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   VGH Hessen, 19.05.2022 - 4 E 819/22.A   

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VGH Hessen, 19.05.2022 - 4 E 819/22.A (https://dejure.org/2022,15460)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.05.2022 - 4 E 819/22.A (https://dejure.org/2022,15460)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Mai 2022 - 4 E 819/22.A (https://dejure.org/2022,15460)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 16.01.2018 - 4 E 805/17

    Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG im Kostenfestsetzungsverfahren der VwGO

    Auszug aus VGH Hessen, 19.05.2022 - 4 E 819/22
    Vorschriften, die einen Rechtsmittelausschluss bestimmen, sind nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich auch auf sogenannte unselbständige Nebenentscheidungen des Gerichts in Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, für die in der Hauptsache ein Rechtsmittelausschluss angeordnet ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 E 805/17.A -, juris Rdnr. 5 m.w.N.; bestätigt durch Beschluss des Senats vom 19. November 2018 - 4 E 1999/18.A -).

    Für dieses gelten unmittelbar die Regeln der §§ 164, 165, 151, 146 VwGO, modifiziert durch die spezialgesetzliche Regelung des § 80 AsylG (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 E 805/17.A -, juris Rdnr. 7).

  • VGH Hessen, 17.08.2023 - 3 B 1143/23

    Beschwerdeausschluss im asylrechtlichen Eilverfahren

    Diese Begründung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber von einem weiten Verständnis des Rechtsmittelausschlusses ausgegangen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 4 E 819/22.A -, juris Rdnr. 5).
  • OVG Niedersachsen, 06.11.2023 - 2 OA 92/23

    Beschwerdeausschluss; Reichweite des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG

    Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erfasst nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren, wie etwa die Verfahrenseinstellung, Kostenentscheidung, Gegenstandswertfestsetzung, (Teil-)Versagung von Prozesskostenhilfe, Aussetzung und Ruhensanordnung, Richterablehnung, Zeugen- und Sachverständigenentschädigung sowie die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung, selbst wenn diese Entscheidungen - in Ergänzung des Asylgesetzes - ihre Rechtsgrundlage in anderen Gesetzen (z.B. VwGO, GKG, ZPO) haben (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 4.2.2022 - 10 ME 8/22 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 19.6.2018 - 10 OA 176/18 -, juris Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.; siehe auch HessVGH, Beschl. v. 19.5.2022 - 4 E 819/22.A -, juris Rn. 5; OVG Saarl., Beschl. v. 6.5.2020 - 2 E 124/20 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 2; BremOVG, Beschl. v. 27.4.2020 - 1 S 102/20 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 1.7.2019 - 13 E 441/19.A -, juris Rn. 4).
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