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   VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12.T   

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VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12.T (https://dejure.org/2015,4978)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.03.2015 - 9 C 1507/12.T (https://dejure.org/2015,4978)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. März 2015 - 9 C 1507/12.T (https://dejure.org/2015,4978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    85/357/EWG Art 3 RL, § 93a VwGO, § 110 VwGO, § 2 FLärmSchG, § 9 FLärmSchG
    Luftverkehrsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung aktiven und passiven Schallschutzes für den Tag bei einem Flughafen im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FlärmSchG § 2; FlärmSchG § 9
    Gewährung aktiven und passiven Schallschutzes für den Tag bei einem Flughafen im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main teilweise abgewiesen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main teilweise abgewiesen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main teilweise abgewiesen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1079
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12
    In Bezug auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit sowie die Gewährung aktiven und passiven Schallschutzes für den Tag ist der Sachverhalt des Verfahrens der Klägerin geklärt und weist gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren (Hess. VGH vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. - BVerwG vom 04.04.2012 u.a. - 4 C 8.09 u.a. -) auch keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 93a VwGO auf.

    In den Musterverfahren hat der 11. Senat des erkennenden Gerichts mit Urteilen vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Teiles des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in Teil A II 4.1 Sätze 2, 3 und 4 des Beschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Im Übrigen sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Die Grundstücke und kommunalen Einrichtungen der Klägerin liegen wie die Grundstücke und Einrichtungen der kommunalen Musterverfahrensklägerinnen, insbesondere der Stadt Raunheim, in der nahen Umgebung des um die Landebahn Nordwest ausgebauten Flughafens Frankfurt Main westlich von der Landebahnschwelle der Landebahn Nordwest in Betriebsrichtung 07. Sie sind von den daraus resultierenden Auswirkungen des Vorhabens, unter anderem Fluglärm und Wirbelschleppen, in erheblichem Maß betroffen, wie der 11. Senat in den Musterverfahren schon ausdrücklich festgestellt hat (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 746 ff.).

    Der 11. Senat des erkennenden Gerichts hat in den Urteilen vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 298 ff.) dazu festgestellt, der Planfeststellungsbeschluss des damaligen Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom 23. März 1971 stehe dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 nicht als unüberwindbares Hindernis entgegen, da wesentlicher Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses von 1971 der Bau der Startbahn 18 West war, und eine derartige Zusicherung weder in dessen verfügendem Teil (unter C.5) als Auflage festgelegt noch in dessen Entscheidungsgründen (unter II.2a)) enthalten sei.

    Diese Bewertung des 11. Senats, dass eine über die Wirkungen der Planfeststellung selbst hinausgehende, selbständige Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung weiterer Zulassungsentscheidungen durch diese Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 nicht begründet wurde (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 301), hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2012 bestätigt (BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 35 ff.).

    Denn die hier als entscheidungserheblich bezeichneten Passagen des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 1971 lagen schon den Entscheidungen in den Musterverfahren zugrunde und sind dort rechtlich bewertet worden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 275 ff.).

    Der 11. Senat des Gerichts hat in seinen Entscheidungen vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) festgestellt, dass der Plan für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main dem fachplanerischen Gebot hinreichender Planrechtfertigung genügt (a.a.O., juris Rn. 309 ff.), zu Recht von einem Nachfrageüberhang ausgegangen wurde (a.a.O., juris Rn. 315 ff.) und auch die weitere Feststellung, dass die Nachfrage nach Luftverkehrsdienstleistungen am Flughafen Frankfurt Main bis zum Jahr 2020 weiter anwachsen wird und der planfestgestellte Ausbau zur Befriedigung dieser Nachfrage geboten ist, nicht zu beanstanden ist (a.a.O., juris Rn. 322 ff.).

    Kapazitätsreserven zur Befriedigung der künftigen Luftverkehrsnachfrage bestünden nicht (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 316).

    Die Gutachten von Intraplan und der TUHH stellen danach insgesamt eine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung dar, so dass der Senat nicht gehalten war, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Luftverkehrsnachfrage einzuholen (Hess. VGH - 11 C 227/08.T u.a. juris Rn. 327, 330).

    Dabei ergebe sich aus dem grundsätzlichen planerischen Gebot, Alternativen zu nutzen, dass die Planungsträger gewisse Abstriche an dem Grad der Zielvollkommenheit einer Planung hinnehmen müssen, wenn sich auf diese Weise eine in Bezug auf Rechte Dritter schonendere Variante verwirklichen lässt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 524 ff.).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellte der 11. Senat des Gerichts fest, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Alternativenprüfung in einer ersten Stufe ohne Rechtsfehler diejenigen Varianten ausgeschieden hat, die nicht näher zu untersuchen waren, weil sie bereits nach einer Grobanalyse die Kapazitätsanforderungen eindeutig verfehlen oder sonst wie nicht geeignet sind, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 546 ff.).

    Diesen Feststellungen zufolge hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht die Errichtung einer Start- und Landebahn Süd sowie den Bau zweier Start- und Landebahnen im Süden des Flughafens verworfen, weil die erstgenannte Variante die Kapazitätsanforderungen bei weitem nicht erfüllen kann, während die letztgenannte Variante eine vollständige Umlagerung des überwiegenden Teils der Passagier- und Frachtabfertigung und damit eine komplette Änderung der Flughafeninfrastruktur erfordert hätte (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 563).

    Die dazu durchgeführte, ausführliche Prüfung unter den Gesichtspunkten der Luftsicherheit und der öffentlichen Sicherheit, der Nutzungseinschränkungen im Flughafenumfeld, der Flächeninanspruchnahmen und baulichen Folgemaßnahmen sowie hinsichtlich der Fluglärmauswirkungen und der Auswirkungen auf Wasser, Boden, Luft und Klima überzeugte den 11. Senat in jeder Hinsicht (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 564 ff.).

    Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 739 ff.), wonach auf der Grundlage der Ergebnisse der diesbezüglichen Gutachten aus Sicherheits- und Risikogesichtspunkten kein eindeutiger Vorrang einer Vorhabensalternative herzuleiten war (Planfeststellungsbeschluss S. 749), stellte der 11. Senat fest, die Nordwestvariante weise insbesondere unter dem Aspekt des Lärmschutzes gegenüber der unter Kapazitätsgesichtspunkten allein noch verbleibenden Nordostalternative so erhebliche Vorteile auf, dass ein Abwägungsfehler bei der Auswahlentscheidung auszuschließen ist (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 567).

    Die durch die Wirbelschleppenrisiken betroffenen Belange sind bei der Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim Gegenstand der Abwägungsentscheidung in den Musterverfahrensurteilen gewesen, und dort ist über die Planaufhebungsbegehren unter Berücksichtigung der von dem Vorhaben ausgehenden Sicherheitsrisiken in Form der mit den Absturzgefahren verbundenen Risiken, der durch Vogelschlag drohenden Gefahren und des Risikos, von Wirbelschleppen betroffen zu werden, sowohl in Bezug auf die Alternativenauswahl (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris, Rn. 567) als auch hinsichtlich der Ausgewogenheit der Gesamtplanung (a.a.O., juris Rn. 1191 ff.) entschieden worden.

    Denn demnach ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, auch ein bis zu 35% erhöhtes Risikopotenzial für derartige Schäden als nicht abwägungsrelevant zu bewerten, rechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 1207), weil die dadurch etwa aufgeworfenen Probleme mit den Nebenbestimmungen in Teil A XI 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses bewältigt werden können.

    Denn der 11. Senat hat dort nur festgestellt, diese Berechnungsart begegne keinen Bedenken, die Ermittlung des Gefährdungspotenzials der vor allem durch landende Flugzeuge verursachten Wirbelschleppen in der Form einer mathematisch bestimmten Modellierung und nicht anhand konkreter Schadensereignisse (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1199) entspreche vielmehr auch der in anderen gutachtlichen Untersuchungen praktizierten Methode, das Gefährdungspotenzial anhand des in den Wirbelschleppen entstehenden Unterdrucks sowie in Abhängigkeit von den Flugzeugklassen zu berechnen (a.a.O., juris Rn. 1201).

    Die Lärmklassen der Anleitung zur Berechnung der Lärmschutzklassen - AzB - bieten diesen Feststellungen zufolge geeignete Anknüpfungstatsachen für diese Berechnungen, da dort die Flugzeugklassen nach dem Startgewicht unterschieden werden, aus dem der Gutachter die Landegewichte ermittelt habe (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Rn. 1203).

    Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass in den Musterverfahrensentscheidungen zu Unrecht festgestellt worden wäre, das bereits in dem Verfahren der Stadt Raunheim (Hess. VGH 11 C 329/08.T) vorgelegte "Gutachten zum Gefährdungspotential von Wirbelschleppen an der 3. Start- und Landebahn des Flughafens München" von Gerz, Holzäpfel (DLR) vom 10. Juli 2007 berechne das Wirbelschleppenpotential "anhand vergleichbarer Parameter" wie das der hier angegriffenen Planfeststellung zugrunde gelegte Wirbelschleppengutachten (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 1202).

    Die in den Nebenbestimmungen der Beigeladenen aufgegebenen Konzeptionen zur Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch den Luftverkehr sind demnach nicht zu beanstanden und die von Seiten der dortigen Kläger im Einzelnen geäußerten Zweifel an ihrer Wirksamkeit haben sich als unbegründet erwiesen (Hess.VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 1150 ff.).

    Dort wurde festgestellt, dass die unmittelbare räumliche Nähe des Mönchwaldsees zu der geplanten Landebahn Nordwest auch dann keine signifikante Erhöhung des Vogelschlagrisikos bewirkt, wenn der Waldsaum dort zur nahegelegenen neuen Landebahn geöffnet wird, weil der dort vorgesehene Vorhang über eine Länge von 300 m und einer Höhe von 10 Metern die infolgedessen zunächst fehlende Kulisse eines Ufergehölzes ersetzt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1177 ff.).

    Dies ist der Sache nach in den Musterverfahren ebenfalls schon geklärt worden, denn dort wurde festgestellt, dass das Konzept MIVOTHERM geeignet ist, eine vorauslaufende Prognose von vogelschlagrelevanten Ereignissen zu geben und damit trotz des ebenfalls prognostizierten, zeitweise hohen Vogelaufkommens im Kreuzungsbereich des Anflugkorridors zur Landebahn Nordwest ein sicheres Landen auf dieser Landebahn zu gewährleisten (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1160 ff. [1162]).

    Auch die von der Klägerin in ihrem Nachverfahren aufgeworfene Frage, ob die Wirksamkeitsprognose für MIVOTHERM auf einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Prognosebasis angestellt worden ist, hat in den Musterverfahren mithin eine abschließende, auf hinreichender Tatsachengrundlage beruhende und durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) sowie vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a. - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) bestätigte Entscheidung erfahren.

    Demzufolge wurde auch berücksichtigt, dass das Vogelschlagrisiko insbesondere bei dem Kreuzungspunkt zwischen Main und Anfluggrundlinie generell erhöht ist, aber geeignete Vermeidungsmaßnahmen für das verbleibende Kollisions- und damit Sicherheitsrisiko vorgesehen sind, die das Vogelschlagrisiko auf eine Größenordnung reduzieren, die gesellschaftlich auch in anderen Bereichen akzeptiert wird (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 1152).

    Denn die im Maßnahmeblatt S 5 angeordnete Errichtung eines luftströmungsmindernden und blickdichten Vorhangs, der über eine Länge von 300 m und einer Höhe von 10 Metern die zunächst fehlende Kulisse eines Ufergehölzes ersetzt, ist den dort getroffenen Feststellungen zufolge geeignet, flugsicherheitsrelevante Vogelflugbewegungen in Richtung Landebahn Nordwest oder zum Kreuzungspunkt der Anfluggrundlinie mit dem Main zu verhindern (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1177).

