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   VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 2590/16   

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VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 2590/16 (https://dejure.org/2018,33438)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.06.2018 - 10 A 2590/16 (https://dejure.org/2018,33438)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - 10 A 2590/16 (https://dejure.org/2018,33438)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    SGB VIII § 23, SGB VIII § 24, SGB VIII § 36a, SGB VIII § 90
    Anspruch auf Übernahme eines zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson vereinbarten Zusatzentgelts durch den Jugendhilfeträger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Übernahme eines zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson vereinbarten Zusatzentgelts durch den Jugendhilfeträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tagespflegeperson; Kindertagespflege; Tageseinrichtung; Zusatzentgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 2590/16
    Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht in § 24 Abs. 1 SGB VIII derzeitige Fassung nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung, die jedoch - anders als § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII derzeitige Fassung - keinen subjektiven Anspruch verleihe (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, DVBl 2018, 385, juris, Rn. 26).

    Mittlerweile hat auch das Bundesverwaltungsgericht in einem neueren Urteil klargestellt, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (derzeitige Fassung) kein Recht verleiht, zwischen dem Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu wählen oder zwischen Einrichtungen eines öffentlich-rechtlichen Trägers oder eines privaten Trägers (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Leitsatz 2 und Rn. 37ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 (a.a.O.) allerdings der Rechtsauffassung der Vorinstanz (Bay. VGH, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O.) angeschlossen, dass bei unterbliebenem Nachweis eines bedarfsgerechten Förderangebots durch den zuständigen Träger der Jugendhilfe die nachfolgende Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes nicht die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bewirke.

    Die Selbstbeschaffung erweise sich als aliud gegenüber dem geschuldeten Nachweis (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 65; so auch BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 5 B 9/17 -, juris, Rn. 7).

    Auch wenn danach davon auszugehen sein sollte, dass für den Zeitraum ab dem 1. August 2013 der Rechtsanspruch des Klägers auf Förderung in Kindertagespflege durch den Beklagten nicht erfüllt worden wäre - weder durch den Nachweis der Tagespflegeperson X... noch durch die Selbstbeschaffung der Tagespflegeperson Y... - , ließe sich unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 (a.a.O.) ein Anspruch auf Gewährung der streitgegenständlichen Leistung nicht ableiten.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil - insofern in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und der von diesem maßgeblich in Bezug genommenen früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - zwar angenommen, im Falle der Nichterfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII komme eine analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Betracht mit der Folge, dass sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Hilfe (hier in Form eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege) ergeben könne (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 9ff.).

    Es hat aber gleichzeitig klargestellt, dass der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen in analoger Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht mehr gewährt als der Primäranspruch (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 74) und der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht auf den Nachweis eines kostenfreien oder auch nur kostengünstigen Betreuungsplatzes gerichtet ist, da die Höhe des Teilnahmebeitrages für die Erfüllung des Anspruchs auf Nachweis aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ohne Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 44ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mittlerweile klargestellt, dass sich allein aus den Regelungen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Anspruch auf Übernahme entsprechender Teilnahmebeiträge ergeben könnte, während bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes die Höhe des Teilnahmebeitrages nicht in Rechnung zu stellen sei (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 47; vgl. auch Kepert, a.a.O.).

    Zwar dürften die wesentlichen Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stellen, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 (a.a.O.) geklärt sein.

  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 2590/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris, Rn. 26) sei diese Bestimmung auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 12. September 2013 (- 5 C 35/12 -, BVerwGE 148, 13).

    Im vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. September 2013 (a.a.O.) entschiedenen Fall war der Primäranspruch des dort klagenden Kindes bereits deswegen nicht erfüllt, weil sein Betreuungsplatz (entgegen der dort anzuwendenden landesrechtlichen Regelung, s.o.) nicht kostenfrei zur Verfügung stand.

    Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem genannten Urteil vom 12. September 2013 ausgeführt hat, der Einwand der dortigen Beklagten, mit § 90 Abs. 3 SGB VIII bestehe eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht, verfange nicht, weil die genannte Vorschrift eine Unzumutbarkeit der Belastung voraussetze und deshalb auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens nicht zugeschnitten sei (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013, a.a.O., juris, Rn. 29f.), steht diese Auffassung offensichtlich ebenfalls in dem oben beschriebenen Kontext, dass in dem dort entschiedenen Fall nach dem einschlägigen Landesrecht ein Anspruch eines Kindes ab Vollendung des 2. Lebensjahres auf kostenfreie Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes bestand.

  • VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719

    Aufwendungsersatz wegen Anspruchs auf einen Kindertagespflegeplatz

    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 2590/16
    Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht gebe es Rechtsprechung (Bay. VGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, Leitsatz Nr. 5), dass § 24 Abs. 2 SGB VIII einen echten Alternativanspruch begründe, der von keinen weiteren Voraussetzungen als dem Erreichen des in der Vorschrift genannten Alters abhänge.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist damit der entgegenstehenden Rechtsauffassung der Vorinstanz, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe treffe aufgrund seiner Gesamtverantwortung eine unbedingte Garantie- und Gewährleistungshaftung, die ihn gegebenenfalls auch zu einer Kapazitätserweiterung in der Kindertagespflege zwinge und einen Verweis auf eine Betreuungsmöglichkeit in Kindertagespflege ausschließe, weil dem Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII der Einwand der Kapazitätserschöpfung nicht entgegengehalten werden könne (so Bay. VGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 27), nicht gefolgt und hat das soeben genannte Urteil aufgehoben.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 (a.a.O.) allerdings der Rechtsauffassung der Vorinstanz (Bay. VGH, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O.) angeschlossen, dass bei unterbliebenem Nachweis eines bedarfsgerechten Förderangebots durch den zuständigen Träger der Jugendhilfe die nachfolgende Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes nicht die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bewirke.

    Die genannte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII fordere die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes durch aktives Handeln des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Bay. VGH, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Leitsatz 4 und Rn. 28), weil sich der Anspruch aus der genannten Vorschrift nicht in einem "Versorgtsein mit einem Betreuungsplatz" erschöpfe, erscheint dem Senat nach wie vor bedenklich.

  • VGH Hessen, 19.09.2013 - 10 B 1848/13
    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 2590/16
    Wie bereits in seinem Beschluss vom 19. September 2013 (- 10 B 1848/13 -, n.v.) schließt sich der Senat auch insofern der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem bereits genannten Beschluss vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 - an, wonach im Falle, dass ein Platz in einer Tageseinrichtung nicht vorhanden ist, der Anspruch auch in einer Tagespflegestelle erfüllt werden kann (vgl. auch Grube in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Januar 2014, § 24, Rn. 19, 25; a.A. Rixen, a.a.O.).

    An dieser bereits in dem im Zitat aufgeführten Senatsbeschluss vom 19. September 2013 (- 10 B 1848/13 -, mittlerweile veröffentlicht in juris) vertretenen Rechtsauffassung, die neben den im vorstehenden Zitat aufgeführten Gerichten auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 29. November 2013 - 12 S 2175/13 -, juris) ebenso wie in der Literatur (vgl. Wiesner, ZKJ 2014, 458, juris, Seite 2) geteilt wird und die auch das OVG Nordrhein-Westfalen in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, juris, Rn. 39 ff.) bestätigt hat, ist festzuhalten.

    Bereits in seinem Beschluss vom 19. September 2013 hat der Senat angenommen, die gesetzliche Konzeption in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII setze als anspruchsbegründend voraus, dass eine entsprechende Betreuung nicht sichergestellt ist, so dass der sich aus der genannten Vorschrift ergebende Anspruch auch dann erfüllt sei, wenn eine Tagespflegeperson oder eine Tageseinrichtung ohne Einschaltung des Jugendhilfeträgers durch die Eltern der Kinder selbst organisiert werde (Senatsbeschluss vom 19. September 2013 - 10 B 1848/13 -, juris, Rn. 4; zustimmend unter teilweise wörtlicher Zitierung dieser Entscheidung auch Kepert, ZKJ 2015, 267, juris, bei Fußnote 15).

  • BGH, 20.10.2016 - III ZR 302/15

    Nicht rechtzeitige Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes

    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 2590/16
    Die in dem genannten Beschluss vertretene Rechtsauffassung des Senats, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sowohl durch einen Platz in einer Tageseinrichtung als auch in der Kindertagespflege erfüllt werden kann, hat sich zudem auch der Bundesgerichtshof zu Eigen gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 302/15 - Juris, Rn. 18; entspricht wörtlich der Parallelentscheidung im Urteil vom selben Tage unter dem Az. III ZR 278/15 -, auf die sich der Kläger in seiner Berufungserwiderung vom 30. Dezember 2016 auf Seite 4 berufen hat).

