht werden, die im Ergebnis einer niedrigeren Sicherheitsstufe entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 7 B 79/10 -, juris, Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 1 B 2029/17 -, juris, Rn. 27).

  • VG Neustadt, 07.02.2023 - 4 L 55/23

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes

    Diesen Anforderungen genügt die einfache E-Mail unabhängig von den Begleitumständen regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 7 B 79/10 -, juris, Rn. 22; Hess. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 1 B 2029/17 -, juris, Rn. 27).

    Die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass Ausnahmen von den sich aus § 3a VwVfG ergebenden Formerfordernissen gemacht werden, die im Ergebnis einer niedrigeren Sicherheitsstufe entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 7 B 79/10 -, juris, Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 1 B 2029/17 -, juris, Rn. 27).

  • VGH Hessen, 15.03.2022 - 1 B 55/21

    Laufbahnrechtliches Beförderungsverbot im sog. einaktigen Verfahren (Fortführung

    Für nicht informierte potentielle Bewerber liegt ein Fall der Rechtsschutzverhinderung vor, in dem der Grundsatz der Ämterstabilität zurücktritt (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2018 - 1 B 2029/17 -, juris Rn. 23 und vom 24. Februar 2022 - 1 B 2485/21 -, n.v.).
  • VGH Bayern, 17.12.2018 - 6 ZB 18.1410

    Untergegangener Bewerbungsverfahrensanspruch

    Es kann dahin stehen, ob und unter welchen Umständen die Ablehnungsmitteilung (Negativ- oder Konkurrentenmitteilung) an einen Bewerber um eine Beförderungsstelle als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist oder nicht (vgl. etwa HessVGH, B.v. 18.7.2018 - 1 B 2029/17 - juris Rn. 18 ff. einerseits und VGH BW, B.v. 6.3.2018 - 4 S 189/18 - juris Rn. 7 andererseits) und welche Rechtswirkungen sie mit welchen Folgen für den Rechtsschutz in dienstrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten im Einzelnen entfalten kann.
  • VG Kassel, 31.03.2022 - 1 L 681/21
    Denn aus Gründen der Ämterstabilität kann eine bereits erfolgte Ernennung durch das Gericht zumindest im Regelfall nicht aufgehoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 BvR 3/03 -, juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 23. August 2011 - 1 B 1248/11 -, n. v. und vom 18. Juli 2018 - 1 B 2029/17 -, juris; Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2018 - 1 L 2421/18.KS -, juris).
  • VG Augsburg, 07.10.2021 - Au 2 K 20.1060

    Besoldungsgruppe, Bescheid, Mitverschulden, Unfall, Wiedereinsetzung,

    Die Erhebung des Widerspruchs durch einfache EMail genügt nicht den Anforderungen von § 70 Abs. 1 VwGO (vgl. z.B. HessVGH, B.v. 18.7.2018 - 1 B 2029/17 - NVwZ-RR 2019, 376; VG Augsburg, U.v. 25.7.2019 - Au 2 K 19.169; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 70 Rn. 2).
  • VG Cottbus, 15.07.2022 - 9 L 168/22
    Soweit der Antragsteller aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (Az.: 2 C 16.09, veröffentlicht in juris) und insbesondere aus den Ausführungen in Randnummer 25 ("Die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts, stellen keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen dar, sondern geben die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt.") ableiten möchte, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Rechtsauffassung geändert, ist diese Entscheidung jedenfalls in Teilen der Rechtsprechung nicht im Sinne der Rechtsansicht des Antragstellers aufgefasst worden (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 1 B 2029/17 - juris Rn. 18 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 5 ME 91/11 - juris Rn. 11 ff.; a. A. VGH München, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 3 CE 22.19 - juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. März 2018 - 4 S 189/18 - juris Rn. 7; zur Problematik für den Fall einer mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Konkurrentenmitteilung: OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10. Januar 2018 - OVG 4 S 33.17 - juris Rn. 7).
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