    Den Entscheidungen in den Musterverfahren zufolge besteht kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass sich ein durch einen Vogelschlag bei Main-km 14, 4 ausgelöster Flugunfall auf Bereiche auswirken kann, die in Landerichtung seitlich oder hinter dem Flughafengelände liegen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1182 f.) und damit auch nicht für eine Betroffenheit der klägerischen Belange.

    Denn in den Musterverfahren wurde festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde die von dem Vorhaben ausgehenden Risiken - insbesondere die Absturzrisiken - innerhalb des zu Recht für die Risikobewertung zugrunde gelegten Nahbereiches von 40 x 40 km Größe um den Flughafen Frankfurt Main ermittelt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1104 ff.) und dabei auch das in diesem Nahbereich von Störfallbetrieben ausgehende Risiko in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt hat (a.a.O., juris Rn. 1136 ff.).

    In den Musterverfahrensurteilen wurde dazu entschieden, dass das Konzept für die Verteilung der Flugbewegungen auf die einzelnen Start- und Landebahnen sowie auf die Flugrouten, insbesondere die Nordwestrouten, nicht zu beanstanden ist und sich auch aus den von den Musterverfahrensklägern dazu vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen ihrer sachverständigen Beistände kein hinreichender Anhaltspunkt dafür ergibt, dass das der Planfeststellung zugrunde gelegte Betriebssystem nicht durchführbar ist (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 641).

    In den Musterverfahren wurde festgestellt, dass gegen das Fluglärmschutzgesetz, das ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen und seine Anwendbarkeit auch nicht an dem Fehlen von Ausführungsverordnungen scheitert (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 578 ff.).

    Soweit im Rahmen der Abwägung auf die Erheblichkeit einer Lärmbelastung abgestellt wird oder abzustellen ist, gelten auch hier die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 575 ff.).

    Der 11. Senat hat in den Musterverfahrensurteilen Feststellungen dazu getroffen, dass die Fluglärmbelastung durch die Planfeststellungsbehörde in dem gebotenen Umfang ermittelt wurde (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 619 ff.).

    Die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Belästigung durch Fluglärm am Tag erst bei Überschreiten der Grenzwerte erheblich ist, lässt sich diesen Feststellungen zufolge auch nicht unter Hinweis auf lärmmedizinische Studien und daran anknüpfende gutachterliche Stellungnahmen von Sachbeiständen in Frage stellen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 609).

    Diesen Feststellungen zufolge hat die Planfeststellungsbehörde, soweit im streitigen Planfeststellungsverfahren die Gesundheitsgefährdungsgrenze am Tag überschritten wird, sei es durch den Fluglärm allein oder sei es durch den Fluglärm in Kombination mit dem Bodenlärm, dem zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass sie anstelle baulichen Schallschutzes Übernahmeansprüche gewährt hat (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 580 ff.).

    Wie die Klägerin selbst einräumt, sind sowohl der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 21.08.2009, Hess. VGH 11 C 227/08. ¢, juris, Rn. 608, 713, 849) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8/09 u.a., juris Rn. 180 f.) in den Musterverfahren davon ausgegangen, dass die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FluglärmG definierte Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bei einem fluglärmbedingten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt, bei der auch der Lärmsanierungsanspruch greift (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08. ¢ -, juris Rn. 586; BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8/09 u.a., juris Rn. 539), und eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten gerichtlich erst festgestellt werden kann, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (BVerwG a.a.O., Rn. 155; BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 38 ff.).

    Für die Einschätzung der Fluglärmbelastung in der Nacht schreibt § 2 Abs. 2 FLärmSchG aber eine Betrachtung sowohl des äquivalenten Dauerschallpegels als auch eines Pegel-Häufigkeits-Kriteriums vor (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 801).

    Auch daraus lässt sich die evidente Untragbarkeit der im Fluglärmschutzgesetz festgelegten Grenzwerte nicht herleiten, denn der 11. Senat hat in seinen Entscheidungen in den Musterverfahren schon festgestellt, dass §§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG einen sofort greifenden Anspruch auf Gewährung baulichen Schallschutzes und damit einen sogenannten Lärmsanierungsanspruch gewähren, wenn der äquivalente Dauerschallpegel den Wert von 60 dB(A) in der Nacht übersteigt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 586).

    Der 11. Senat hat sich in den Musterverfahren auch mit den "Kombinationswirkungen" als den von besonders niedrig fliegenden Flugzeugen ausgehenden Belastungen auseinandergesetzt und Feststellungen dazu getroffen (Urteil v. 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 921 ff.).

    Den Feststellungen des 11. Senats zufolge stellt es keinen Abwägungsfehler dar, dass diese Phänomene nicht näher ermittelt und bewertet wurden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 923 ff.).

    Dort ist auf breiter Tatsachengrundlage über die vogelschlagbedingten Risiken entschieden und dabei auch berücksichtigt worden, dass die Risikotoleranz des Verkehrskreises der Luftfahrt gegenüber Vogelschlägen gering ist (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. - Rn. 1150 ff. [1152, 1157, 1159]; Rn. 1182 ff.).

    Diese erstreckt sich demnach darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde oder fehlerhaft, weil sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 1089).

    Denn in Deutschland besteht demnach kein normiertes Konzept einer Risikobewertung für gefährliche Anlagen und ähnliche Einrichtungen - mit Ausnahme einzelner Bewertungen der Sicherheit von Eisenbahnanlagen und deren Einrichtungen, die hier aber als Teil der Ermittlungsergebnisse der Gutachter von der Planfeststellungsbehörde einbezogen wurden -, während das Gebot der Abwägung gleichwohl die Bewertung des Risikos für die öffentliche Sicherheit, die Ermittlung der Betroffenheiten und deren Gewichtung unter Beachtung der insgesamt vorhandenen legislativen Vorgaben gebietet (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Rn. 1100).

    Dies wurde in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über die Revisionen bzw. Nichtzulassungsbeschwerden nicht beanstandet und mithin insoweit bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2013 - BVerwG 4 B 15.10 [Hess. VGH 11 C 305/08.T] - und Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8/09 u.a. [Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.] -).