    Ob sich für den Kläger und/oder seine Eltern Schadenersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung ergeben können, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche etwaigen Ansprüche vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Wege der Zivilrechtsstreitigkeit geltend zu machen wären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 302/15 -, juris).

  • BGH, 20.10.2016 - III ZR 278/15

    Mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung

    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 2590/16
    Es bleibe insbesondere auch im Hinblick auf das neue Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2016 (- III ZR 278/15 -) dabei, dass der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet sei, anspruchsberechtigten Kindern einen Betreuungsplatz zugutekommen zu lassen, ohne dass hierfür Kosten entstehen, die über diejenigen hinausgingen, die sich aus § 90 SGB VIII ergäben.

    Die in dem genannten Beschluss vertretene Rechtsauffassung des Senats, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sowohl durch einen Platz in einer Tageseinrichtung als auch in der Kindertagespflege erfüllt werden kann, hat sich zudem auch der Bundesgerichtshof zu Eigen gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 302/15 - Juris, Rn. 18; entspricht wörtlich der Parallelentscheidung im Urteil vom selben Tage unter dem Az. III ZR 278/15 -, auf die sich der Kläger in seiner Berufungserwiderung vom 30. Dezember 2016 auf Seite 4 berufen hat).

  • VG Darmstadt, 13.09.2016 - 5 K 404/14

    Kosten für Kinderbetreuung

    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 2590/16
    Mit Urteil vom 13. September 2016 (- 5 K 404/14.DA -, juris) hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Beklagten - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, dem Kläger 2.201,60 EUR als Aufwendungsersatz für die Mehrkosten der Kinderbetreuung im Zeitraum von Juli 2013 bis Oktober 2014 zu zahlen und insoweit den Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22. Februar 2014 aufgehoben.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. September 2016 - 5 K 404/14.DA - aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2013 - 4 PA 35/13

    Zustehen eines Anspruchs auf eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII

    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 2590/16
    Bei einer Betreuung eines Kindes durch eine Tagespflegeperson bestehe ein solches privatrechtliches Nutzungsverhältnis aber nicht und die Tagespflegeperson setze auch keinen Teilnahmebeitrag gegen die Eltern des betreuten Kindes fest (so Nieders. OVG, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, NVwZ-RR 2013, 764 [OVG Niedersachsen 05.03.2013 - 4 PA 35/13] ; juris Rn. 5, zustimmend offenbar Krome, in: juris-PK SGB VIII, § 90, Rn. 55; Kepert, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., Rn. 20 referiert diese Entscheidung nur, ohne sie zustimmend oder ablehnend zu kommentieren).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2013 - 12 B 793/13

    Im Rahmen der U3-Betreuung können Eltern auf die Inanspruchnahme einer

    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 2590/16
    Wie bereits in seinem Beschluss vom 19. September 2013 (- 10 B 1848/13 -, n.v.) schließt sich der Senat auch insofern der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem bereits genannten Beschluss vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 - an, wonach im Falle, dass ein Platz in einer Tageseinrichtung nicht vorhanden ist, der Anspruch auch in einer Tagespflegestelle erfüllt werden kann (vgl. auch Grube in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Januar 2014, § 24, Rn. 19, 25; a.A. Rixen, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2013 - 12 S 2175/13

    Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren - Betreuung durch Tagespflegeperson

    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 2590/16
    An dieser bereits in dem im Zitat aufgeführten Senatsbeschluss vom 19. September 2013 (- 10 B 1848/13 -, mittlerweile veröffentlicht in juris) vertretenen Rechtsauffassung, die neben den im vorstehenden Zitat aufgeführten Gerichten auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 29. November 2013 - 12 S 2175/13 -, juris) ebenso wie in der Literatur (vgl. Wiesner, ZKJ 2014, 458, juris, Seite 2) geteilt wird und die auch das OVG Nordrhein-Westfalen in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, juris, Rn. 39 ff.) bestätigt hat, ist festzuhalten.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2014 - 9 S 2518/13