    Auch in den von einzelnen Kommunen und Bürgern anhängig gemachten Verfahren hat sich das Gericht in den Musterverfahrensentscheidungen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.-) mit dem dort gerügten Verfahrensfehler nach § 73 Abs. 6 VwVfG / § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG (Notwendigkeit eines zweiten Erörterungstermins) auseinandergesetzt und - bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 23) - das Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers verneint.

    So ist nach den Feststellungen des Urteils des Hess. VGH in den letztgenannten Musterverfahren die Fluglärmbelastung in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt worden (s. Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 620 ff.), die Ermittlung der Luftschadstoffe ist rechtsfehlerfrei erfolgt (a.a.O., juris Rn. 936 ff.), das Gefährdungspotential durch Vogelschlag (a.a.O., juris Rn. 1151) sowie das der vor allem durch landende Luftfahrzeuge verursachten Wirbelschleppen sind fehlerfrei und mit nicht zu beanstandender Methodik ermittelt worden (a.a.O., juris Rn. 1197 ff.).

    In den Musterverfahren wurde auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin abschließend und auf ausreichender Tatsachengrundlage entschieden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1225 ff.).

    Da eine Minderung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich ebenso hinzunehmen ist, wie die Verschlechterung der Verwertungsaussichten, werde die Grenze zur Abwägungsdisproportionalität erst dann erreicht, wenn Wertverluste so massiv ins Gewicht fallen, dass den Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt wird (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1225 ff.).

    Hinsichtlich ihrer hier zu bescheidenden weiteren Hilfsanträge, die auf Betriebsbeschränkungen für den Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr; Ziffer I.2.2.) sowie auf Verpflichtung des Beklagten, über Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für den Tag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (Ziffer I.2.4., soweit dieser sich auf die Hilfsanträge Ziffer I.2.2. bezieht) gerichtet sind, wurde in den Urteilen der Musterverfahren abschließend und auf ausreichender Tatsachengrundlage entschieden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 575 ff.).

    In den Musterverfahren wurde dazu festgestellt, dass infolge des damals neuen Fluglärmschutzgesetzes die Gewährung baulichen Schallschutzes und die Gewährung einer Entschädigung wegen Einschränkungen der Nutzung der Außenwohnbereiche nicht mehr in dem Planfeststellungsbeschluss selbst zu regeln ist, die Planfeststellungsbehörde die Betroffenen insoweit zu Recht auf ein dem Planfeststellungsverfahren nachfolgendes besonderes Verwaltungsverfahren nach den §§ 10 i.V.m. 13 Abs. 1 Satz 1 FLärmSchG verwiesen hat und schon aus diesem verfahrensrechtlichen Grund Ansprüche, die auf Anordnung passiven Schallschutzes oder auf Festsetzung einer Entschädigung wegen Einschränkung der Nutzung des Außenwohnbereichs gerichtet sind, unbegründet sind, soweit sie auf Belastungen durch den Fluglärm gestützt werden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 602).

    Der 11. Senat hat - wie oben (IV.5.1.) schon ausführlich dargestellt wird - dazu festgestellt, dass diese Verlagerung der Abflüge von den Nordwest- auf die Südwestrouten von der DFS mit der Erwägung begründet wurde, der Raum westlich der neuen Landebahn Nordwest solle von Abflügen von den Parallelbahnen freigehalten werden, um die Fehlanflugverfahren für die Nordwestbahn bei Betriebsrichtung 25 zu gewährleisten (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 640).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12
    In Bezug auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit sowie die Gewährung aktiven und passiven Schallschutzes für den Tag ist der Sachverhalt des Verfahrens der Klägerin geklärt und weist gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren (Hess. VGH vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. - BVerwG vom 04.04.2012 u.a. - 4 C 8.09 u.a. -) auch keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 93a VwGO auf.

    Im Übrigen sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Die Klägerin hat ihre am 8. Februar 2008 erhobene und auf zahlreiche, im Einzelnen bezeichnete Verfahrensfehler, Abwägungsmängel, fehlende Planrechtfertigung, mangelhafte Alternativenplanung, unbewältigt gebliebene Lärmkonflikte, fehlerhafte Prognosen hinsichtlich Immissionen, Lärm und Sicherheit, naturschutzrechtliche Mängel, Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch Bauverbote, Siedlungsbeschränkungen, Kaufkraftverluste durch das geplante Terminal 3 und die Notwendigkeit passiven Schallschutzes gestützte Klage mit Schriftsatz vom 18. Juli 2012 durch die Einbeziehung des Bescheides des Beklagten vom 29. Mai 2012 über die Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen in das Verfahren im Wege der Klageänderung erweitert und diese mit Schriftsatz vom 29. April 2013 (Bl. XXVIII/04833 der Gerichtsakte - GA -) insoweit für erledigt erklärt, als die Regelung in Teil A II. 4.1.2 des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 durch den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2012 "Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18.12.2007 zur Anpassung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a.) aufgehoben worden ist.

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Diese Bewertung des 11. Senats, dass eine über die Wirkungen der Planfeststellung selbst hinausgehende, selbständige Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung weiterer Zulassungsentscheidungen durch diese Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 nicht begründet wurde (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 301), hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2012 bestätigt (BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 35 ff.).

    Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8/09 u.a., juris Rn. 38) offen gelassen hat, ob eine Zusicherung oder eine nach den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts in ihren Wirkungen vergleichbare Zusage, einen weiteren Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zukünftig zu unterlassen, in einem Planfeststellungsbeschluss überhaupt rechtlich zulässig wäre, oder ob die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte sich von der rechtsverbindlichen Zusage in dem Planfeststellungsbeschluss hätte lösen können, vorlagen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 48 ff) diese Entscheidung bestätigt.

    Diese Feststellungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung in den Revisionsverfahren zugrunde gelegt (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 48 ff.) und damit bestätigt.

    Auch die von der Klägerin in ihrem Nachverfahren aufgeworfene Frage, ob die Wirksamkeitsprognose für MIVOTHERM auf einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Prognosebasis angestellt worden ist, hat in den Musterverfahren mithin eine abschließende, auf hinreichender Tatsachengrundlage beruhende und durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) sowie vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a. - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) bestätigte Entscheidung erfahren.

    Diese Entscheidung wurde sowohl durch das Bundesverwaltungsgericht in den Revisionsverfahren (BVerwG 4 C 8.09 u.a.) als auch durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris) bestätigt.

    Wie die Klägerin selbst einräumt, sind sowohl der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 21.08.2009, Hess. VGH 11 C 227/08. ¢, juris, Rn. 608, 713, 849) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8/09 u.a., juris Rn. 180 f.) in den Musterverfahren davon ausgegangen, dass die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FluglärmG definierte Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bei einem fluglärmbedingten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt, bei der auch der Lärmsanierungsanspruch greift (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08. ¢ -, juris Rn. 586; BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8/09 u.a., juris Rn. 539), und eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten gerichtlich erst festgestellt werden kann, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (BVerwG a.a.O., Rn. 155; BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 38 ff.).

    Dies wurde in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über die Revisionen bzw. Nichtzulassungsbeschwerden nicht beanstandet und mithin insoweit bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2013 - BVerwG 4 B 15.10 [Hess. VGH 11 C 305/08.T] - und Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8/09 u.a. [Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.] -).

    Auch in den von einzelnen Kommunen und Bürgern anhängig gemachten Verfahren hat sich das Gericht in den Musterverfahrensentscheidungen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.-) mit dem dort gerügten Verfahrensfehler nach § 73 Abs. 6 VwVfG / § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG (Notwendigkeit eines zweiten Erörterungstermins) auseinandergesetzt und - bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 23) - das Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers verneint.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Sicherheit

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12
    Nachdem auch die in den Verfahren eines Umweltverbandes (Hess. VGH 11 C 318/08.T) und eines dem Flughafen benachbarten Störfallbetriebes (Hess. VGH 11 C 305/08.T) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) zurückgewiesen und damit alle Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden waren, hat der Senat die ausgesetzten Verfahren unter anderem der hiesigen Klägerin fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde.

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen - darunter insbesondere die der in vergleichbarer Nähe zu den Start- und Landebahnen Süd und Center gelegenen Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim (Hess. VGH 11 C 329/08.T - BVerwG 4 C 1.10) - wurde durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) rechtskräftig entschieden.

    Die ausführlichen und überzeugend begründeten Ausführungen zur Variantenauswahl wurden den Feststellungen des 11. Senats in dem Musterverfahren eines Störfallbetriebes zufolge durch die Einwendungen der dortigen Klägerin auch nicht in Frage gestellt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn. 86).

    Er liegt demnach deutlich unterhalb der maßgeblichen Risikoakzeptanzschwelle von einem Erwartungswert für Schadensereignisse dieser Art von etwa 10.000 Jahren für gewerblich genutzte Immobilien (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn. 125 ff.).

    Ferner wurde entschieden, dass der Luftverkehr nach diesen Regelungen ausdrücklich außer Betracht bleiben kann, wenn ein Störfallbetrieb bei Flughäfen außerhalb der Sicherheitsflächen und des Anflugsektors liegt oder sich zwar innerhalb des Anflugsektors befindet, jedoch mehr als vier Kilometer vom Beginn der Landebahn entfernt liegt (im Einzelnen hierzu Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn. 129 ff.).

    Schließlich wurde festgestellt, es habe kein Anlass zu einer gesonderten Betrachtung besonders gefährlicher Betriebe bestanden, da nach den gutachtlichen Ermittlungsergebnissen höhere Absturzraten und daraus folgende relevante Risiken lediglich für die unbebauten Bereiche vor oder hinter der jeweiligen Landebahnschwelle in Betracht kommen, es im Übrigen an einer signifikanten und abwägungsrelevanten Risikoerhöhung fehlt und derartige Risiken in die Unfallfolgenberechnung pauschaliert eingeflossen sind (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn. 129).

    Denn den Feststellungen in den Musterverfahren zufolge ist - wie oben (IV.4.3.) schon ausführlich dargestellt wird - selbst ein im wesentlich näheren Umfeld des Flughafens gelegener Störfallbetrieb trotz des vorhabensbedingt erhöhten Risikos nur in einer Weise betroffen, die deutlich unterhalb der maßgeblichen Risikoakzeptanzschwelle von einem Erwartungswert für Schadensereignisse dieser Art von etwa 10.000 Jahren für gewerblich genutzte Immobilien liegt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn. 125, 147 ff.).

    Wie oben (IV.4.3.) schon ausgeführt wird, ist zu Recht kein Anlass zu einer gesonderten Betrachtung besonders gefährlicher Betriebe gesehen worden, da höhere Absturzraten und damit relevante Risiken lediglich für die unbebauten Bereiche vor oder hinter der jeweiligen Landebahnschwelle in Betracht kommen, außerdem sind derartige Risiken den Feststellungen in den Musterverfahren zufolge in die Unfallfolgenberechnung pauschaliert eingeflossen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn. 129).

    Dies wurde in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über die Revisionen bzw. Nichtzulassungsbeschwerden nicht beanstandet und mithin insoweit bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2013 - BVerwG 4 B 15.10 [Hess. VGH 11 C 305/08.T] - und Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8/09 u.a. [Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.] -).

  • VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1362/13

    Eilanträge auf Betriebseinschränkungen für Nordwest-Landebahn abgelehnt

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12
    Ohne Belang ist deshalb in der hier zu treffenden Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung bzw. den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ferner, wie die von Wirbelschleppen ausgehenden Risiken im einzelnen zu berechnen sind, ob die dazu vorgelegten Gutachten fehlerhaft sind oder nicht und ob die Auffassung des beschließenden Senats in den dazu in zwei Eilverfahren getroffenen Beschlüssen vom 29. Juli 2013 (Hess. VGH 9 B 1362/13. ¢, juris Rn. 49; Hess. VGH 9 B 1363/13.T, juris Rn. 47) zutreffend ist oder nicht.