    Zweite Staatsprüfung für Lehramtskandidaten; Prüfungsfehler, Verfahrensmangel

  • VGH Hessen, 04.02.2014 - 10 B 1973/13

    Betreuungsplatz für Kind unter drei Jahren

  • VG Ansbach, 01.10.2015 - AN 6 K 14.01691

    Anspruch auf Kinderbetreuungsplatz; Erstattung der Aufwendungen für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 - 12 A 1262/14

    Zurverfügungstellung einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung als

  • BVerwG, 20.12.2017 - 5 B 9.17

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2015 - 12 A 2189/13

    Vermittlung eines subjektiven Rechts auf Fortführung der Förderung in der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20

    Erfüllung des Anspruchs auf bedarfsgerechte frühkindliche Förderung durch eine

    Entsprechend ist der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 27ff, 65), auch wenn sich die Entscheidung auf die Vermittlung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung bezogen hat, die Selbstbeschaffung stelle ein aliud gegenüber der Vermittlung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dar, zu folgen (vgl. hierzu im Ergebnis aber die Frage offenlassend HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris, Rn. 77).

    Der Senat tritt der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Fall der Förderung in Kindertagespflege bei (ebenso HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris, Rn. 81).

    Gleiches gilt auch für die Kindertagespflege (Wiesner, a.a.O., § 90 Rn. 23; offenlassend HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris, Rn. 81), wobei vorliegend offenbleiben kann, ob insoweit eine unmittelbare oder analoge Anwendung in Betracht kommt.

    Dies zwingt allerdings nicht dazu, im Umkehrschluss zur Auffassung zu gelangen, ein etwa zu zahlender Zusatzbeitrag (über die Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII hinaus) sei entgegen des oben dargestellten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - bereits bei der Beurteilung der Geeignetheit eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege zu berücksichtigen und führe zur Ungeeignetheit eines solchen Platzes (HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris, Rn. 86).

    Zu einer Änderung des oben dargestellten Befundes, die Kosten eines Betreuungsplatzes seien bei der Beurteilung seiner Geeignetheit nicht zu berücksichtigen, würde dies hingegen nicht führen (zum Gesamten HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris, Rn. 86).

  • VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19

    Umfang des Sekundäranspruchs auf Übernahme von Aufwendungen für einen

    Das Gesetz geht mithin selbst davon aus, dass in der Regel von den Erziehungsberechtigten eine Tagespflegeperson nachgewiesen und diese - bei entsprechender Eignung - vom zuständigen Jugendhilfeträger anerkannt wird und nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 SGB VIII die dort vorgesehenen Leistungen erhält (vgl. hierzu HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris Rn. 77 m.w.N. [im Ergebnis offengelassen]).

    Auch hier ist es für die Erfüllung des Anspruchs aus 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich ohne Belang, in welcher Höhe eine Tagespflegeperson von den Erziehungsberechtigten des Kindes eine Vergütung verlangt (so auch HessVGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris Rn. 81 m.w.N.; a.A. [allerdings noch vor der Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 2017]: OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 86 ff.; VG Köln, Urteil vom 9. Mai 2014 - 19 K 3602/13 -, juris Rn. 25 ff.; VG Bremen, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 K 1064/13 -, juris Rn. 36).

    Im Falle einer Betreuung eines Kindes durch eine Tagespflegeperson besteht ein solches privatrechtlichen Nutzungsverhältnis jedoch nicht, weshalb teilweise die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei der zivilrechtlich vereinbarten Vergütung für eine Tagespflegeperson nicht um einen Teilnahmebeitrag im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII handelt und eine Übernahme der Vergütung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe daher nicht möglich sei (so OVG Nds, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 A 35/13 -, juris Rn. 5; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 30. März 2020, § 90 SGB VIII Rn. 63; a.A.: Loos, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 90 Rn. 21; wohl auch HessVGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris Rn. 85 ff. [im Ergebnis aber offengelassen]).

    Anders als in dem vorbezeichneten Zeitraum wäre der Anspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch nicht auf der Rechtsfolgenseite gescheitert, da der Primäranspruch des Klägers ab dem 5. Januar 2018 aufgrund der Regelungen in §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG auf die Zuverfügungstellung eines kostenfreien Kindergartenplatzes gerichtet war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 -, juris, sowie die Ausführungen hierzu in HessVGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris Rn. 82 f.).

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