    Gleiches gilt für die Frage, ob die von der Klägerin begehrte Sperrung der Landebahn 07L für die wirbelschleppenträchtigen Luftfahrzeugmuster der Wirbelschleppenkategorie "Heavy" und B 757 angesichts der Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition der Beigeladenen entgegen der diesbezüglichen Feststellungen des Senats in dem Eilverfahren (Hess. VGH 9 B 1362/13.T u.a., juris Rn. 54) als verhältnismäßig anzusehen ist.

    Wie oben (IV.4.1.) und in den Beschlüssen des Senats in den zu diesem Begehren der Klägerin vorab durchgeführten Eilverfahren (Beschluss vom 29.07.2013 - Hess. VGH 9 B 1362/13.T u.a. -, juris Rn. 32 ff.) schon festgestellt wurde, folgen rechtlich erhebliche Mängel und infolgedessen offensichtliche Abwägungsfehler mit Einfluss auf das Abwägungsergebnis nicht schon aus der von der Klägerin vorgebrachten Mangelhaftigkeit des zur Wirbelschleppenproblematik von der Vorhabensträgerin vorgelegten Gutachtens G 1 Anhang II.1.

    Gleiches gilt für die in Bezug auf den Planaufhebungsanspruch von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die von der Klägerin begehrte Sperrung der Landebahn 07L für die wirbelschleppenträchtigen Luftfahrzeugmuster der Wirbelschleppenkategorie "Heavy" und B 757 angesichts der Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition der Beigeladenen entgegen der diesbezüglichen Feststellungen des Senats in dem Eilverfahren (Hess. VGH 9 B 1362/13.T u.a., juris Rn. 51) als verhältnismäßig anzusehen ist und ob der Beklagte mit Erlass des Planergänzungsbeschlusses vom 10. Mai 2013 der Meinung war, damit schon die "weitestgehende Vorsorge vor weiteren Sachschäden" getroffen zu haben.

    Denn da den von Wirbelschleppen ausgehenden Risiken grundsätzlich mit in Nebenbestimmungen vorzusehenden Schutzvorkehrungen begegnet werden kann, bleibt auch diese Frage der Klärung in dem verbleibenden Verfahrensteil betreffend die diesbezüglichen Hilfsanträge der Klägerin vorbehalten (so auch Beschluss vom 29.07.2013 - Hess. VGH 9 B 1362/13.T -, juris Rn. 30).

    Denn auch die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde gehalten oder ermächtigt ist, durch ordnungspolizeiliche oder luftaufsichtsrechtliche Maßnahmen für die Durchführung der Dachklammerung durch die von der Nebenbestimmung Begünstigten zu sorgen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.07.2013 - Hess. VGH 9 B 1362/13.T -, juris Rn. 36 ff.), ist eine Frage der Regelbarkeit durch Schutzvorkehrungen in den diesbezüglichen Nebenbestimmungen zu dem Planfeststellungsbeschluss im Wege eines Planergänzungsverfahrens, berührt aber nicht die Ausgewogenheit der Gesamtplanung in Form eines Abwägungsfehlers, wie oben (IV.4.) schon ausführlich dargestellt wurde.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12
    Nachdem auch die in den Verfahren eines Umweltverbandes (Hess. VGH 11 C 318/08.T) und eines dem Flughafen benachbarten Störfallbetriebes (Hess. VGH 11 C 305/08.T) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) zurückgewiesen und damit alle Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden waren, hat der Senat die ausgesetzten Verfahren unter anderem der hiesigen Klägerin fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde.

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen - darunter insbesondere die der in vergleichbarer Nähe zu den Start- und Landebahnen Süd und Center gelegenen Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim (Hess. VGH 11 C 329/08.T - BVerwG 4 C 1.10) - wurde durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) rechtskräftig entschieden.

    Auch die von der Klägerin in ihrem Nachverfahren aufgeworfene Frage, ob die Wirksamkeitsprognose für MIVOTHERM auf einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Prognosebasis angestellt worden ist, hat in den Musterverfahren mithin eine abschließende, auf hinreichender Tatsachengrundlage beruhende und durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) sowie vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a. - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) bestätigte Entscheidung erfahren.

    In dem Musterverfahren Hess. VGH 11 C 318/08.T (BUND / Land Hessen) ist die Umweltverträglichkeitsprüfung unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (Gebietsschutz und Artenschutz) einer umfassenden Überprüfung unterzogen und vom 11. Senat des Hess. VGH in seinem Urteil vom 21. August 2009 als rechtsfehlerfrei betrachtet worden.

    Jedoch hat der 11. Senat in dem Musterverfahren eines Umweltverbandes hierzu festgestellt, dass in einem zweiten Prüfungsschritt diejenigen Varianten näher in den Blick genommen wurden, die die Kapazitätsanforderungen erfüllten, im Gutachten G 18 (Ordner 255 der Behördenakten des Planfeststellungsbeschlusses) die Gesamtfunktionalität der ausgewählten Variante Nordwest unter dem Gesichtspunkt untersucht wurde, ob die prognostizierte Verkehrslast auf den geplanten Flugbetriebsflächen in akzeptabler Qualität abgewickelt werden kann und auch unter Berücksichtigung durchschnittlich zu erwartender Verspätungen im geplanten Landebahnsystem die Gesamtfunktionalität des Flugbetriebssystems bei wertender Betrachtung bejaht werden konnte (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -, juris Rn. 504 ff.).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-420/11

    Das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung des

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12
    Die zu Art. 3 der Richtlinie 85/357/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten - UVP RL - ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. März 2013 in der Rechtssache C 420/11 gebietet keine Ausweitung des Prüfprogramms der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Vermögenswert von Sachgütern.

    Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten EuGH-Entscheidung (vom 14.03.2013 - Leth - C-420/11 -, Rn. 29 f.).

    Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang (Bl. XXVIII/04903 GA) auf ein zur Auslegung des Art. 3 der Richtlinie 85/357/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten i.d.F. der Richtlinie 97/11/EG und 2003/35/EG - UVP-RL - ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. März 2013 in der Rechtssache C-420/11 (Leth gegen Republik Österreich und Land Niederösterreich; juris) und gelangt zu dem Ergebnis, dass nach den Grundsätzen dieser Entscheidung die Wertminderung der Grundstücke der Klägerin sowie aller anderen, nach zigtausenden zählenden, vom Vorhaben betroffenen Grundstücke im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hätte berücksichtigt und Teil des Abwägungsmaterials werden müssen.

    Sie misst der zitierten Entscheidung des EuGH vom 14. März 2013 in der Rechtssache C-420/11 eine rechtliche Bedeutung bei, die dieser so nicht zu entnehmen ist.

    Somit sei eine nach Art. 3 dieser Richtlinie durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung eine Prüfung, die die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von Lärm auf den Menschen bei der Nutzung einer Liegenschaft, die von einem Projekt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betroffen ist, identifiziert, beschreibt und bewertet; die Bewertung der Auswirkungen auf den Wert von Sachgütern sei nicht eingeschlossen (EuGH, Urteil vom 14.03.2013 - C-420/11 -, juris Rn. 29, 30).

  • BVerwG, 16.01.2013 - 4 B 15.10

    Anforderungen an das Abstandsgebot

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12
    Nachdem auch die in den Verfahren eines Umweltverbandes (Hess. VGH 11 C 318/08.T) und eines dem Flughafen benachbarten Störfallbetriebes (Hess. VGH 11 C 305/08.T) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) zurückgewiesen und damit alle Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden waren, hat der Senat die ausgesetzten Verfahren unter anderem der hiesigen Klägerin fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde.

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen - darunter insbesondere die der in vergleichbarer Nähe zu den Start- und Landebahnen Süd und Center gelegenen Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim (Hess. VGH 11 C 329/08.T - BVerwG 4 C 1.10) - wurde durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) rechtskräftig entschieden.

    Diese in den Musterverfahrensentscheidungen getroffenen Feststellungen wurden durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 und insbesondere mit Beschluss vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10) bestätigt.

    Dies wurde in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über die Revisionen bzw. Nichtzulassungsbeschwerden nicht beanstandet und mithin insoweit bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2013 - BVerwG 4 B 15.10 [Hess. VGH 11 C 305/08.T] - und Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8/09 u.a. [Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.] -).

  • VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12

    Zur Festlegung von Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt Main (sog.

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12
    Dem liegt weder wegen des nach den Urteilen in den Musterverfahren vom 21. August 2009 mit Schriftsatz der Klägerin vom 28. August 2009 in diesem Verfahren vorgelegten und durch ein Gutachten untermauerten Vortrags der Klägerin noch unter Berücksichtigung der Entscheidung des beschließenden Senats vom 3. September 2013 (Hess. VGH 9 C 323/12.T) zur sogenannten Südumfliegung ein ungeklärt gebliebener Sachverhalt zugrunde; auch ergeben sich daraus keine wesentlichen Besonderheiten, die an der Übertragung dieser Entscheidung aus den Musterverfahren auf das Verfahren der Klägerin hindern können.

    Anders als die Klägerin meint, ist mit dem Urteil des Senats vom 3. September 2013 (Hess. VGH 9 C 323/12.T) nicht festgestellt worden, dass die in der Grobanalyse der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte "Südumfliegung" (Planteil B 11 - Kap. 12 Datenerfassungssysteme und Modelltage - vom 07.09.2006, S. 107) nicht zu realisieren ist und damit die für den verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss fundamentale Flugbetriebsprognose auf einer unzutreffenden Prognosebasis beruht, diese mit einer ungeeigneten Methode durchgeführt wurde und offenbar geworden ist, dass dieses Flugbetriebssystem undurchführbar ist.

    Einer Untersuchung aller realistischerweise in Betracht kommenden Flugverfahren auf zu erwartende Lärmbeeinträchtigungen im Planfeststellungsverfahren bedarf es demgegenüber nicht, die Planfeststellungsbehörde kann sich vielmehr auf die Betrachtung bestimmter Flugstrecken beschränken (Urteil vom 03.09.2013 - Hess. VGH 9 C 323/12.T -, juris Rn. 33).

    Diese wurde vielmehr durch die Entscheidung des Senats im Verfahren über die "Südumfliegung" bestätigt (Urteil vom 03.09.2013 - Hess. VGH 9 C 323/12.T -, juris Rn. 69 ff.), und auch aus der von der Klägerin angeführten Interimslösung ergibt sich - wie oben dargestellt - insoweit kein neuer, in den Musterverfahren ungeklärt gebliebener Sachverhalt.

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12
    Nachdem auch die in den Verfahren eines Umweltverbandes (Hess. VGH 11 C 318/08.T) und eines dem Flughafen benachbarten Störfallbetriebes (Hess. VGH 11 C 305/08.T) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) zurückgewiesen und damit alle Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden waren, hat der Senat die ausgesetzten Verfahren unter anderem der hiesigen Klägerin fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde.

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen - darunter insbesondere die der in vergleichbarer Nähe zu den Start- und Landebahnen Süd und Center gelegenen Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim (Hess. VGH 11 C 329/08.T - BVerwG 4 C 1.10) - wurde durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) rechtskräftig entschieden.

    Auch die von der Klägerin in ihrem Nachverfahren aufgeworfene Frage, ob die Wirksamkeitsprognose für MIVOTHERM auf einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Prognosebasis angestellt worden ist, hat in den Musterverfahren mithin eine abschließende, auf hinreichender Tatsachengrundlage beruhende und durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) sowie vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a. - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) bestätigte Entscheidung erfahren.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 329/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12
    Auf die sowohl von den dortigen Klägern als auch vom Beklagten eingelegten Revisionen wurde das Verfahren der Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim (BVerwG 4 C 1.10 - Hess. VGH 11 C 329/08.T -) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 insoweit eingestellt, als es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war.

    Im Übrigen sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen - darunter insbesondere die der in vergleichbarer Nähe zu den Start- und Landebahnen Süd und Center gelegenen Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim (Hess. VGH 11 C 329/08.T - BVerwG 4 C 1.10) - wurde durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) rechtskräftig entschieden.

    Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass in den Musterverfahrensentscheidungen zu Unrecht festgestellt worden wäre, das bereits in dem Verfahren der Stadt Raunheim (Hess. VGH 11 C 329/08.T) vorgelegte "Gutachten zum Gefährdungspotential von Wirbelschleppen an der 3. Start- und Landebahn des Flughafens München" von Gerz, Holzäpfel (DLR) vom 10. Juli 2007 berechne das Wirbelschleppenpotential "anhand vergleichbarer Parameter" wie das der hier angegriffenen Planfeststellung zugrunde gelegte Wirbelschleppengutachten (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 1202).

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 1.10

    -->

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

  • VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1363/13

    Anordnung von Sicherheitsnahmen wegen Wirbelschleppen; Dachklammerung der Ziegel;

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 509/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 6.10

    -->

  • BVerwG, 16.07.2007 - 4 B 71.06

    Erfordernis und Voraussetzungen einer fachplanungsrechtlichen Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1188/10

    Aufhebung der Auswahl eines Verfahrens als Musterverfahren gem § 93a Abs 1 S 1

  • BVerfG, 04.03.2008 - 1 BvR 2617/07

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

  • VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12

    Klage der Gemeinde Egelsbach gegen sog. südlichen Gegenanflug zum Flughafen

  • BVerwG, 23.01.2017 - 4 B 39.15

    Ausbau Flughafen Frankfurt/Main; Planfeststellungsverfahren; Nachtrandzeiten;

    Nach dem auf § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO gestützten Teilbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2015 - 9 C 1507/12.T - und den Teilerledigungserklärungen der Beteiligten war über die Klage nur noch zu entscheiden, soweit die Klägerin sich gegen die Bestimmungen in Teil A II 4.1.

    Im Verfahren der Klägerin hat er hinsichtlich eines Teils ihrer Klageanträge von der nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, und die Klage insoweit durch Teilbeschluss vom 19. März 2015 - 9 C 1507/12.T - abgewiesen.

  • VGH Hessen, 11.11.2015 - 9 C 273/13

    ABWÄGUNG; ALTERNATIVENPRÜFUNG; BEWEGUNGSKONTINGENT; FLUGBETRIEBSSYSTEM; FLUGHAFEN

    Soweit die Klägerin daneben Flugbetriebsbeschränkungen für die Nachtrandstunden (zwischen 22:00 und 23:00 Uhr sowie zwischen 5:00 und 6:00 Uhr) bzw. eine diesbezügliche Neubescheidung im Hinblick auf weitergehenden aktiven Schallschutz begehrt (Hilfsanträge zu Ziffer 2.3 teilweise, 2.5 teilweise, 2.5.2 und 2.5.2.1), kann eine Entscheidung nicht im Beschlussverfahren nach § 93a VwGO getroffen werden, weil der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 insoweit Änderungen durch den Planergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2012 erfahren hat und in dieser geänderten Fassung nicht Gegenstand der Musterverfahren war (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. September 2007 - 4 A 1008/07 -, juris Rn. 8; Hess. VGH, Teil-Beschluss vom 19. März 2015 - 9 C 1507/12.T, juris Rn. 57 ff.).

    Bei diesen Hilfsanträgen handelt es sich ferner um eigenständige und damit abtrennbare Teile des Streitgegenstandes dieses Verfahrens im Sinne des § 110 VwGO, da das auf Betriebsbeschränkungen gerichtete Begehren der Regelung in Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zugänglich ist und keinen Einfluss auf die Ausgewogenheit der Gesamtplanung und damit auf die Entscheidung über das Planaufhebungsbegehren des Hauptantrags zu Ziffer 1 hat (vgl. Hess. VGH, Teil-Beschluss vom 19. März 2015 - 9 C 1507/12.T -, juris Rn. 61; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. September 2007- 4 A 1008/07 -, juris Rn. 8).

    Hinzu kommt, dass der 11. Senat in Bezug auf die ebenfalls zu Doppelbelastungen von nahe gelegenen Anrainerkommunen führenden - im Betriebssystem Südumfliegung nur noch relativ wenig belegten - Nordwestrouten festgestellt hat, dass es für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht darauf ankomme, ob ein anderes als das von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Betriebssystem möglich wäre (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 640), und damit ist in den Musterverfahren die Erwägung, westlich des Flughafens gelegene Kommunen seien von dem Lärm startender Flugzeuge zu befreien, ausdrücklich nicht als tragend für die Planfeststellungsentscheidung angesehen worden (vgl. Hess. VGH, Teilbeschluss vom 19. März 2015 - 9 C 1507/12.T -, juris Rn. 238 f.).

  • VGH Hessen, 27.11.2015 - 9 C 263/13

    LÄRMSCHUTZKONZEPT; MUSTERVERFAHREN; NACHVERFAHREN; SÜDUMFLIEGUNG; WESENTLICHE

    Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015 (Bl. V/00818 GA) trägt die Klägerin nunmehr vor, dass sie auch in Ansehung des gerichtlichen Teilbeschlusses vom 19. März 2015 - 9 C 1507/12.T - daran festhalte, dass der Planfeststellungsbeschluss auch nach der Aufhebung der Regelung in Teil A II. 4.1.2 durch den Bescheid vom 29. Mai 2012 um zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen für die Nach ergänzt werden müsse.

    Unabhängig davon hat der Senat in seinem Teil-Beschluss vom 19. März 2015 (- 9 C 1507/12.T -, juris Rn. 77 ff.) unter Auseinandersetzung mit den angeführten Gutachten ausführlich dargelegt, dass die den Entscheidungen über den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 zugrunde gelegte Prognose nicht in einer Weise widerlegt ist, die ein Entfallen der Planrechtfertigung zur Folge hätte, da sich die heutige Situation nicht wesentlich anders darstelle als im Zeitpunkt der Planfeststellung, für den die Notwendigkeit einer Kapazitätserweiterung festgestellt worden sei, und die Entwicklung der Flugbewegungen zwischen 2005 und 2014 durch moderate Zu- und Abnahmen der Flugbewegungszahlen gekennzeichnet sei.

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